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2Ob182/24i•OGH 2Ob182/24i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Z*, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. C*, 2. R*, und 3. B*, alle vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in eine Einverleibung (140.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2024, GZ 11 R 147/24d12, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 1 EO ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestands des Anspruchs und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die dort bezeichnete Gefährdung ergibt (RS0031458). Die konkrete Gefährdung muss von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden (RS0005175). Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung nach § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0005118; RS0005175 [T16]). Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RS0013475).
[2] 2. Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RS0005369 [T13]; RS0005175 [T11]).
[3] 3. Wenn das Rekursgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, dass die vom Antragsteller zur konkreten Gefährdung ausschließlich vorgebrachte Tatsache der grundsätzlichen Möglichkeit der eingeantworteten Erben, die von ihm mit der Vermächtnisklage beanspruchte Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht ausreicht, hält sich das im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, ist damit nicht korrekturbedürftig.
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