OLG Wien 33R99/24g

33R99/24gCourt of AppealOct 29, 2024

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, CEOS for future (Wortbildmarke)

Full text

OLG Wien 33R99/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:03300R00099.24G.1029.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke „CEOS FOR FUTURE“ über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 10.5.2024, AM 20023/2024, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Der Antragsteller beantragte die Eintragung der Wortbildmarke

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für die Dienstleistungen der Klassen

35 Unternehmensberatungsdienste; Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Unternehmensberatung für Einzelpersonen; Unternehmensberatung für Firmen; Unternehmensberatungsdienste für Start-up-Unternehmen; Dienstleistungen in Bezug auf die Etablierung von Unternehmen [Unternehmensberatung]; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung und Marketing; Online-Werbung; Werbung für Unternehmen; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Beratung in Bezug auf Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing; Planung von Werbemaßnahmen; Marktforschung; Beratung in Bezug auf Marktforschung; Entwicklung von Werbekonzepten; Entwicklung von Marketingkonzepten; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Event-Marketing; Beratung im Bereich Geschäftsführung und Marketing; Optimierung von Suchmaschinen; Beratung in Bezug auf die Optimierung von Suchmaschinen; Organisation und Durchführung von geschäftlichen Veranstaltungen; Organisation von Präsentationen für Geschäftszwecke; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Vermittlung von geschäftlichen Kontakten; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten.

41Veranstaltung von Seminaren; Veranstaltung von Vorträgen; Veranstaltung von Ausbildungskursen; Organisation von Konferenzveranstaltungen; Organisation von Tagungen und Konferenzen; Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konferenzen; Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen.

Die Rechtsabteilung wies den Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke unter Berufung auf § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ab. Der klare Bedeutungsgehalt – auf Deutsch „CEOS (Chief Executive Officers) für die Zukunft“ – beschreibe Merkmale der damit zu kennzeichnenden Dienstleistungen – wie etwa deren Zukunftsorientierheit für die Aufgaben von CEOs. Zur Herstellung dieser Verbindung zwischen Zeichen und Dienstleistungen bedürfe es auch keiner besonderen oder komplizierten Denkarbeit. Die grafische Ausgestaltung des Zeichens sei für den Verkehr nichts Ungewöhnliches und vermittle keine Unterscheidungskraft.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und das angemeldete Zeichen in das Markenregister einzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Antragsteller argumentiert zunächst, der Begriff „CEOS FOR FUTURE“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bekannt – dies auch aufgrund seiner Schreibweise „CEOS“ statt „CEOs“; es bestehe daran kein Freihaltebedürfnis. Zudem handle es sich dabei um eine originelle, ungewöhnliche und mehrdeutige sprachliche Neuschöpfung, die keine konkrete und eindeutige Aussage über die mit der Markenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen treffe. Wenn überhaupt, bedürfe es komplizierter Überlegungen und Interpretationen sowie eines vorgelagerten Übersetzungsvorgangs, um den Begriff mit den damit gekennzeichneten Dienstleistungen zu verknüpfen. In Zusammenschau mit seiner besonderen grafischen Ausgestaltung habe das Zeichen daher Kennzeichnungskraft.

2. Rechtliche Grundsätze

2. 1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist eine Registrierung ausgeschlossen, wenn das Zeichen ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen kann.

2. 2 Die Unterscheidungskraft fehlt jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft (EuGH C304/06 P, Eurohypo, Rn 69). Eine beschreibende Marke iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (C363/99, Postkantoor, Rn 86). Insofern überschneiden sich die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (Om 10/09, Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; 4 Ob 49/14f, My TAXI; 33 R 76/20v, Social Media King).

2. 3 Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es im normalen Sprachgebrauch der relevanten Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale kennzeichnet (Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ § 4 Rz 169 ff; RS0109431). Vom Registrierungsverbot sind nur Zeichen betroffen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann (RS0109431; 33 R 31/21b, BEBACARE). Dabei müssen die Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und indirekten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen“ herstellen können (C326/01 P, Universaltelefonbuch, Rz 33; C494/08 P, Pranahaus, Rz 29; 4 Ob 153/21k, Myflat). Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; 33 R 90/23g, GOÛTEZ; 33 R 91/23d, OLIOBENE).

2. 4 Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder bei Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RS0066644).

2. 5 Auch aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken, etwa Werbeslogans, sind nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken; ihre Schützbarkeit ist zu verneinen, wenn sie nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistungen selbst enthalten, die sie beschreibt (RS0122385; 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING). Bei einem Werbeslogan ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Entscheidend ist, ob der Verkehr aus dem Slogan zumindest gleichzeitig auch einen Herkunftshinweis entnimmt (RS0122385 [T2, T3]). Der EuGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass die Eintragung auch einer solchen Wortverbindung unzulässig ist, die geeignet ist, von anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren- oder Dienstleistungen verwendet zu werden (C191/01 P, Doublemint, Rz 32). Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass Zeichen oder Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können, weshalb es nicht erlaubt ist, dass solche Zeichen oder Angaben einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (C191/01 P, Doublemint, Rz 31; C265/00, Biomild, Rz 36; 4 Ob 180/16y, FairUse).

