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15Os22/17z•OGH 15Os22/17z
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zivojin J***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 St 448/15a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2017, AZ 23 Bs 104/16m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine (erneute) Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Februar 2016, GZ 170 Bl 14/15i10, mit dem ihr Antrag auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 35 und 37 des BlAktes) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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