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15Ns71/24w•OGH 15Ns71/24w
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 62/24w des Landesgerichts Linz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wohnort der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen derartigen Ausnahmefall dar (RISJustiz RS0053539 [T4]).
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