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4Ob236/23v•OGH 4Ob236/23v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Florian Scheiber, Rechtsanwalt in Umhausen, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 35.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. November 2023, GZ 3 R 115/23w25, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. In der Rechtsprechung des EuGH ist bereits hinlänglich klargestellt, dass nur der Ort des Eintritts des Erstschadens für die Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 maßgeblich ist (vgl EuGH C451/18, TiborTrans Rn 27 f), worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat. Für die vom Kläger angeregte Befassung des EuGH besteht daher kein Anlass.
[2] 2. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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