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10Bs118/24i•OLG Graz 10Bs118/24i
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. April 2024, AZ 29 HR 38/24x (ON 14 der Akten AZ 310 St 20/24f der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird dem Einspruch wegen Rechtsverletzung durch die Feststellung, dass A* bei Anordnung der Sicherstellung seines Mobiltelefons in seinem Recht nach § 102 Abs 2 Z 3 StPO verletzt wurde, Folge gegeben.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führt(e) – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* zum AZ 310 St 20/24f ein Ermittlungsverfahren (zunächst nur) wegen des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB sowie (nominell allerdings erst seit 28. März 2024; s. ON 1.9) „wegen § 207a Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 Z 3 lit a StGB“.
Demnach soll A* von November 2023 bis 15. Februar 2024 im Wege einer Telekommunikation in einer Weise, die geeignet ist, B* in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Genannten, und zwar ein Video über einen Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und B*, ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar gemacht haben, indem er dieses an mehrere Freunde weiterleitete.
Am 15. Februar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten mit der wesentlichen Begründung an, dass dies (in Ansehung des Verdachts nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB) aus Beweisgründen (nämlich zur weiteren Aufklärung des Tatverdachts, insbesondere zur Klärung der Frage, an wie viele Personen und auf welche Art und Weise das Video vom Beschuldigten weitergeleitet wurde) erforderlich sei und die Maßnahme zur Schwere der Tat nicht außer Verhältnis stehe, und betraute mit der Sicherstellung sowie der anschließenden Auswertung des Mobiltelefons durch Sicherung und Auswertung des im November 2023 während des zwischen A* und B* stattgefundenen Oralverkehrs angefertigten Videos sowie jener Nachrichtenverläufe, aus denen sich die Weiterleitung des Videos durch A* an dritte Personen im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 15. Februar 2024 ergibt, die Beamten des SPK Graz, FB01 (ON 1.1 iVm ON 2).
Die Sicherstellung wurde noch am selben Tag von der Kriminalpolizei vollzogen (ON 3.2, 3 iVm ON 3.4).
Am 20. Februar 2024 erhob der Beschuldigte gegen die Anordnung der Sicherstellung Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO mit dem – zusammengefassten – Vorbringen, er sei mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen durch die Anordnung der Sicherstellung in seinen subjektiven Rechten, insbesondere § 5 Abs 1, § 6 Abs 2 Satz 1, § 109 (gemeint [ON 5, 3]) Z 1 lit a, § 110 Abs 1 Z 1, § 111 Abs 2 StPO sowie (darüber hinausgehend) auch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten, insbesondere Art 6 EMRK iVm § 5 Abs 1 StPO, Art 8 EMRK und § 1 Abs 2 DSG, verletzt, vor allem weil die Anordnung mit Blick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 352/2021-46 vom 14. Dezember 2023 mit Begründungsmängeln behaftet sei, wider ihn kein Tatverdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung (insbesondere nicht nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB) bestanden habe und die Maßnahme weder erforderlich noch (da begründungslos) verhältnismäßig gewesen sei. Er beantragte, seinem Rechtsbehelf dahingehend Folge zu geben, dass
Die Staatsanwaltschaft leitete den Einspruch wegen Rechtsverletzung am 26. März 2024 mit ablehnender Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO an das Landesgericht für Strafsachen Graz weiter (ON 9 iVm ON 1.6).
Der Beschuldigte äußerte sich dazu mit Eingaben vom 2. und 3. April 2024 (ON 10.2 und ON 12.2), wobei er ergänzend beantragte, (auch) festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihn durch die nicht unverzügliche Weiterleitung seines Einspruchs an das Gericht in seinen subjektiven Rechten nach § 106 Abs 4 und 5 StPO sowie nach § 9 StPO (Beschleunigungsgebot) verletzt habe (ON 10.2, 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht Folge (ON 14).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 15.1) mit dem Antrag, das Oberlandesgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss „aufheben und dahingehend abändern“, dass dem Einspruch stattgegeben, die aufgezeigten Rechtsverletzungen (ON 5, ON 10) festgestellt und den Ermittlungsbehörden aufgetragen wird, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und die erhobenen Daten zu löschen.
