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13Ns51/19g•OGH 13Ns51/19g
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Dr. Paul J***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. August 2019, GZ 13 Ns 41/19m2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 13. August 2019, GZ 13 Ns 41/19m2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Dr. Paul J***** auf Delegierung des Verfahrens nicht Folge.
Der vom Genannten dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, auch als „Rekurs“ bezeichnete Antrag auf Aufhebung war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (vgl RISJustiz RS0113208; Markel, WKStPO § 34 Rz 7).
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