OGH 15Ns41/24h

15Ns41/24hSupreme CourtJun 13, 2024

Full text

OGH 15Ns41/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00041.24H.0613.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Jugendstrafsache gegen * Q* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 5/24a des Bezirksgerichts Meidling über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Beschuldigten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO ersichtlich.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.