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14Os64/24d•OGH 14Os64/24d
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1, § 224 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Bl 54/22a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des * Z* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. April 2023, GZ 18 Bs 43/23i4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des * Z* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Dezember 2022, GZ 34 Bl 54/22a8, soweit damit ein Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RISJustiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
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