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15Os23/16w•OGH 15Os23/16w
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Jihad Z*****, AZ 36 BE 52/15t, 53/15i des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. Dezember 2015, AZ 6 Bs 363/15f, 364/15b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 31. Dezember 2015 gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Jihad Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14. Dezember 2015 (ON 14 des BEAkts), mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Jihad Z***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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