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19Bs97/24i•OLG Wien 19Bs97/24i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2024, GZ 86 Hv 18/24g-16.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HRin Mag. Riener und der Privatbeteiligten Bsowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Veap Emazi, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. Juli 2024 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen Strafe Folge gegeben, die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Nachsicht auf fünf Monte herabgesetzt und gemäß § 44 Abs 2 StGB die Rechtsfolge nach § 13 Abs 1 GewO für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
[1]Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der österreichische Staatsbürger A* der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB (I./ A./ und B./) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von € 500,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
[2]Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** B*
I./ an folgenden Tagen am Körper
A./ verletzt, und zwar am 2. Mai 2023, indem er ihr mit der Faust gegen ihre Brust schlug, wodurch sie ein Hämatom erlitt;
B./ zu verletzen versucht, und zwar am 25. Jänner 2024, indem er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wobei keine Verletzungen eintraten;
II./ in einer Vielzahl von Angriffen von Oktober 2021 bis 24. Jänner 2024 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, aus dem Fenster werfen oder schlagen.
[3]Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bislang ordentlichen Lebenswandel mildernd, den langen Tatzeitraum, die Tatbegehung gegen die eigene Ehefrau und das Zusammentreffen einer Vielzahl von Vergehen erschwerend.
[4]Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 15), zu ON 17 fristgerecht in den Anfechtungspunkten der Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagte. Die angemeldete Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
[5]Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO zurückzuweisen, weil Nichtigkeitsgründe in der Anmeldung oder Ausführung der Berufung einzeln und bestimmt bezeichnet werden müssen, der Angeklagte aber nicht erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
[6]Mit seiner Schuldberufung gelingt es dem Angeklagten nicht, Zweifel an der zutreffenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu wecken.
[7]Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen, ob das Erstgericht für das Ver-fahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfest-stellungen in gedrängter Form zur Darstellung brachte.
[8]Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet (Mayerhofer aaO § 258 E 45).
[9]Der Erstrichter hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanten Beweismittel und Einbeziehung des von allen vernommenen Personen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 67 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und dargelegt, wie er zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte.
[10]Zu Faktum I./A./ ist dem Berufungswerber zuzugeben, dass die Aussage der Zeugin C* bei der Polizei am 2. Februar 2024, vor drei Jahren von B* vom ersten körperlichen Übergriff, der zu einer Verletzung an deren Brust in Form eines großen blauen Flecks geführt habe, den sie auch gesehen habe, erfahren zu haben (ON 3.6,3), mit dem Tatzeitpunkt 2. Mai 2023 nicht in Einklang zu bringen ist. Dies steht jedoch der Glaubwürdigkeit der B* nicht entgegen, zumal deren Aussage durch die Lichtbilder Nr. 5 und 6 in ON 3.20, auf denen ein Hämatom auf der rechten Brust deutlich wahrnehmbar ist, bestätigt wird. Die Anfertigung der Lichtbilder durch B* ist angesichts der seit 2021 im Raum stehenden Scheidung nachvollziehbar. Dass die Zeugin B* sich die Verletzung selbst zufügte oder dies durch jemand anderen erfolgte, wird nicht einmal vom Angeklagten selbst behauptet. Insoweit der Angeklagte in seiner Berufung behauptet, am 2. Mai 2024 von 22:00 Uhr bis 3.Mai 2024, 01:00 Uhr im Internet nach einem Hund gesucht zu haben, ist ihm zu entgegnen, dass Tatzeitpunkt zu Faktum I./ A./ der 2. Mai 2023 ist. Nachweise, dass der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung behauptete, am 2. Mai 2023 von 22:00 Uhr bis 01:00 Uhr (des 3.Mai 2023) vor dem PC gesessen und Hundewelpen gesucht habe (ON 16.1,5), finden sich im Akt nicht und ist zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies der Tatbegehung entgegen stehen sollte. Die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin B* auch in weiterer Ausführung der Schuldberufung erhobene Behauptung, wonach der Angeklagte sie am 20. Jänner 2024 beim Ehebruch erwischt habe und sich dies im Scheidungsverfahren negativ auswirken würde, stellt – auch nach dessen eigener Depsition (ON 16.3, 13) eine bloße Vermutung des Angeklagten dar.
[11]Da das Erstgericht zu Faktum I./ B./ den Eintritt von Verletzungen ausdrücklich verneinte (ON 16.3,1 und 3), erübrigt sich ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen im Bezug auf das Vorliegen von Verletzungen. Mit Blick auf den Umstand, dass B* am 27. Jänner 2024 aufgrund von Schmerzen das Krankenhaus aufsuchte, wo u.a. eine, wenn auch vom Erstgericht nicht als Körperverletzung iSd § 83 StGB qualifizierte, nicht frische Prellung im Halsbereich [(cont. colli non.rec.); Anzeige des D* vom 27. Jänner 2024, ON 10.2,1] diagnostiziert wurde, auch ihre Tochter aussagte, dass ihre Mutter ihr erzählt habe, dass ihr Vater sie gewürgt habe (ON 16.1,14) ist die Annahme des Erstgerichts, wonach der Angeklagte seine Gattin am 25. Jänner 2024 stark würgte und dabei mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, lebensnah nachvollziehbar.
