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12Ns72/24w•OGH 12Ns72/24w
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, AZ 217 U 223/24t des Bezirksgerichts GrazOst, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten in Wiener Neustadt und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein auch in Zusammenhalt mit psychischen Beeinträchtigungen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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