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2Nc12/22w•OGH 2Nc12/22w
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller Ing. C*, 2. M*, und 3. W*, wegen Kraftloserklärung einer Urkunde, den
Beschluss
gefasst:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Kraftloserklärungsantrag nicht zuständig.
Der Antrag wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Begründung:
[1] Die Antragsteller beantragen als Erben nach J* die Kraftloserklärung einer Versicherungspolizze, deren Original in den Unterlagen des Verstorbenen nicht gefunden werden konnte.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Behandlung des Antrags funktionell nicht zuständig. Dieser ist gemäß § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht in dessen Sprengel der die Polizze ausstellende Versicherer seinen Sitz hat, (vgl Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 115 JN Rz 9) zu überweisen.
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