Das Rechtsmittel, zu dem die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht Stellung nahm, ist teilweise berechtigt.
Gegenstand der Beschwerde nach § 107 Abs 3 StPO ist nicht die Entscheidung des Einspruchsgerichts, sondern sind die im Einspruch relevierten Verletzungen subjektiver Rechte iS des § 106 Abs 1 StPO. Jenes Beschwerdevorbringen, das auf behauptete Rechtsfehler des Erstgerichts (etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK durch das Anführen von drei nicht veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Wien in der Begründung) Bezug nimmt, ist daher hier keiner Erwiderung zugänglich.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [zu ergänzen: die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Subjektive Rechte iS des § 106 StPO sind solche, die die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z 2), oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Z 1). Die Bestimmungen des Abs 1 Z 1 und Z 2 leg. cit. sollen daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen. Darunter fallen nicht nur ausdrücklich als „Rechte“ titulierte Bestimmungen der StPO, sondern auch Vorschriften, deren Sinn und Zweck zeigen, dass der Betroffene an gerade ihrer Einhaltung ein berechtigtes Interesse hat (Pilnacek/Stricker in WK StPO Rz 11).
Der Rechtsbehelf richtet sich allein gegen Rechtsverletzung (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 288). Bezugspunkt der gerichtlichen Kontrolle ist daher stets die Rechtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme (Pilnacek/Stricker in WK StPO Rz 11). Dabei ist eine strikte ex ante-Überprüfung vorzunehmen. Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Voraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (Pilnacek/Stricker in WK StPO Rz 19). Anders gewendet besteht die Entscheidung „in der Sache“ stets in einem abgeschlossenen (historischen) prozessualen Geschehen, sodass bei der Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf den Empfängerhorizont des (potentiellen) Verletzers abzustellen ist und neue Tatsachen und Beweismittel nur insoweit auf die nachprüfende Entscheidung Einfluss nehmen können, als sie dem für die angebliche Rechtsverletzung ursächlichen Organ zugänglich waren (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 288).
Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang (zu diesen Begriffen vgl. Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 322 und 324) er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht (wobei die Nennung allenfalls missachteter Gesetzesbestimmungen nicht verlangt wird) und auf welche Weise ihm stattzugeben sei (§ 106 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO). In Bezug auf das zuletzt genannte Kriterium kann der Antrag auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei (vgl. Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 24; RIS-Justiz RS0130853).
Durch die Benennung der angefochtenen Anordnung oder des angefochtenen Vorgangs sowie durch Darlegung der konkreten Rechtsverletzung und des bestimmten Begehrens, auf welche Weise dieser abgeholfen werden soll, wird zugleich der Gegenstand des Verfahrens nach § 106 StPO determiniert (Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 24; Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 7). Es ist weder Aufgabe des Gerichts, alle denkbaren Rechtsverletzungen von Amts wegen zu prüfen (Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 24), noch sind die im Einspruch vorgetragenen Gründe im Einspruchs- und/oder Beschwerdeverfahren einer Erweiterung zugänglich (14 Os 16/19p).
(Auch) Gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Sicherstellung steht dem davon Betroffenen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO offen (Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 57).
Die Aufhebung der Bestimmungen des § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie § 111 Abs 2 StPO durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2023, G 352/2021-46, tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft (BGBl I 2023/165). Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nichts anderes ausgesprochen hat, waren daher im Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Anordnung (und ihrer Durchführung) diese Bestimmungen gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG weiterhin anzuwenden (RIS-Justiz RS0053996 und RS0054186; Muzak, B-VG6 Art 140 Rz 21 und 24 mwN).
Die Sicherstellung ist – soweit hier von Relevanz – in § 109 Z 1 lit a StPO als vorläufige Begründung der (tatsächlichen) Verfügungsmacht über Gegenstände (bewegliche körperliche Sachen; vgl. Bauer, Ausgewählte beweissichernde Zwangsmittel in der neuen StPO, ÖJZ 2008/81, 754 [755]; ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 153) legal definiert. § 111 Abs 2 StPO normiert Editions- und Mitwirkungspflichten ausdrücklich auch in Bezug auf die Fälle, in denen „auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden sollen“ und ordnet insoweit an, dass jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen hat. Überdies ist die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden. Damit wird klargestellt, dass die Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen sollen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 156) und Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO) ein – auszufolgender oder herzustellender – „Datenträger“ ist, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält (14 Os 51/18h; vgl. auch Tipold/Zerbes in WK StPO § 111 Rz 12; Keplinger/Prunner/Pühringer in LiK StPO § 111 Rz 6 f).
