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15Ns59/15t•OGH 15Ns59/15t
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mohamad O***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 17 U 80/15a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Wechsel des Aufenthaltsorts des Angeklagten stellt keinen, eine Delegierung rechtfertigenden wichtigen Grund dar, zumal mehrere Zeugen ihren Wohnort in Wien haben.
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