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2R170/24b•OLG Innsbruck 2R170/24b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwältepartnerschaft in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 26.145,50 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 6.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 32.145,50 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.8.2024, **31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. )Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
2. )Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. )Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
4. )Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger unternahm am 10.2.2023 einen Rodelausflug ins . Nach einer Einkehr in den vom Beklagten betriebenen E fuhr er mit der Rodel talwärts und kollidierte im Bereich des sog K mit einem dort auf der Rodelbahn hängen gebliebenen Quad der Marke ** mit dem Kennzeichen **. Er erlitt dabei schwere Sprunggelenksverletzungen.
Der Beklagte ist Betreiber der Rodelbahn und Halter des Quads. An dessen Front war ein Schneepflug montiert. Es hatte die Aufgabe, ca 20 Rodeln für den Rodelverleih des Beklagten am E* bergwärts zu schleppen. Im Bereich einer eisigen Stelle am K* blieb das Quad hängen und verweilte an dieser Stelle vor dem Unfall ca 10 Minuten, weil der Fahrer, F*., die angehängten Rodeln einzeln abhängte und an den Fahrbahnrand räumte. Mit den am Quad angehängten Rodeln wäre die Weiterfahrt auf dem eisigen Untergrund nicht möglich gewesen. Der Lenker, F*., war zum Unfallszeitpunkt beim Beklagten beschäftigt.
Auf der Rodelbahn bestand zum Unfallszeitpunkt eine Wintersperre; das bedeutet ein Fahrverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge. Dieses Fahrverbot wurde im Bereich des Taleinganges per Fahrverbotsschild („ausgenommen Waldbewirtschaftung“) kundgemacht, dennoch gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise für den Beklagten. Darüber hinaus sind Rodelempfehlungen ausgeschildert, dies einerseits am Taleingang, andererseits am bergseitigen Beginn der Rodelbahn am Alpengasthof. Diese lauten auszugsweise:
„5. Fahre kontrolliert, auf Sicht und halte Abstand. Passe Geschwindigkeit und Fahrweise deinem Können der Rodelbahn, den Schnee-, Eis- und Witterungsverhältnissen, sowie der Verkehrsdichte an:“
„6. Aufeinandertreffen mit Fahrzeugen möglich. Es muss jederzeit mit einem Aufeinandertreffen mit Fahrzeugen und Geräten, die ein gefahrloses Passieren nicht zulassen, gerechnet werden.“
Die Rodelbahn gilt als schwierig. Sie besitzt an der steilsten Stelle am K* ein Gefälle von ca 18 Grad. Die Rodelstrecke wurde von der Gemeinde C* errichtet; der Beklagte ist für ihre Präparation und Instandhaltung verantwortlich.
Am Unfalltag wies die Bahn eine feinkörnige weiße Schneeauflage auf. Darunter war der Schnee hart. Die Temperatur lag an diesem Tag unter dem Gefrierpunkt, eine Vollvereisung der Bahn lag nicht vor.
Der Kläger stieg zu Fuß über die Rodelbahn zum Alpengasthof auf, um dort in der Mittagszeit einzukehren. Er war damals sportlich erfahren, besaß auch langjährige Rodelerfahrung, war aber das erste Mal seit langer Zeit wieder im **tal. Er benötigte zum Aufstieg keine Krallen; dies trotz der hochwinterlichen Verhältnisse. Eine Bremshilfe zum Hinunterfahren hatte er nicht dabei. Er war aber mit festen Schuhen mit ordentlicher Sohle ausgerüstet.
Beim vom Beklagten betriebenen Rodelverleih können sich Gäste Rodeln ausleihen und diese nach vollendeter Fahrt beim Schranken am Taleingang abstellen. Aus diesem Grund müssen die Rodeln per Quad abgeholt und wieder zum Alpengasthof gebracht werden. Darüber hinaus werden mit dem Quad auch Lebensmittel transportiert. Wenn das Quad unten wegfährt, wird das den Gästen oben üblicherweise mitgeteilt, um Unfälle wie den hier geschehenen zu vermeiden. Der Beklagte lässt dann keine Rodler talwärts fahren, erreicht aber damit nur jene Personen, die sich bei ihm im Gasthaus befinden oder die er vor dem Gasthaus zufällig antrifft.
F*. ist subsidiär Schutzberechtigter. Er kommt aus ** und hilft dem Beklagten im Gasthaus. Er kann nicht lesen und schreiben, einen Führerschein besitzt er nicht.
Während der Kläger am Alpengasthof verweilte, fuhr F*. mit dem Quad zu Tal um Rodeln und Lebensmittel zu holen. Die Lebensmittel verstaute er in Kisten vor dem Lenker, die Rodeln (ca 20 Stück) hängte er hinten an. Derart beladen trat er die Rückfahrt an und teilte dies dem Beklagten vorher telefonisch mit. Obwohl der Beklagte seine Gäste normalerweise warnt, trat der Kläger seine Talfahrt an, ohne vom Quad auf der Rodelbahn zu wissen. Er hatte seine Fahrt angetreten, bevor ihn der Beklagte (über das bergwärts fahrende Quad) informieren konnte.
Im Bereich der steilsten Stelle blieb das Quad hängen. Die Raupen gruben sich in die feinkörnige Schneeauflage ein und fanden auf einer Eisplatte keinen ausreichenden Halt. Darum lies F*. das Quad stehen, informierte den Beklagten per Telefon über die Problematik und begann, die Rodeln einzeln abzuhängen und zum Fahrbahnrand zu tragen. Weitere Sicherungsmaßnahmen ergriff er nicht; dies obwohl er wusste, dass der Beklagte mit seinen Informationen manchmal nicht alle Rodler erreicht. Das Quad stand ziemlich genau fahrbahnmittig; das Platzangebot links und rechts hin zum unpräparierten Schnee am Fahrbahnrand betrug höchstens einen Meter.