Gemäß § 110 Abs 1 StPO ist [die] Sicherstellung (nur) zulässig, wenn sie aus Beweisgründen (Z 1), zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Z 2) oder zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (Z 3) erforderlich scheint.
Die Sicherstellung muss überdies verhältnismäßig sein, somit für den zu erreichenden Zweck erforderlich und geeignet erscheinen (Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 49).
Zudem erfordert Sicherstellung – auch wenn dies nicht ausdrücklich genannt ist – das Bestehen eines (zumindest Anfangs-)Verdachts einer strafbaren Handlung (Keplinger/Prunner/Pühringer in LiK StPO § 110 Rz 9). Ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen, demnach ein Verhalten gesetzt worden ist, das Gegenstand eines Ausspruchs gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch den zusätzlichen Voraussetzungen (wie insbesondere dem Fehlen von Strafausschließungsgründen) genügt (12 Os 92/21b [verst Senat] u.a.; vgl. auch Ratz in WK² StGB Vorbemerkungen zu §§ 28 – 31 Rz 1). Er besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Voraussetzung für die Annahme eines Anfangsverdachts sind somit bestimmte, verifizierbare oder widerlegbare Anhaltspunkte auf der Sachebene, die in Richtung eines Geschehens deuten, das, als erwiesen angenommen, zumindest einen Tatbestand des materiellen Strafrechts erfüllt. Die vorliegenden Informationen müssen es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, also indizieren, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bloße Vermutungen, vage Hinweise, bloße Pauschalbeschuldigungen oder Spekulationen reichen nicht aus (Sadoghi, Anfangsverdachtsermittlung. Ein Blick auf die Rechtsprechung des OGH dazu, ÖJZ 2021/49, 363 [364 f mwN]; vgl. auch Markel in WK StPO § 1 Rz 26).
Nach § 102 Abs 1 zweiter Satz StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zu begründen und schriftlich auszufertigen. Dabei hat die Ausfertigung gemäß § 102 Abs 2 Z 3 StPO auch die Tatsachen zu enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da § 102 Abs 2 StPO für die Ausfertigung von Anordnungen Mindestanforderungen aufstellt, wird dem Betroffenen durch deren Verletzung iS des § 106 Abs 1 Z 1 StPO „ein […] Recht nach diesem Gesetz verweigert“ (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 322; vgl. auch 13 Os 64/24x [insbesondere Rz 17 bis 19]).
Fallkonkret erging die in Rede stehende Anordnung auf Grundlage der mündlichen Berichterstattung einer Beamtin der PI ** vom 15. Februar 2024 um 9.40 Uhr, die den Sachverhalt so wie in der Anordnung wiedergegeben schilderte (ON 1.1, 1; ON 9, 1 erster Absatz). Demnach sei es nach den Angaben der am ** geborenen B* zwischen ihr und A* zu einem bislang nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2023 im ** zum Oralverkehr gekommen, wovon A* ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung ein Video angefertigt habe. Dieses Video habe er in weiterer Folge an Freunde weitergeleitet (ON 2, 2 dritter Absatz).
Bezugspunkt der Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Anordnung auf der Sachebene bestimmte Anhaltspunkte für die Annahme eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) vorlagen, ist daher (nur) dieses Sachverhaltssubstrat, nicht aber auch – was das Rechtsmittel übersieht – der Inhalt des Protokolls der Einvernahme der Zeugin B* ON 3.3, das der Staatsanwaltschaft um 21.56 Uhr des 15. Februar 2024, somit erst zu einem Zeitpunkt, nachdem die Anordnung bereits ergangen war, mit dem Anlassbericht ON 3.2 (ON 3.1, 1) übermittelt worden war.
Fallbezogen ging die Staatsanwaltschaft für die Anordnung der Sicherstellung vom Verdacht des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB aus und begründete dessen Vorliegen mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen der PI *, „insbesondere“ den (oben wiedergegebenen) Angaben der B.