2. 6 Fremdsprachige Begriffe sind im Allgemeinen so zu behandeln wie deutschsprachige (Newerkla aaO Rz 224). Die Eintragung eines fremdsprachigen Worts als Marke ist unzulässig, wenn die beteiligten Verkehrskreise im Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Worts trotz seiner Fremdsprachigkeit zu erkennen (34 R 12/14f, Nero; 33 R 91/23d, OLIOBENE). Ob ein fremdsprachiger Begriff Kennzeichnungskraft hat, hängt somit davon ab, ob er im Prioritätszeitpunkt im Inland so weit bekannt war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s, car care; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 4 Ob 11/14t, Expressglas; 33 R 76/20v, Social Media King; 33 R 77/20s, BUSKERS).

2. 7 Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wenn ein Wort etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbar ist, kann Abhilfe geschaffen werden, indem eine Wortbildmarke zur Registrierung gebracht wird. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben (vgl Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ § 4 Rz 123 ff mwN; vgl auch 34 R 64/14b, BURGERS; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an ihm – sofern er unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem die Wörter im Gedächtnis behalten wird (RS0066779).

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

3. 1 Das Rekursgericht teilt zunächst die Auffassung der Rechtsabteilung, dass die grafische Gestaltung nicht über das im Geschäftsverkehr gängige Maß hinausgeht. Die durchgehend in Blockbuchstaben und schwarzer Farbe ausgestalteten Worte „CEOS FOR“ erscheinen unauffällig; das darunter platzierte Wort „future“ ist in einer angedeuteten – aber nicht unüblichen – Schreibschrift und ebenfalls in Schwarz gehalten; die Anordnung der Wörter über zwei waagrechte Zeilen birgt nichts Ungewöhnliches. Das Zeichen unterscheidet sich damit insgesamt nicht wesentlich von gängigen, insbesondere werbemäßigen Gestaltungsarten, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise ohne markenmäßige Verwendung gewöhnt sind. Die Verwendung einer herkömmlichen Schriftart und gewöhnlicher Farben verleiht einem Zeichen noch keine Unterscheidungskraft (vgl 34 R 74/16a, The Trapp Familiy; 34 R 99/15a, Kitzbühlerin; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE; 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24).

3. 2 Zu prüfen ist nun daher, ob den im Gesamteindruck dominierenden Wortbestandteilen Kennzeichnungskraft zukommt:

3.2. 1 Zunächst ist dem Rekurs entgegenzuhalten, dass der Begriff „CEOS FOR FUTURE“ von den beteiligten Verkehrskreisen im Sinne von „CEOs (Chief Executive Officers) für die Zukunft“ – wie die Rechtsabteilung schon zutreffend festhielt – verstanden wird. Unstrittig richten sich die vom Zeichen erfassten Dienstleistungen an Unternehmen und deren Vertreter – Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, für die sich auch in heimischen Unternehmerkreisen die englischsprachige Bezeichnung „Chief Executive Officer“ und – noch häufiger – die daraus abzuleitende Abkürzung „CEO“ durchgesetzt haben. Was Abkürzungen betrifft, besteht auch im geschäftlichen Verkehr das starke Bedürfnis, Aussagen kurz und prägnant zu vermitteln; die maßgeblichen Verkehrskreise sind daher an die Verwendung von Abkürzungen gewöhnt. Für sie gelten dieselben Prüfungsgrundsätze wie für sonstige Wortmarken, wenn sie vom Verkehr als solche verstanden werden (vgl Newerkla aaO Rz 246; Koppensteiner aaO 84; 133 R 73/18k, APO 4 YOU). Dabei steht außer Zweifel, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise im Wortteil „CEOS“ – trotz der durchgehenden Schreibweise in Blockbuchstaben – die in der Mehrzahlform ausgedrückte Abkürzung für „Chief Executive Officer“ erkennen und an keine Phantasiebezeichnung denken. Ebenso geläufig ist den inländischen Unternehmerkreisen die Bedeutung von „FOR FUTURE“ bzw die Gesamtaussage der Wortverbindung „CEOS FOR FUTURE“; schließlich ist Englisch als wichtigste Handelssprache in Österreich die geläufigste Fremdsprache (4 Ob 36/14v, SELECTIVE/LINE; 34 R 78/14m, BE ORIGINAL; 33 R 170/23x, NOVOLINE). Bei „FOR FUTURE“ handelt es sich im Übrigen um einfache englischsprachige Wörter, die von den angesprochenen Unternehmensvertretern unmittelbar verstanden werden, ohne dass es – entgegen dem Rekurs – zunächst eines Übersetzungsvorgangs bedarf. Das Vorliegen einer zwar englischsprachigen, aber klar verständlichen Wortfolge steht im Übrigen auch dem im Rekurs vorgebrachten Argument einer sprachlichen Neuschöpfung entgegen.