Der Kläger näherte sich der späteren Unfallstelle am Steilstück mit einer Geschwindigkeit von ca 812 km/h. Dabei fuhr er sehr vorausschauend und schaffte es, diese Geschwindigkeit über eine Strecke von 150170 m bei einer Neigung von 1620 Grad zu halten. Nach einer leichten Rechtskurve hatte er Sicht auf das Quad in einer Distanz von ca 50 m, die Bahnneigung betrug an dieser Stelle ca 18 Grad.
In etwa zum gleichen Zeitpunkt sah auch F*. den Kläger und versuchte, diesen auf sich aufmerksam zu machen. Wo er zu diesem Zeitpunkt war, ist nicht feststellbar. Der Kläger erschrak, sah im ersten Moment nur das Quad (nicht aber dessen Lenker), wusste im ersten Moment nicht, ob das Quad steht oder fährt und versuchte mit einer Vollbremsung zu reagieren. Dabei musste er feststellen, dass sich die Rodel zufolge Steilheit und Fahrbahnbeschaffenheit nicht anhalten lassen würde können und eine Frontalkollision in das Schild des Quads drohte. Darum versuchte er, am Quad rechts vorbeizufahren. Das gelang dem Kläger nicht ganz, er kollidierte mit seinem linken Fuß in das Quad und wurde dann am Quad vorbeigeschleudert.
Hätte er die Rodel vorne aufgehoben, wäre zwar die Bremswirkung verbessert worden, dies allerdings zu Lasten der Lenkbarkeit, auch diesfalls wäre von einer Restgeschwindigkeit auf Höhe des Quads auszugehen gewesen.
Ganz allgemein herrschten im Bereich der Unfallstelle damals Verhältnisse, bei denen die Hangabtriebsbeschleunigung größer oder gleich wie die potentielle Bremsverzögerung war. Das bedeutet, dass eine relevante Geschwindigkeitsverringerung trotz Bremsens nicht erzielbar war. Dieses Problem war für den Kläger nicht von vorneherein, sondern erst dann erkennbar, als er feststellen musste, dass sich ein Anhalten vor dem Quad nicht mehr ausgeht. Bremshilfen wären bei solchen Verhältnissen zwar sinnvoll, ihr Einsatz ist im Breitensport aber unüblich.
Der Beklagte hätte den Unfall durch eine auch dem Kläger verlässlich kommunizierte Totalsperre der Rodelbahn verhindern können. F*. hätte in seiner Situation versuchen müssen, das Quad so weit wie möglich Richtung Fahrbahnrand zurückzusetzen, um die Durchfahrtsbreite zu vergrößern. Anschließend hätte er nach oben (bis zum Bereich der zweiten Ladhütte) laufen müssen, um dort Rodler zu warnen bzw. jemanden zu finden, der nachfolgende Rodler warnt und die Rodelbahn sperrt. Der vorliegende Unfall wäre durch schnelle, zielgerichtete Absicherungsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.
Der Kläger erlitt eine Sprengung der Sprunggelenksgabel mit Riss des Deltabands, Riss der Bandhaft und Bruch am hohen Wadenbein links sowie einen Bruch des vorderen Fersenbeinfortsatzes, des Würfelbeins und des Kahnbeins links. Die Verletzung ist nicht folgenfrei ausgeheilt. Der Kläger hat nach wie vor Schwellungen und Schmerzen – vor allem nach längeren Ruhephasen und auch nach Belastung.
Nach der Systematik von Holczabek erlitt der Kläger (in Zusammenhang mit dem Unfall) rein körperliche Schmerzen und Beschwerden in komprimierter Form wie folgt:
Schmerzen starken Grades als dauernde 2 Tage
Schmerzen mittelstarken Grades als dauernde 12 Tage
Schmerzen leichten Grades als dauernde 8 Wochen
Für die Zukunft wird er unter Berücksichtigung einer Adaptierung der Belastungsgewohnheiten 3 Tage mittelstarke und 10 Tage leichte Schmerzen pro Jahr erleiden. Dies setzt voraus, dass er Belastungen, schwerere Arbeiten, aber auch ihm lieb gewordene Tätigkeiten wie das Bergsteigen weitgehend aufgibt. Vor dem Unfall konnte der Kläger lange Gehstrecken bewältigen, ganztägig arbeiten und schwere Arbeiten durchführen. Er konnte auch Baustellen im Haus verrichten, rodeln, schifahren, bergsteigen und Gradüberschreitungen im dritten Schwierigkeitsgrad machen, hatte eine große und hohe Trittsicherheit. Daran ist jetzt nicht mehr zu denken. Das einzige was der Kläger noch schafft, sind kleinere Wanderungen zur „Vereinshütte“ mit ca 600 hm.
Einen wirklichen Ersatz für das Bergsteigen hat der Kläger nicht gefunden, er hält sich nun gerne im Garten auf, verspürt aber auch bei Arbeiten dort – wie zB beim Beerenpflücken, Graben oder Tragen von schweren Lasten – Schmerzen. Für jede Tour zum Vereinshaus (oder ähnliche Touren), die der Kläger trotz seiner Einschränkungen geht, wird er eine Stunde mittelstarke Schmerzen sowie bis zu eineinhalb Stunden leichte Schmerzen durchschnittlich erleiden.
