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504Präs41/20v•OGH 504Präs41/20v
Beschluss:
Der zu 1 Ns 45/20h des Oberlandesgerichts Graz gestellte Ablehnungsantrag des ***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 12. September 2020 wird abgewiesen.
Begründung:
Der Angeklagte lehnte in seiner neuerlichen Eingabe ua den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ab, der zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Mitglieder jenes Rechtsmittelsenats zuständig ist, der nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (vgl 15 Os 51/20v) über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden hat.
Im Ablehnungsantrag erhebt der Angeklagte den Vorwurf, der Präsident des Oberlandesgerichts habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei und sich somit ein Amt „angemaßt“ habe, über seinen Antrag vom 12. August 2020 auf Ablehnung von Mitgliedern des Rechtsmittelsenats entschieden. Dieser Vorwurf ist schon deshalb unbegründet, weil über den genannten Antrag des Angeklagten vom 12. August 2020 nicht der Präsident, sondern der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz mit Beschluss vom 31. August 2020 entschieden hat (1 Ns 35/20s).
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