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12Ns44/21y•OGH 12Ns44/21y
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Genannten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 52/21k über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden, die sich gegen den in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 189 Ns 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2021, AZ 18 Bs 55/21a, richtet.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist ein für diese Entscheidung zuständiges Mitglied des Senates 14.
[3] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Da das Antragsvorbringen keine Darlegung enthält, inwiefern derartige Gründe auf das im Spruch genannte Mitglied des Senats 14 zutreffen sollen, sondern nur pauschal auf früher gegen den Betroffenen ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verweist, liegen die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung nicht vor.
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