Mit der am 3.10.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger zuletzt (nach Klagseinschränkung und Ausdehnung in ON 15 und ON 28) EUR 26.145,50 s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle seine künftigen Folgen und Nachteile aufgrund des Rodelunfalls. Er brachte zusammengefasst vor, der Beklagte habe für seinen Mitarbeiter, der das Quad gelenkt habe, einzustehen. Als Betreiber der Rodelbahn – wie auch vertraglich – wäre er verpflichtet gewesen, den Kläger auf allfällige Gefahren auf der Rodelbahn aufmerksam zu machen, insbesondere auf das bergwärts fahrende Quad. Er hätte auch dafür sorgen müssen, dass die Bahn nicht derart vereist sei, sondern sie in einem Zustand halten müssen, der dem Kläger ein Anhalten seiner Rodel vor dem Zusammenstoß mit dem Quad noch ermöglicht hätte. Der Lenker des Quads verfüge über keine Lenkerberechtigung. Dementsprechend sei die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter des Beklagten „rechtswidrig im Sinne des KFG und EKHG“ gewesen. Am Unfalltag habe auf der Rodelbahn außerdem ein Fahrverbot geherrscht. Das Fahrzeug, an dem zahlreiche Rodeln angehängt gewesen seien, habe die gesamte Rodelbahn blockiert. Ein gefahrloses Vorbeifahren links oder rechts sei für den Kläger nicht möglich gewesen. Er habe noch versucht, seine Rodel auf der eisigen Bahn rechtzeitig anzuhalten bzw am Quad vorbeizulenken. Dies sei ihm aber aufgrund der Bahnverhältnisse nicht möglich gewesen.
Der Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe, weil er nicht auf Sicht gefahren sei. Das vom Mitarbeiter des Beklagten gelenkte Quad sei zum Zeitpunkt der Kollision stillgestanden. Der Kläger sei also gegen ein stehendes Fahrzeug gefahren. Es wäre ihm möglich gewesen, am Quad links vorbeizulenken. Dort sei ausreichend Platz für ein Ausweichen vorhanden gewesen. Unzutreffend sei, dass sich dort Schneewände befunden hätten. Der Kläger hätte seine Fahrgeschwindigkeit den Witterungsverhältnissen anpassen müssen. Eine Komplettsperrung der Rodelbahn sei nicht vorgelegen. Sie sei vielmehr neben dem Mitarbeiter des Beklagten auch von anderen Verkehrsteilnehmern – wie etwa Gemeindemitarbeitern oder Fischzuchtbetreibern – mit Fahrzeugen benutzt worden. Der Kläger hätte daher sehr wohl mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssen. Am unteren Ende der Rodelbahn befinde sich ein Hinweisschild, wonach die Benützung der Rodelbahn auf eigene Gefahr erfolge. Auch auf den eingeschränkten Winterdienst werde dort hingewiesen. Damit sei der Beklagte auch seiner Verpflichtung, auf allfällige Gefahren auf der Rodelbahn aufmerksam zu machen, vollends nachgekommen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem zuletzt streitverfangenen Begehren zur Gänze statt. Ausgehend von den in US 3 bis 7 getroffenen und in ihren wesentlichen Teilen eingangs wiedergegebenen Feststellungen führte es in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei dem auf der Rodelbahn stehenden Quad um eine atypische Gefahr gehandelt habe, vor der abfahrende Personen in gleicher Weise zu schützen gewesen wären wie vor bergwärts fahrenden Kraftfahrzeugen. Auch wenn in den Rodelempfehlungen vor dem Aufeinandertreffen mit Fahrzeugen und Geräten gewarnt werde, wäre der Beklagte als Betreiber der Bahn dennoch verpflichtet gewesen, die abfahrenden Rodler vor davon ausgehenden Gefahren zu schützen. Dies insbesondere deshalb, weil es auf der Rodelbahn offenbar Passagen gebe, wo es selbst bei entsprechenden Sichtverhältnissen und trotz Bremsen mit festem Schuhwerk nicht möglich sei, die Rodel (rechtzeitig) anzuhalten, dies selbst bei einer vorausschauenden und gemächlichen Fahrweise. Kämen – wie hier – weitere gefahrenträchtige Umstände hinzu, wie eine erhebliche Fahrbahnverengung durch ein hängengebliebenes Quad, dies noch dazu genau an jener Stelle, an der aufgrund der Hangabtriebsbeschleunigung ein Bremsen nicht möglich sei, müsse von einem Verstoß der Verkehrssicherungspflichten des Rodelbahnbetreibers ausgegangen werden. Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen.
