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17Bs52/24g•OLG Wien 17Bs52/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 17. Jänner 2024, GZ 25 BE 20/24t-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene portugiesische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems neben Verwaltungsstrafen in der Gesamtdauer von über 50 Tagen die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Jänner 2023 wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 17. April 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 2. September 2023 vor, ZweiDrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 18. November 2023.
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Hälftestichtag (siehe AZ 13 BE 23/23v, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. August 2023, GZ 17 Bs 194/23p) und zum Zwei-Drittelstichtag (siehe AZ 25 BE 250/23i, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Oktober 2023, GZ 17 Bs 243/23v) lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch einen weiteren (nur drei Monate nach der letzten Entscheidung gestellten) Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unausgeführte Beschwerde (siehe ON 17) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Wie bereits im zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Oktober 2023 ausgeführt, an dessen Grundlagen sich außer einem Zeitablauf von wenigen Monaten, einem gegen A*eingeleiteten Ordnungsstrafverfahren und dem Umstand, dass das Strafende mittlerweile in unmittelbare Nähe gerückt ist, nichts geändert hat, kommt eine bedingte Entlassung abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Anlassverurteilung liegen gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in sieben Angriffen zwischen Herbst 2021 und Herbst 2022 vorwiegend in Tankstellen zugrunde, davor weist er bereits eine einschlägige Vorstrafe in Österreich sowie zwei massive Vorstrafen in Portugal auf, wie er selbst im vollzugsgegenständlichen Verfahren des Landesgerichts Linz angab (siehe ON 17 im Urteilsakt), und war zwischen 2001 und 2009 sowie zwischen 2010 und 2021 jeweils wegen Raubes in Haft.
Nicht zu kritisierend kam das Erstgericht somit zum Kalkül, dass insbesondere das massiv einschlägig getrübte Vorleben begründet gegen die Annahme spricht, A* würde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden, dass somit massive spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung sprechen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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