OGH 9Ob81/24p

9Ob81/24pSupreme CourtOct 23, 2024

Full text

OGH 9Ob81/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00081.24P.1023.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. WallnerFriedl in der Familienrechtssache der Antragstellerin K*, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Löscher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegnerin B*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsgegnerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Juni 2024, GZ 1 R 196/24d11, womit dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2024, GZ 2 Fam 46/22d5, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Über Antrag der volljährigen Tochter (Antragstellerin) verpflichtete das Erstgericht die Mutter (Antragsgegnerin) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen, und zwar für die Monate November und Dezember 2022 in Höhe von 70 EUR, für die Monate Jänner bis Dezember 2023 von 90 EUR und ab 1. Jänner 2024 ebenfalls von 90 EUR. Das darüber hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren wies es rechtskräftig ab.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3] Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Mutter.

[4] Dieses Rechtsmittel wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz.

[5] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[6] 2. Damit kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses darauf an, ob das Rekursgericht über einen den maßgeblichen Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist nach § 58 Abs 1 JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen (laufenden: RS0103147 [T26, T29]) Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind dann nicht gesondert zu bewerten (RS0114353).

[7] 3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts betrug hier demnach 3.240 EUR (36 x 90 EUR).

[8] 4. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (vgl RS0109505).

[9] 5. Die allfällige Verspätung des Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 63 Abs 1 AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht wahrgenommen werden.

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