Das begehrte Schmerzengeld von EUR 24.000,-- sei im Sinn einer Globalabfindung nicht zu hoch gegriffen. Die Abgeltung des bisher entstandenen Ungemachs sei mit ca EUR 14.000,-- einzuschätzen; unter Annahme sonst gleichbleibender Gesundheit werde das künftig zustehende Schmerzengeld mit EUR 3.000,-- pro Jahr pauschaliert. Die begehrte Haushaltshilfe stünde dem Kläger ebenfalls zur Gänze zu; das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich aus den festgestellten Dauerfolgen.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung vollinhaltlich mit einer fristgerecht eingebrachten Berufung. Er macht eine Beweis- und eine Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung des Ersturteils dahin, dass der Klage keine Folge gegeben werde (sic); hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, die Berufung des Beklagten „kostenpflichtig abzuweisen“.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Beklagte die in US 5 getroffene Feststellung, dass der Kläger
„den Unfall nur vermeiden hätte können, wenn er im Bereich des K*s von der Rodel abgestiegen und zu Fuß talwärts gegangen wäre. Diese Notwendigkeit konnte der Kläger nicht erkennen; von dort aus konnte man das Quad nicht sehen.“
Er will die bekämpfte Feststellung durch folgenden Alternativsachverhalt ersetzt wissen:
„Der Unfall hätte dadurch vermieden werden können, dass der Kläger im Bereich des Ks von der Rodel abgestiegen und zu Fuß talwärts gegangen wäre. Dass dies aufgrund der Steigung im unmittelbaren Bereich vor der Kollisionsstelle notwendig gewesen wäre, konnte er bei seinem Aufstieg zum E beim Passieren der Stelle zu Fuß vor seiner Abfahrt erkennen.“
Auf welche Beweisergebnisse das Erstgericht die bekämpfte Feststellung stütze, gehe aus der Beweiswürdigung nicht hervor. Naheliegend sei aber, dass der angefochtene Sachverhalt auf den Angaben des Klägers und den Ausführungen des sporttechnischen Sachverständigen gründe. Das Erstgericht impliziere damit, dass eine Notwendigkeit zum Absteigen von der Rodel nur wegen des Quads gegeben gewesen sei. Es übersehe aber, dass der Kläger zuvor (gemeint beim Aufstieg) an der besagten Stelle vorbeigekommen sei und daher die besondere, davon ausgehende Gefahr jedenfalls hätte erkennen müssen. Daher hätte das Erstgericht die Notwendigkeit des Absteigens von der Rodel nicht nur aufgrund des die Fahrbahn blockierenden Quads, sondern auch aufgrund der besonderen Steilheit dieses Abschnitts bejahen müssen. In rechtlicher Hinsicht wäre bei Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellung von einem Alleinverschulden des Klägers am Unfall auszugehen gewesen.
1.1. Zunächst ist den oben zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des Berufungswerbers zu erwidern, dass aus der erstrichterlichen Beweiswürdigung sehr wohl hervorgeht, auf welcher Grundlage die kritisierte Feststellung zur (Nicht)Vermeidbarkeit des Unfalls durch den Kläger getroffen wurde. Zum einen wurde vom Erstgericht dargelegt, er habe den Rodelausflug nachvollziehbar beschrieben und vor Gericht einen sehr korrekten Eindruck hinterlassen; zum anderen betonte es, dass der Sachverständige die Handlungsalternativen – sprich: Möglichkeiten der Unfallverhütung – nachvollziehbar aufgezeigt habe. Soweit daher der Beklagte impliziert, dass das Urteil an einem Begründungsmangel leide, liegt eine solcher hier nicht vor.
Den weiteren Überlegungen ist noch voranzustellen, dass eine Beweisrüge erst dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sog Austauschverhältnis zueinander stehen, dass also die eine Feststellung die andere ausschließt (RS0117402 [T15]), RI0100145). Da der erste Satz sowohl der bekämpften als auch der stattdessen begehrten Feststellung inhaltsgleich sind, wird die Tatsachenrüge insofern nicht judikaturkonform ausgeführt.
1.2. Die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls bildete eine der Kernfragen, mit denen sich der Gerichtssachverständige zu befassen hatte. Vom Gericht wurde ihm der Auftrag erteilt, Befund und Gutachten zum Unfallhergang, insbesondere der Vermeidbarkeit dieses Unfalles sowie beide Streitteile treffende Sorgfaltspflichten zu erstatten (ON 6). Er führte dazu im schriftlichen Gutachten ON 21 aus, dass die beste Vermeidung von derartigen Begegnungssituationen (wie der hier zu beurteilenden) eine Komplettsperre der Bahn für die gesamte Dauer der Quadfahr sei, was allen Rodlern klar kommuniziert werden müsse. Als weitere Handlungsalternative führte er ein rasches Rückwärtsfahren und Platzmachen neben dem Quad ins Treffen; dies um mehr Raum für die talwärts fahrenden Rodler zu schaffen. Der Fahrer hätte sodann – so der Sachverständige weiter – nach oben laufen und talwärts fahrende Rodler aufhalten müssen. Auch wäre es sinnvoll gewesen, den ersten kommenden Rodler oder Wanderer zu bitten, die Bahn zu sperren und dann sogleich den Quad aus dem möglichen Gefahrenbereich zu bringen (ON 21.1 S 5).
Sämtliche vom Sachverständigen dargelegten Vermeidbarkeitsvarianten beziehen sich (nur) auf ein Verhalten des Quadfahrers. Das vorsorgliche Absteigen von der Rodel und Begehen der Unfallstrecke durch den Kläger wird im Gutachten hingegen nicht als erwartbare bzw dem Kläger zumutbare Handlungsalternative angeführt. Er betonte vielmehr, dass es zahlreiche Sportarten – wie eben das Rodeln – gebe, wo ein Stehenbleiben in Reaktion auf ein Hindernis in gewissen Situationen einfach nicht möglich sei. Es gehe da vielmehr darum, ob man am Hindernis vorbeikomme oder nicht. Bereits ein halber Meter mehr Platz hätte die Möglichkeit des Klägers unfallfrei am Quad vorbeizukommen, erheblich erhöht (ON 28 S 7). Auch damit bezieht sich der Sachverständige aber ausschließlich auf die mögliche Unfallvermeidung durch den Quad-Fahrer. Bezogen auf den Kläger betonte er wiederum, dass diesem sowohl hinsichtlich seiner Geschwindigkeitswahl als auch der Reaktion vor dem Anprall (gemeint aus technischer Sicht) kein Vorwurf zu machen sei. Vielmehr habe die besonnene Fahrweise des Klägers eine (noch) schwerere Verletzung verhindert. Wäre der Quad etwas weiter links gestanden – so der Sachverständige weiter – wäre sich das Vorbeilenken knapp ausgegangen (ON 21.1 S 4).