Das Vergehen nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB begeht, wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht.
Die von der erhebenden Beamtin mündlich referierten Angaben der B* begründen zwar iS des § 1 Abs 3 StPO „bestimmte Anhaltspunkte“ dafür, dass A* im November 2023 in ** eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs der B* ohne deren Zustimmung für andere wahrnehmbar (zu diesen Tatbestandsmerkmalen Schwaighofer in WK2 StGB § 107c Rz 11 bis 14) machte, infolge der bloßen Information einer (in technischer Hinsicht nicht näher konkretisierten) „Weiterleitung“ an (zahlenmäßig nicht näher bestimmte) „Freunde“ nicht aber auch dafür, dass dies im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems und für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar (dazu Schwaighofer in WK2 StGB § 107c Rz 8 und 15) erfolgte. Demgegenüber setzt „Anfangsverdacht“ einer Straftat voraus, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich jeder für die Begründung einer rechtlichen Kategorie des materiellen Strafrechts entscheidenden Tatsache irgendeinen sinnlich wahrnehmbaren Anhaltspunkt mit Bestimmtheit bezeichnen kann (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 792).
Indem für die Annahme des Tatverdachts nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB solcherart nur iS des § 281 Abs 1 Z 5 StPO offenbar unzureichende Gründe angegeben wurden, verletzt die Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 15. Februar 2024 den Einspruchswerber in seinem subjektiven Recht (auf deren Begründung) nach § 102 Abs 2 Z 3 StPO.
Ob der Staatsanwaltschaft – wie im Einspruch insbesondere zum Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme behauptet wird – noch weitere Begründungsmängel unterlaufen sind, bedarf mit Blick auf die hier ohnedies schon in diesem Sinne festgestellte Rechtsverletzung keiner weiteren Erörterung. Aus dem selben Grund kann – worauf Einspruch und Beschwerde im Besonderen abstellen – dahinstehen, ob und allenfalls welche Implikationen sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 352/2021-46 vom 14. Dezember 2023 in Ansehung des Ausmaßes der Begründungspflicht betreffend die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ergeben.
Mit der Feststellung der Rechtsverletzung ist freilich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Anordnung der Sicherstellung noch nichts gesagt. Denn selbst wenn das Gericht willkürliche Sachverhaltsannahmen der Staatsanwaltschaft oder sonstige Rechtsverletzung bejaht, kann es aufgrund eigener Sachverhaltsannahmen oder einer konkurrierenden Eingriffsnorm eine Ermittlungs- und Zwangsmaßnahme oder die Verweigerung von Rechtsausübung im Ergebnis als rechtsfehlerfrei beurteilen und deshalb den Einspruch verwerfen (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 334).
Im Gegenstand bestand im Zeitpunkt der Anordnung auf Grundlage der mündlichen Berichterstattung der Kriminalpolizei infolge der (zusammengefasst referierten) Angaben der B* – somit auf Grund bestimmter Anhaltspunkte – (teils) konform dem Erstgericht zumindest der Anfangsverdacht, A* habe die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger jeweils – mangels konkreter Tatzeiten in der günstigeren (§ 61 StGB) Fassung vor BGBl I Nr. 135/2023 – nach § 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 3 lit a StGB (I.) und nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 4 Z 3 lit a StGB (II.) in objektiver und (aus den äußeren Umständen ableitbar; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) subjektiver Hinsicht begangen, indem er in **
I. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2023 eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person, und zwar die wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende Abbildung einer geschlechtlichen Handlung einer mündigen Minderjährigen an einem Dritten (§ 207a Abs 4 Z 3 lit a StGB) herstellte, indem er die am ** geborene B* dabei filmte, wie sie den Oralverkehr an ihm vornahm;
II. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem zu Punkt I. dargestellten Sachverhalt eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person einem anderen sonst zugänglich machte, indem er das zu Punkt I. angeführte Video bislang unbekannten Dritten übersandte.
