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12Ns14/24s•OGH 12Ns14/24s
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 71/18x des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2023, GZ 11 Hv 71/18x310, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 128/23x über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt, welches über einen die gegenständlichen Urteilsfakten betreffenden Anklageeinspruch entschieden hat. Er ist daher gemäß § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 30) von diesem Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (vgl auch 12 Ns 36/23z).
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).
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