Zum Thema „Fahren auf Sicht legte der Sachversändige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung nachvollziehbar dar, dass diese Vorgabe bei gewissen Geschwindigkeitssportarten „völlig unrealistisch“ sei. Dazu führte er Folgendes aus: „Ohne dass der Ausübende irgendeinen Fehler oder eine Fahrlässigkeit begangen hat, ist ein Bremsen sehr wohl noch möglich, aber ein Stehenbleiben vor einem Hindernis nicht mehr zwingend möglich. Dies auch wenn im Vorfeld, wie in diesem Fall, der Kläger aus technischer Sicht nichts falsch gemacht hat. … Der Punkt ist der, und das hat sich jetzt durch Berechnungen, die auf Tests vom Kuratorium für Verkehrssicherheit beruhen, herausgestellt, dass bei gewissen Neigungen und Verhältnissen die Hangabtriebsbeschleunigung größer ist als eine potentielle Bremsverzögerung. Das bedeutet, dass die Geschwindigkeit selbst bei maximalem Bremsen mit den Füßen (noch weiter) zunimmt bzw wenn sich das genau die Waage haltet, dass sie gleich bleibt.“ (ON 21.1 S 5-6). Dass genau dieses, an der Unfallstelle bestehende, Problem – nämlich dass dort die Hangabtriebsbeschleunigung größer oder gleich wie die potentielle Bremsverzögerung war und somit vom Kläger trotz Bremsens keine relevante Geschwindigkeitsverringerung erzielt werden konnte – für ihn von vorneherein nicht erkennbar war, sondern erst dann, als er feststellen musste, dass sich ein Anhalten vor dem Quad nicht mehr ausgehen würde, steht hingegen unbekämpft fest. Die vom Kläger im Rahmen der Beweisrüge gewünschte ergänzende Feststellung, dass im Fall des vorsorglichen Absteigens (noch vor Ansichtigwerden des Quads und obwohl er von dessen Bergwärtsfahrt keine Kenntnis hatte) der Unfall vermieden worden wäre, stellt eine offenkundige Kausalitätsbetrachtung dar. Auch dann, wenn der Kläger den Weg als bloßer Wanderer und nicht als Rodler (oder gar nicht) benutzt hätte wäre es – wozu es aber keiner Sachverhaltserweiterung bedarf – nicht zum Unfall gekommen.
Die Bejahung oder Verneinung einer „Notwendigkeit“ des Absteigens (im Sinn einer den Kläger treffenden Sorgfaltspflicht) aus ex ante Betrachtung ist hingegen eine Rechtsfrage, auf welche bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen wird.
Der festgestellte Sachverhalt wird vom Berufungsgericht übernommen und nach § 498 Abs 1 ZPO der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
2. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte primär gegen die erstrichterliche Haftungsteilung von 1:0 zu seinen Lasten. Er führt zusammengefasst ins Treffen, dass die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, auch beim Rodeln zu beachten sei. Jeder Rodler habe seine Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler sei – wie auch ein Schiläufer – in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und habe dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes Verhalten zu begegnen. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht finde auch keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und/oder schnelle Abfahrtsstrecken. Wer in einen unübersichtlichen Teil einer Abfahrt „hineinschieße“, obgleich er mit anderen Personen auf der Strecke rechnen müsse, handle fahrlässig. Als atypisch gelte eine Gefahr, wenn sie bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehe, weil sie nicht ohne weiteres erkennbar sei und der Rodler damit nicht rechnen müsse. Dies treffe auf ein Steilstück, welches vom Sportausübenden noch dazu beim Aufstieg wahrgenommen werde, nicht zu. Als erfahrenem Rodler hätte dem Kläger die besondere Steilstelle von 18 % Neigung beim Bergwärtsgehen auffallen müssen. Er hätte daher vor dem Passieren der Unfallstelle von der Rodel absteigen und das Steilstück zu Fuß bewältigen müssen. Dies begründe ein Verschulden und zwar zumindest ein erhebliches Mitverschulden des Klägers am Unfall.
Dazu ist auszuführen:
2.1. Dass sich der Kläger auf eine vertragliche Haftungsgrundlage berufen kann, war im Verfahren nicht weiter strittig.
2.2. Die den Halter einer Rodelbahn treffenden (sowohl vertraglichen als auch außervertraglichen) Verkehrssicherungspflichten besagen nicht, dass Bahnbenützer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen sind; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten noch auf Rodelbahnen zu erreichen (RS0023233). Ganz grundsätzlich dürfen an Verkehrssicherungspflichten keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Sie dürfen also nicht überspannt werden (RS0023237 [T 15]). Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0110202). Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die Gefahrenquelle für den Verkehrssicherungspflichtigen erkennbar war (RS0023251).