Wenngleich sich aus der mündlichen Berichterstattung nicht konkret ergibt, mit welchen technischen Mitteln A* die zu Pkt. I. genannte Abbildung hergestellt und auf welchem Wege er dieses Bildmaterial sodann Dritten übersendet haben soll, so indizieren die vorliegenden Informationen unter zusätzlicher Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschuldigten und der nicht im Voraus geplant erscheinenden Tatbegehung in einem Park nach kriminalistischer und auch nach allgemeiner Lebenserfahrung, dass die in Rede stehenden Tathandlungen unter Einsatz eines regelmäßig (auch) von Jugendlichen mitgeführten, sowohl über eine Aufnahme- als auch eine Weiterleitungsfunktion verfügenden technischen Geräts, somit mit höchster Wahrscheinlichkeit einem Mobiltelefon, begangen wurden. Damit bestand aber zugleich der zumindest einfache Verdacht, dass dieses (hoch wahrscheinlich im Alleineigentum des Beschuldigten stehende) Mobiltelefon bei der/den vorsätzlichen Straftat(en) nach Pkt. I. und/oder Pkt. II. von ihm verwendet wurde (§ 19a Abs 1 erster Halbsatz StGB; vgl. Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 59) sowie dass mittels einer punktuellen Auswertung der seit November 2023 darauf gespeicherten Bild- und/oder Videodateien und Nachrichtenverläufe die Aufnahme der beschriebenen geschlechtlichen Handlung (oder – zur Entlastung des Beschuldigten – deren Fehlen) sowie gegebenenfalls die Art, wie diese Aufnahme einer oder mehreren anderen Personen zugänglich gemacht wurde, ermittelt werden kann, sohin das Mobiltelefon des A* für sich beweisrelevant ist oder sich beweisrelevante Spuren darin befinden (Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 5; Keplinger/Prunner/Pühringer in LiK StPO § 110 Rz 8). Damit lagen bestimmte Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Mobiltelefon – so weit hier von Bedeutung – Beweismittel (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) und/oder (mangels Unverhältnismäßigkeit zum Tatvorwurf; § 19a Abs 2 StGB) Sicherungsgegenstand für Konfiskation (§ 19a StGB; § 110 Abs 1 Z 3 StPO) sein könne (vgl. Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 16).
Die Sicherstellung war demnach aus Beweisgründen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung sowie zur Sicherung der vermögensrechtlichen Anordnung der Konfiskation jeweils erforderlich und geeignet.
Sie stellte zum Zeitpunkt der Anordnung auf Grundlage des damaligen Kenntnisstandes der Anklagebehörde (die bei der mündlichen Berichterstattung über die Existenz eines möglichen Zeugen der Aktenlage nach nicht informiert worden war) auch die einzige Maßnahme zur zeitnahen und verlässlichen Sicherung der zur Aufklärung des Tatverdachts erforderlichen Daten und zur Sicherung der Konfiskation dar. Die Zwangsmaßnahme war im Hinblick auf das Gewicht der (Sexual-)Straftaten zum Nachteil einer Minderjährigen in zumindest zwei Angriffen, den Grad des Verdachts und den angestrebten Erfolg insbesondere angesichts des dadurch zu erwartenden unmittelbaren Beitrags zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. Tipold/Zerbes in WK StPO § 119 Rz 4) unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Beschränkung der vorzunehmenden Auswertung auf das im November 2023 während des in Rede stehenden Oralverkehrs angefertigte Video und jene Nachrichtenverläufe, aus denen sich die Weiterleitung des Videos durch den Beschuldigten an dritte Personen im Zeitraum von 1. November 2023 bis 15. Februar 2024 ergibt (ON 2, 1), in Ermangelung anderer gelinderer, jedoch gleichermaßen effizienter Ermittlungsmaßnahmen auch verhältnismäßig (§ 5 Abs 1 und 2 StPO).
Im Ergebnis erfolgte die Anordnung der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft somit zu Recht. § 5 Abs 1, § 109 (insbesondere Z 1 lit a) und/oder § 110 Abs 1 (insbesondere Z 1) StPO sowie Art 6 und/oder Art 8 EMRK und § 1 Abs 2 DSG wurden durch sie demnach nicht verletzt.
