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14Ns100/16s•OGH 14Ns100/16s
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Ambrose E***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 505 Hv 81/16f des Landesgerichts Korneuburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Da der Angeklagte seinen Wohnsitz laut einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt hat, kommt die Entscheidung über die angeregte Delegierung nicht dem Obersten Gerichtshof zu (§ 39 Abs 1 StPO).
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