Eine Rodelbahn muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechter Benützung entsprochen werden kann (3 Ob 2295/96p, 1 Ob 104/10s uvm). Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne Weiteres erkennbar sind (RS0106491). Im Zusammenhang mit weithin sichtbaren Hindernissen hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein atypisches Hindernis auch dann vorliegt, wenn es trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar ist (vgl 1 Ob 63/11p, 2 Ob 132/15y ua). In 2 Ob 132/15y führte der OGH im Zusammenhang mit der Kollision einer Rodlerin mit einer auf der Rodelbahn abfahrenden Pistenraupe, welche den Rodlern im dortigen Fall bereits bei der Bergstation, also von Beginn an, erkennbar war aus, dass die Pistenraupe ungeachtet ihres gleichzeitigen Abfahrens mit einer Rodlergruppe ein permanentes Hindernis darstelle, welches für die jeweils nachkommenden Rodler eine atypische Gefahr im Sinn einer schweren Vermeidbarkeit trotz Erkennbarkeit des Hindernisses erzeuge. Nichts anderes kann für ein an einer unübersichtlichen Steilstelle mitten auf der Rodelbahn stehendes Quad gelten. An der grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei für die Unfallfolgen des Klägers kann daher im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen.
2.3. Zu prüfen bleibt, ob den Kläger ein Mitverschulden am Unfall trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung sind Rodler – wie Schifahrer – in erster Linie selbst für ihre Sicherheit verantwortlich und haben dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden und für sie erkennbaren Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen (RS0023686 [T2], 2 Ob 132/15y uvm). Da das Gebot des Fahrens auf Sicht grundsätzlich auch beim Rodeln zu beachten ist, hat ein Rodler seine Fahrweise so zu gestalten, dass er bei Auftreten eines Hindernisses oder bei Erkennen einer Gefahr in der Lage ist, seine Rodel rechtzeitig zum Stillstand zu bringen (RS0023686 [T2, T3]). Auch mit punktuellen oder nur leichten Vereisungen muss auf winterlichen Naturrodelbahnen gerechnet werden (vgl Fluch, Zu den Sorgfaltspflichten von Rodelfahrern, Zak 2011/229). Zur Frage wie ein Rodler der Gefahr eines plötzlich auftauchenden Hindernisses sinnvoll begegnen kann und muss, lässt sich keine generelle Aussage treffen. Die im Einzelfall gebotenen und zumutbaren Verhaltensweisen hängen vielmehr von den örtlichen Gegebenheiten, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, aber auch vom Fahrkönnen des betroffenen Sportlers ab (RS0023686 [T7])
2.3.1. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (RS0026861, RS0027389). Dabei ist nicht bloß ein Verschulden im technischen Sinn oder überhaupt rechtswidriges Verhalten gemeint, sondern jede Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern (RS0022681, RS0032045). Wesentlich ist nicht die Zahl der Sorgfaltswidrigkeiten, sondern vielmehr das Gewicht des Gesamtverschuldens (vgl RS0026861 [T1]). Bei dieser Beurteilung mitzuberücksichtigen sind insbesondere die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften (RS0026861 [T11], RS0026597 [T3, T4]).
2.3.2. Im der bereits erwähnten Entscheidung 2 Ob 132/15y zugrunde liegenden Fall wurde der mit dem Pistengerät kollidierenden Rodlerin als Mitverschulden zur Last gelegt, sie hätte es aus einer Entfernung von mindestens 80 m vor der Kollisionsstelle konkret wahrnehmen können und sei trotz mehrfacher Möglichkeiten, die Kollision zu verhindern, weder im Bereich einer Kuppe stehengeblieben, wo die daran anschließende Neigung gut erkennbar gewesen sei, noch habe sie versucht, links am Pistengerät vorbeizufahren oder nach dem Verlust der Kontrolle über ihre Rodel ein ausreichendes Bremsmanöver oder einen Notsturz durchzuführen. Dies obwohl es anderen Rodlern gelungen sei, entweder links an der Pistenraupe vorbeizufahren oder am rechten Pistenrand bzw noch vor der Pistenraupe oder überhaupt oberhalb der Kuppe stehen zu bleiben. Damit sei ihr ein 50%iges Mitverschulden anzulasten.
Damit vergleichbare Mitverschuldensmomente liegen hier nicht vor. Der Kläger konnte das den Weg blockierende Quad erst nach Durchfahren der Rechtskurve wahrnehmen. Zu diesem Zeitpunkt (der erstmaligen Wahrnehmung) war ihm das Abbremsen bis zum Stillstand aufgrund der Bodenbeschaffenheit trotz angepasster Fahrgeschwindigkeit und vorausschauender Fahrweise nicht mehr möglich. Demgegenüber musste dem Quadfahrer bewusst sein, dass aus dem auf dem eisigen Steilstück an einer unübersichtlichen Stelle hängengebliebenen Gefährt eine (große) Gefahr für Rodler ausging (vgl RS0023251, RS0110202, [T1, T13]). Dies umso mehr, als er wusste, dass der Beklagte mit seinen Informationen manchmal nicht alle Rodler erreichte und selbst die Raupen des Quad auf dem dort eisigen Untergrund nicht griffen. Er hätte die zur Abwendung oder zumindest zur Entschärfung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen auch ohne großen Aufwand sofort ergreifen können. Zunächst hätte er sogleich versuchen müssen, das hängengebliebene Quad zum Fahrbahnrand hin zurückzusetzen, um die Durchfahrtsbreite für talwärts fahrende Rodler zu erhöhen. Da das Quad ziemlich genau fahrbahnmittig stand, war aufgrund des geringen Platzangebots links und rechts von höchstens einem Meter, objektiv betrachtet und auch aus ex ante Sicht damit zu rechnen, dass ein um die steile Kurve kommender Rodler selbst bei langsamer Fahrweise damit kollidieren würde. Der Quad-Fahrer unternahm aber – ausgenommen eines Telefonats mit dem Beklagten – (gar) nichts, um dieser Gefahr zu begegnen. Vielmehr begann er, die Rodeln einzeln abzuhängen und zum Fahrbahnrand zu tragen. Währenddessen verstrich wertvolle Zeit, die für einen Versuch des Zurückversetzens oder Auslenkens des Quads zur Seite hin, zumindest aber dafür hätte verwendet werden können und müssen, rasche zielgerichtete Absicherungsmaßnahmen weiter oben auf der Rodelstrecke (laut den Feststelllungen „beim Bereich der zweiten Ladhütte“) vorzunehmen. Dass der Mitarbeiter des Beklagten der von der Position des Quad (für ihn erkennbar) ausgehenden, enormen Verletzungsgefahr mit gar keinen Sicherungsmaßnahmen begegnete, stellt zweifelsohne einen krassen Verstoß gegen den zuvor genannten Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht dar.
