OGH 11Ns79/24t

11Ns79/24tSupreme CourtDec 11, 2024

Full text

OGH 11Ns79/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00079.24T.1211.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 92/24i des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung der Strafsache nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafsache dem Landesgericht Innsbruck abzunehmen und dem Landesgericht Ried im Innkreis zu delegieren.

[2] Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck hat jedoch bereits begonnen und einige der in der Anklageschrift genannten, zum Teil ihrerseits vor dem Landesgericht Ried im Innkreis angeklagten und dort in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen wurden bereits vernommen. Ferner haben andere Zeugen ihre aktenkundige Ladungsadresse nicht im Sprengel des Gerichts, dem nach dem Antrag delegiert werden soll (eine Delegierung zu einem bestimmten Verfahren sieht § 39 StPO nicht vor).

[3] Solcherart liegt – unbeschadet des Wohnorts des Angeklagten – ein wichtiger Grund für eine ausnahmsweise Veränderung des Gerichtsstands und des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) durch Delegierung nicht vor (vgl RISJustiz RS0053539).

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