§ 111 Abs 2 StPO hinwieder normiert(e) Mitwirkungspflichten von Personen, die von der Sicherstellung von auf Datenträgern gespeicherten Informationen betroffen sind (vgl. Keplinger/Prunner/Pühringer in LiK StPO § 111 Rz 6 bis 10: Pflicht, Zugang zu den gesuchten Informationen zu gewähren, auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Form auszufolgen oder von der Kriminalpolizei herzustellen zu lassen sowie die Herstellung einer Sicherungskopie zu dulden). Eine durch die in Rede stehende Anordnung bewirkte Verletzung eines subjektiven Rechts des A* wurde insoweit im Einspruch allerdings nicht schlüssig behauptet, weshalb eine inhaltliche Erörterung dahinstehen kann.
Dasselbe gilt für eine Verletzung des „§ 6 Abs 2 erster Satz StPO“. Soweit damit (was mit Blick auf das im Einspruch vorgetragene Argument [gänzlich] begründungsloser Anordnung vorstellbar wäre) dem Inhalt nach Kritik an mangelnder oder unzureichender Information über Anlass und Zweck der A* betreffenden Verfahrenshandlung geübt werden sollte, erklärt der Rechtsmittelwerber nämlich angesichts des in der Anordnung sehr wohl enthaltenen (in Ansehung von Ort, Zeit, Tathandlung und Opfer konkreten) Sachverhaltssubstrats und dessen von der Anklagebehörde (vorläufig) zu Grunde gelegten rechtlichen Qualifikation (Wiederin in WK StPO § 6 StPO Rz 16 ff) – woraus sich in Zusammenschau auch der Anlass der Anordnung ableiteten lässt – und des ebenfalls offen gelegten Zwecks der Maßnahme (Beweissicherung) nicht plausibel. Eine Verletzung des (in der genannten Bestimmung ebenfalls angesprochenen) Äußerungsrechts des Beschuldigten (Wiederin in WK StPO § 6 StPO Rz 50) wiederum ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar.
Insoweit im Einspruch schließlich ausgeführt wurde, dass „darüber hinaus“ ein selbstständiger datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach § 75 Abs 1 StPO bestehe, wurde damit mangels substantiierter Behauptung, dass im Gegenstand personenbezogene Daten (entgegen den Bestimmungen der StPO) ermittelt und die Staatsanwaltschaft einem auf diese Bestimmung gestützten Antrag des Einspruchswerbers nicht entsprochen, mit anderen Worten ihm die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert habe oder einer von Amts wegen wahrzunehmenden Löschungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, eine Rechtsverletzung iS des § 106 Abs 1 StPO nicht schlüssig dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis aber Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 24). Allenfalls könnte darin ein Begehren auf Ausübung eines subjektiven Rechts gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht worden sein, dessen Verweigerung sodann zum Einspruch nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt hätte (vgl. Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 324; konkret zu § 75 StPO vgl. 11 Os 69/18h; Divjak, Die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Ermittlungsverfahren, JBl 2022, 489 [496, 497]).
Im Ergebnis erweist sich somit die Beschwerde lediglich im spruchgemäßen Umfang als berechtigt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruchswerber zwar berechtigt ist, seinen Antrag näher zu präzisieren. Neuerungen sind aber nur in dem Umfang zulässig, als die bereits im Einspruch dargelegte Verletzung des subjektiven Rechts betroffen ist. Behauptete Verletzungen von anderen subjektiven Rechten sind demgegenüber als neuer Einspruch nach § 106 Abs 1 StPO zu werten, weil der Staatsanwaltschaft in diesem Fall das Recht einer Vorprüfung zukommen muss (§ 106 Abs 4 StPO; Pilnacek/Stricker in WK StPO § 107 Rz 16). Infolge Bindung (auch) des Beschwerdegerichts an den im Einspruch ON 5 konkretisierten Prüfungsgegenstand entzieht sich daher die erst in der Folge-Eingabe ON 10.2 (S. 2 und 7) kritisierte Verletzung auch der § 106 Abs 4 und 5 StPO (dazu vgl. Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 336; Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 28) und § 9 StPO (vgl. Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 11; Brandstetter/Singer in LiK StPO § 106 Rz 9) wegen behaupteter verspäteter Weiterleitung des Einspruchs an das Gericht – trotz dazu vom Erstgericht (überschießend) getätigter Ausführungen (s. ON 14, 10) – einer meritorischen Entscheidung.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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