Die einzig mögliche unfallverhindernde Handlungsalternative des Klägers wäre hingegen nur das „vorsorgliche“ Absteigen von der Rodel im Bereich des K*s gewesen. Fahren auf Sicht war an der Unfallstelle aufgrund der Bodenbeschaffenheit (auch für einen erfahrenen Rodler wie ihn) nicht möglich. Dass dies für den Kläger vor seinem Anhalteversuch nicht erkennbar war, steht unangefochten fest. Er näherte sich der Unfallstelle auch nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern fuhr sehr vorausschauend und hielt seine Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 8-12 km/h auch bei der zunehmenden Neigung bei. Seine Reaktion auf die erstmalige Wahrnehmung des Hindernisses, mittels Bremsen und gleichzeitigem Auslenken nach rechts, stellt kein Fehlverhalten dar. Hätte er die Rodel vorne aufgehoben, wäre dadurch zwar die Bremswirkung verbessert worden; dieses Bremsmanöver wäre aber zu Lasten der Lenkbarkeit der Rodel und damit mit der Gefahr einer Frontalkollision einher gegangen.
2.3.3. Den Gegenstand des Urteils 1 Ob 325/99x bildete ein mit der hier zu beurteilenden Konstellation durchaus vergleichbarer Sachverhalt: Die dortige Klägerin rodelte mit ihrem Ehemann zu zweit auf einem Schlitten talwärts und kollidierte mit einem an einer steilen und eisigen Stelle hängen gebliebenen Motorschlitten, mit dem Rodeln bergwärts transportiert wurden. Die Klägerin und ihr Mann versuchten während des Bremsens, rechts oder links aus der Bahn hinauszufahren, was ihnen aber wegen der Schneewälle nicht gelang. Bei dem Versuch, den Motorschlitten bergseitig zu passieren, kam es zur Kollision. Der OGH gab der Revision der Klägerin Folge und stellte das gänzlich klagsstattgebene Ersturteil wieder her. Zur Begründung führte er auszugsweise aus:
„Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass die Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen habe, dass sie durch plötzlich und unerwartet auftretende Eisglätte überrascht worden sei oder dass sie einen Reaktionsfehler begangen habe. Es steht lediglich fest, dass die von der Klägerin eingehaltene, zwischen 30 und 40 km/h liegende Geschwindigkeit bei hindernisfreier Bahn nicht überhöht war. Diese Feststellung lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin im Sinn der dargestellten Rechtsprechung auch in der Lage war, vor einem Hindernis rechtzeitig unfallverhütend zu reagieren. Der dargestellte Feststellungsmangel erfordert aber nach der besonderen Lage dieses Falls keine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Beweisverfahrens: Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die von der Klägerin gewählte Fahrgeschwindigkeit in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Sichtstrecke überhöht gewesen sei, darf doch das nach dem unbekämpften Urteilsinhalt dem Erstbeklagten jedenfalls zuzurechnende Verhalten des Lenkers des Motorschlittens nicht außer Betracht bleiben. Dieser hat trotz erkennbaren Rodelbetriebs die ausdrücklich auch für Motorschlitten gesperrte Rodelbahn befahren und damit eine wohl als atypisch zu beurteilende Gefahrenquelle geschaffen. .... Angesichts der Abmessungen des Motorschlittens, dessen durch die Geländebeschaffenheit und die Vereisung bedingte erschwerte Manövrierbarkeit und der kurvenreichen und daher schwer einsehbaren Strecke muss dieses Verhalten, das geeignet war, in deren Schwere kaum absehbare Folgen nach sich zu ziehen, als im besonderen Maß sorglos und grob fahrlässig erscheinen. Demgegenüber könnte der Klägerin im für sie schlechtesten Fall nur eine relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Reaktionsverspätung vorgeworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung hebt aber das weitaus überwiegende Verschulden des Schädigers die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf.
