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2Ob109/24d•OGH 2Ob109/24d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 91.411 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 12 R 14/24a-96, den
Beschluss
gefasst:
Die „Revisionsbeantwortung“ der beklagten Partei zur „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2024 wurde die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 12 R 14/24a-96, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
[2] Die beim Erstgericht am 26. Juni 2024 eingelangte und dem Obersten Gerichtshof am 27. Juni 2024 übermittelte „Revisionsbeantwortung“ der beklagten Partei ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).
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