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15Ns69/15p•OGH 15Ns69/15p
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Engelbert F***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 21 Bl 242/15v des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Weder der Umstand, dass der Angeklagte sich kritisch über einzelne Richter des Handelsgerichts Innsbruck geäußert haben soll, noch behauptete, aber nicht weiter konkretisierte „Aussagen und Drohungen“, er werde „in Westösterreich kein objektives Strafverfahren“ erhalten, stellen einen wichtigen, eine Delegierung rechtfertigenden Grund dar.
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