3.2. 2 Auch was die Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen dem Zeichen und den damit zu kennzeichnenden Dienstleistungen betrifft, teilt das Rekursgericht die Auffassung der Rechtsabteilung. Die Beurteilung, wie aufwändig die dafür nötigen Gedankengänge sind, hat anhand der vom Zeichen erfassten Dienstleistungen zu erfolgen. Jene der Klasse 35 betreffen insbesondere Unternehmensberatungsdienste (etwa zur Entwicklung von Werbekonzepten und Marketingstrategien), Dienstleistungen für die Öffentlichkeitsarbeit, für Werbeauftritte (zB in sozialen Medien), für die Organisation von geschäftlichen Veranstaltungen etc. Der Verkehr wird davon ausgehen, dass der Antragsteller derartige Dienstleistungen zukunftsorientiert und angepasst an die Bedürfnisse von Unternehmensvertretern – „CEOS“ – erbringt, diesen bei – zukünftigen – strategischen Entscheidungen hilft und damit wiederum zur Verbesserung von Unternehmensstrukturen und zu einem erfolgreichen Vorgehen der Entscheidungsträger – der „CEOS“ – beiträgt. Damit wird eine Qualität der Dienstleistungen beschrieben; insoweit wohnt dem Zeichen auch der Charakter eines beschreibenden Werbeslogans inne (vgl 33 R 76/20v, Social Media King; 33 R 92/20x, FÜR DIE ZUKUNFT NOW).

3.2. 3 In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 können ähnliche Schlüsse gezogen werden: Diese betreffen insbesondere die Organisation von Seminaren, Kursen, Vorträgen und Konferenzen. Derartige Veranstaltungen sind für Unternehmen und deren Vertreter heutzutage unabdingbar – etwa zu Zwecken der Repräsentation, Fortbildung, des Coachings oder Teambuildings. Die adressierten Unternehmerkreise verbinden mit dem angemeldeten Zeichen daher wiederum zukunftsorientierte, ihren Bedürfnissen entgegenkommende Seminar-, Fortbildungs- und Konferenzdienstleistungen, wodurch neuerlich Merkmale der vom Zeichen erfassten Dienstleistungen beschrieben werden (vgl 33 R 76/20v, Social Media King).

3.2. 4 Zur Herstellung dieser gedanklichen Verbindung bedarf es aber nicht der im Rekurs aufgezählten sieben Gedankenschritte. Die beteiligten Verkehrskreise, die gezielt nach den für Unternehmen und deren Entscheidungsträger relevanten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 suchen, werden in der Begriffsfolge „CEOS FOR FUTURE“ einen klaren Hinweis auf die Qualität der vom Antragsteller angebotenen Leistungen sehen, wodurch es beim rein beschreibenden Inhalt der gesamten angemeldeten Wortfolge bleibt. Die Gesamtheit des Zeichens führt somit auch nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelelemente der Wortfolge hinausgeht (vgl 4 Ob 78/18a, SCHNEEWETTE; 33 R 76/20v, Social Media King; 33 R 170/23x, NOVOLINE). Dessen ungeachtet folgt allein schon aus der Anführung „CEOS“ als Adressaten der Dienstleistungen ein Grund für den Ausschluss der Schützbarkeit; Wörter, die Personen oder Persönlichkeitsmerkmale beschreiben, sind in der Regel nicht registrierbar (vgl Newerkla aaO Rz 272 ff mwN, mit den – nicht schutzwürdigen – Beispielen „Bébé“ für „Klasse 3: Seife und Puder“, „Sportsman“ für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und weiteren Angaben in Klasse 3 und „Bambino“ für „Klasse 30: Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Bonbons“ sowie weiteren Angaben in Klasse 30). Der beschreibende Charakter der Wortfolge in Bezug auf Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, die auch andere Wirtschaftsteilnehmer für „zukunftsorientierte CEOs“ erbringen wollen, begründet außerdem ein gewisses Bedürfnis an der Freihaltung der Wortbestandteile – wenngleich dies allein hier nicht ausschlaggebend für die Schutzausschließung ist (vgl Newerkla aaO Rz 189; 33 R 77/20s, BUSKERS). Soweit sich der Antragsteller auf die Mehrdeutigkeit der Wortfolge beruft, ist ihm abschließend noch entgegenzuhalten, dass allein die Mehrdeutigkeit der Wortelemente eines Zeichens noch nicht zu dessen Schutzwürdigkeit führt. So ist ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen, wenn es – wie hier (siehe insb Punkte 3.2.2 und 3.2.3) – zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistungen bezeichnet (vgl C326/01, Universaltelefonbuch [Rz 28]; RS0123978; 4 Ob 7/05s, Car care; 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24).

3. 3 Die Entscheidung der Rechtsabteilung bedarf daher keiner Korrektur.

4. Die Beurteilung der markenrechtlichen Kennzeichnungskraft wirft im Einzelfall keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf (vgl RS0121895). Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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