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15Ns61/23y•OGH 15Ns61/23y
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. * B* gegen die Antragsgegnerin K* GmbH Co KG wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 113 Hv 85/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2023, AZ 15 Ns 38/23s, wurde ein Antrag des Antragstellers Mag. B* auf Delegierung zurückgewiesen. Der im selben Verfahren neuerlich gestellte Delegierungsantrag des Genannten enthält – bei gleicher Sachlage – kein neues Vorbringen, weshalb er schon aus diesem Grund zurückzuweisen war (res iudicata).
[2] Im Übrigen wird die Begründung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Ns 38/23s in Erinnerung gerufen, wonach die Delegierung nur im Stadium des Haupt und Rechtsmittelverfahrens möglich ist (§ 39 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG), wobei gegenständlich beides nicht vorliegt.
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