The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
13Os43/24h•OGH 13Os43/24h
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc in der Strafvollzugssache des * E* über das Rechtsmittel des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 16/24y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 12. Dezember 2023, GZ 197 Bl 21/23d-7, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.
[2] Mit dem dagegen erhobenen Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RISJustiz RS0132565).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.