OGH 2Nc77/24g

2Nc77/24gSupreme CourtDec 30, 2024

Full text

OGH 2Nc77/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00077.24G.1230.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 3, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. P*, 2. P*, 3. T*, 5. T*, und 6. G*, alle vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartG 2005, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * im Rekursverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

  • ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Begründung

Begründung:

[1] Über den gegen die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht erhobenen Rekurs hat nach der Geschäftsverteilung der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. * ist Mitglied dieses Senats.

[2] Am 17. 12. 2024 zeigte er seine Befangenheit an, weil er für die Erstantragsgegnerin in einem Schiedsverfahren ein Privatgutachten zu Fragen des Zivilrechts und internationalen Privatrechts erstattet habe. Darüber hinaus bestünden gelegentliche Kontakte zum Geschäftsführer der Erstantragsgegnerin.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] * zeigt (erkennbar) an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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