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9ObA70/24w•OGH 9ObA70/24w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei R*, wegen 40.085,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2024, GZ 9 Ra 11/24i52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] I. Die außerordentliche Revision ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] II. Für eine Revisionsverhandlung, deren Anberaumung im Ermessen des Obersten Gerichtshofs liegt (§ 509 ZPO; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 509 Rz 3 mwH, RS0043679 [T4]) besteht nach den Umständen des vorliegenden Falls keine Veranlassung.
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