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1Nc6/16x•OGH 1Nc6/16x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 53/15b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei N***** B*****, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 9.007,26 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage ein, wobei er seine Ansprüche unter anderem auch aus einer behaupteten rechtswidrigen und „schlussendlich auch schadenskausalen Unterlassung“ eines Senats des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
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