[12]Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten hat die Zeugin E* sehr wohl eigene Wahrnehmungen über Drohungen des an diesem Tag betrunkenen Angeklagten (siehe ON 16.1,22) gegenüber B* wahrgenommen. Sie gab sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung übereinstimmend an, am 24. Jänner 2024 die Zeugin B* über deren Ersuchen, da diese Angst vor ihrem Mann gehabt habe (ON 3.6,3; ON 16.1,22), nach Hause begleitet und dabei den betrunkenen Angeklagten gesehen zu haben, der gegenüber der Zeugin B* geäußert habe, er werde sie fertig machen und sie solange schlagen, bis sie am Boden liege, wobei er die Faust erhoben habe (ON 2.6,3; ON 16.1, 22,22f). Bedrohte der Angeklagte seine Ehegattin sogar in Gegenwart der Zeugin, die auch angab, von B* öfter erzählt bekommen zu haben, dass sie der Angeklagte mit der Äußerung „Ich werde dich töten, du Hure“ sowie er werde sie aus dem Fenster schmeißen, bedroht habe (ON 16.1,24f)e spricht dies – auch im Zusammenschau mit dem gegen seine Gattin gesetzten Schlag gegen die Brust und den auch von der gemeinsamen Tochter F* wahrgenommenen Beschimpfungen (Hure, Schlampe, Scheißbeamtin, wertloser Bauerntrampel) sowie dem von dieser wahrgenommenen Werfen eines Handys und sonstiger Gegenständen (ON 16.1,18) - für die vom Angeklagten gegen seine Gattin insbesondere im alkoholisierten Zustand – in welchem er laut seiner Tochter aggressiv wird und nicht mehr er selbst ist (ON 16.1,15) – ausgesprochenen Drohungen und damit umso mehr für die Glaubwürdigkeit der Zeugin B*. Dafür spricht zudem auch die Einlassung des Angeklagten selbst, der nicht ausschloss gesagt zu haben, „Ich bringe dich um, du Hure“ (ON 16.1,10f). Dass die Zeugin vor diesem Hintergrund im Wege ihres Rechtsvertreters im Scheidungsverfahren anbot, gegen Zahlung von € 250.000,-- sich der Aussage im Strafverfahren zu entschlagen, vermag an deren Glaubwürdigkeit nichts zu ändern, zumal sie dadurch zwar tatsächlich ein mögliches Ziel im Scheidungsverfahren erreichen könnte, andererseits aber auch ihren Gatten vor dem Hintergrund der im Fall einer Verurteilung drohenden Entziehung der Gewerbeberechtigung vor Schaden bewahren hätte können.
[13]Die Strafberufung ist im spruchgemäßen Ausmaß im Recht.
[14]Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind um die Milderungsgründe des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Faktum I./B./) und die Leistung von Schadensgutmachung durch Überweisung des im Ersturteil zugesprochenen Geldbetrages (vgl. Riffel in WK2, § 34 Rz 34) zu ergänzen.
[15]Von einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung kann angesichts des – entgegen dem Berufungsvorbringen - insgesamt langen Delikstzeitraumes (siehe Faktum II./) , gegenständlich sohin eines lange schwelenden Konflikts zwischen den Ehegatten hingegen nicht gesprochen werden.
Im Recht ist die Strafberufung, wenn sie die bedingte Nachsicht der im § 13 Abs 1 GewO normierten Nebenstrafe fordert. Gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen § 153d, § 153e oder §§ 156 bis 159 StGB oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr 180 Tagessätzen verurteilt wurden und die Verurteilung nicht getilgt ist. Hat das Gericht für den Eintritt der Rechtsfolge selbst keinen Entscheidungsspielraum, weil dieser ex lege eintritt, liegt die bedingte Nachsicht einer Rechtsfolge im Ermessen des Gerichts. Die bedingte Nachsicht hat wie bei der Nebenstrafe den selben materiellen Kriterien einer bedingten Strafnachsicht zu folgen, weshalb der Vollzug der Rechtsfolge präventiv erforderlich sein muss, um den Rechtsbrecher sowie die Allgemeinheit künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0119774).
Da es vorliegendenfalls in Ansehung der Rechtsfolge des Ausschlusses natürlicher Personen von der Ausübung eines Gewerbes aufgrund des bislang untadeligen Lebenswandels des Angeklagten und dem Umstand, dass sein strafbares Verhalten in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung steht, aus präventiven Erwägungen nicht des Vollzugs bedarf, war diese Rechtsfolge gemäß § 44 Abs 2 StGB bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper in WK2 § 44 Rz 6), dies auch zumal der Verlust des Gewerbescheins den Angeklagten in seiner Existenz massiv beeinträchtigen würde.
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