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15Ns23/24m•OGH 15Ns23/24m
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Medienrechtssache des Antragstellers A* G* gegen den Antragsgegner Ö* R* wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 92 Hv 6/24m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
[2] Der Wohnort des Antragstellers oder der angebliche Aufenthalt namentlich nicht genannter Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts, angeblich schlechte Verkehrsanbindungen und durch die Anreise entstehender organisatorischer und finanzieller Mehraufwand für den Antragsteller begründen keinen derartigen Ausnahmefall (vgl RISJustiz RS0053539 [insb T4, T7]).
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