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12Os89/24s•OGH 12Os89/24s
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * B* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, AZ 37 BE 59/24s des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Juli 2024, AZ 23 Bs 217/24s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den (Entlassungs)Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Juni 2024, GZ 37 BE 59/24s17, Folge und wies den Antrag des * B* auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB ab.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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