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2Nc40/24s•OGH 2Nc40/24s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei M*, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 600.739,34 EUR sA aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 11. Juli 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Begründung:
[1] Die Klägerin macht gegen die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft Schadenersatzansprüche geltend. Die außerordentliche Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten befreundet zu sein und sich daher für subjektiv befangen zu erachten.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 25/24k Rz 5 mwN).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen ist (2 Nc 25/24k Rz 6 mwN).
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