2.3.4. Im vorliegenden Fall war der Rodelweg zwar nicht für das Quad gesperrt; die Abwägung der hier bestehenden, wechselseitigen Handlungsalternativen kann aber nach Ansicht des erkennenden Senats auch hier zu keinem anderen Ergebnis (als dem oben angeführten) führen. Der Kläger fuhr mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit als die Klägerin in der vorzitierten Entscheidung. Selbst wenn im vorliegenden Fall wegen des zu Beginn der Rodelbahn angebrachten Warnschilds von Rodlern trotz der Wintersperre grundsätzlich mit entgegenkommenden Fahrzeugen und Geräten gerechnet werden musste, fällt der den Kläger (deshalb) treffende Vorwurf, die steile Passage, die er beim Aufstieg wahrnehmen konnte, nicht vorsorglich zu Fuß bewältigt und keine Bremshilfe verwendet zu haben, in Anbetracht des dargelegten, massiven Fehlverhaltens des Quad-Fahrers nicht derart ins Gewicht, dass dies zu einer Haftungsteilung infolge Anrechnung eines Mitverschuldens führen würde: Zum einen war es für den Kläger ex ante nicht erkennbar, dass die Hangabtriebsbeschleunigung im Bereich der Unfallstelle größer oder gleich sein würde wie eine potentielle Bremsverzögerung; zum anderen ist der Einsatz von Bremshilfen im Rodel-Breitensport nicht üblich, also derzeit kein Standard.
Nach der ständigen Rechtsprechung hebt das (auch hier jedenfalls) weitaus überwiegende Verschulden des einen Teils die Haftung des anderen gänzlich auf (RS0027202 [T2]). Die Verschuldensteilung von 1:0 zu Lasten des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden.
3. Der Beklagte wendet sich auch gegen die Höhe des vom Erstgericht mit EUR 24.000,-- global bemessenen Schmerzengelds. Er bemängelt im Wesentlichen, dass der für die bisher erlittenen Schmerzen zuerkannte Betrag von EUR 14.000,-- angesichts der festgestellten Schmerzperioden von 2 Tagen starke Schmerzen, 12 Tagen mittelschwere Schmerzen und 8 Wochen (also 56 Tagen leichte Schmerzen) überhöht sei. Selbst bei Zugrundelegung der Höchstsätze von EUR 350,--, EUR 250,-- bzw EUR 150,-- pro Tag ergäbe sich für die Vergangenheit lediglich ein global zu bemessenes Schmerzengeld von höchstens EUR 12.100,--.
Der Kläger verkennt, dass Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berechnen, sondern zu bemessen ist (RS0125618, RS0031075). Das Schmerzengeld soll nicht zu knapp bemessen werden (RS0031075 [T4] uvm). Bei dessen Ausmittlung nach § 273 ZPO kommt dem Erstgericht ein Ermessensspielraum zu. Dieser wurde hier nicht überschritten, zumal nicht nur die rein körperlichen Missempfindungen, sondern auch das darüber hinaus gehende Ungemach – insbesondere die festgestellten Einschränkungen des Klägers bei der Arbeit und beim Sport – mitzuberücksichtigen ist. Gegen die Höhe der Globalabfindung seiner künftigen Beschwerden wendet sich die Berufung ohnedies nicht, weshalb darauf nicht eingegangen wird.
Insgesamt ist die Berufung auch in puncto Schmerzengeld nicht erfolgreich.
4. Der Beklagte macht auch eine sekundäre Mangelhaftigkeit der Entscheidung geltend. Das Erstgericht habe keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob der Kläger einen Notsturz eingeleitet habe und ob der Unfall durch einen solchen Notsturz hätte verhindert werden können; zum anderen anderen fehlten Feststellungen zur Frage des Einsatzes von Bremshilfen. Der sporttechnische Sachverständige habe unter anderem dargelegt, dass Bremshilfen die Bremsleistung unterstützten und dass die Endgeschwindigkeit des Klägers mit einer Bremshilfe potenziell geringer – vielleicht sogar null – gewesen wäre. Letztlich fehle auch die Feststellung, dass der Kläger, als er zu Fuß über die Rodelbahn zum Alpengasthof gegangen sei, die spätere Kollisionsstelle einschließlich der unmittelbar oberhalb befindlichen Steilstelle passiert habe und das Steilstück daher auch als solches wahrnehmen habe können.
Die monierten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Eine sekundäre Mangelhaftigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Dies ist nur dann der Fall, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Darauf, dass der Unfall durch einen Notsturz des Klägers vermieden worden wäre, hat sich der Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die von Beklagtenseite eingewendet wurden (RS0022807). Dass hingegen der Kläger die Rodelstrecke beim Aufstieg zu Fuß bewältigt hatte, steht ohnedies fest. Dass er dabei auch das Steilstück bewältigen musste, wo sich später der Unfall ereignete, bildete im Verfahren keinen Streitpunkt. Auch, dass er sich bei seinem Aufstieg zum Gasthof ein Bild vom Zustand der Rodelbahn und allfälliger Vereisungen, machen konnte – wie dies bereits in der Klagebeantwortung eingewendet wurde – wurde vom Kläger nicht in Abrede gestellt. All dies vermag aber am Entscheidungsergebnis, wie oben dargelegt, nichts zu ändern. Letztlich steht auch fest, dass Bremshilfen bei solchen Verhältnissen wie der beim Unfall vorliegenden Situation zwar sinnvoll wären, ihr Einsatz im Breitensport aber unüblich ist. Ebenso wurde vom Erstgericht festgestellt, dass der Kläger keine Bremshilfen verwendete, was bei der Verschuldensabwägung auch berücksichtigt wurde.
Eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage im Sinn eines rechtlichen Feststellungsmangels liegt nicht vor.
Insgesamt war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beklagte hat dem Kläger die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt den Grenzwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
7. Die (ordentliche) Revision war nicht zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung über die Bedeutung des Einzelfalles nicht hinausgeht und Verschuldensabwägungen stets einzelfallbezogen vorzunehmen sind (RS0042405)
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