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12Ns34/22d•OGH 12Ns34/22d
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 13 U 16/22f des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Im Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ausnahmsweise zulässig wäre (vgl RISJustiz RS0053539).
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