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1Präs2690-4024/16z•OGH 1Präs2690-4024/16z
Über die zu den AZ D 207/13 und D 39/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats ergeht der
Beschluss:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Dr. Z***** lehnt den Präsidenten des Disziplinarrats mit der Begründung ab, er habe sie früher einmal vertreten. Warum Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Präsidenten des Disziplinarrats dadurch in Frage stehen sollten, sagt sie nicht. Der Präsident des Disziplinarrats weist seinerseits darauf hin, dass er sich „nicht im Geringsten befangen“ fühle, sodass der Antrag abzuweisen war.
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