OLG Innsbruck 1R140/24h

1R140/24hCourt of AppealJan 3, 2025

Full text

OLG Innsbruck 1R140/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00140.24H.0103.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. B* und 2. D* AG, vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 64.272,57 s.A., über I. die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.648,65 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.7.2024, **, sowie II. den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 3.825,41) gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.

II. Dem Kostenrekurs der beklagten Parteien wird t e i l w e i s e Folge gegeben.Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass sie unter Einschluss der bestätigten und der in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 18.339,81 (darin enthalten EUR 2.334,09 USt und EUR 4.335,25 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen."

III. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 3.204,97 (darin enthalten EUR 534,16 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

IV. Die (ordentliche) Revision hinsichtlich der zu I. erfolgten Entscheidung über die Berufung ist n i c h t zulässig.

V. Der Revisionsrekurs wider die zu II. erfolgte Entscheidung im Kostenpunkt ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 7.7.2016 ereignete sich in C* ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft den Erstbeklagten. Die Beklagten haften dem Kläger für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall zur Gänze.

Vor dem Unfall war der Kläger als Busfahrer bei einem Unternehmen beschäftigt und arbeitete auch nach dem Unfall dort zunächst noch weiter als Busfahrer, hatte aber seit dem Unfall viele Krankenstände. Das Arbeitsverhältnis wurde daher und weil der Arbeitgeber Sicherheitsbedenken aufgrund des Tremors des Klägers hatte, im Mai 2017 einvernehmlich aufgelöst. Vom Arbeitgeber wurde dem Kläger damals mitgeteilt, er solle zuerst einmal wieder richtig gesund werden und sich melden, wenn er wieder arbeitsbereit sei. Der Kläger meldete sich aber danach nicht mehr.

Der Kläger erlitt durch den Unfall vom 7.7.2016 eine Verstauchung der Halswirbelsäule und eine Schädelprellung. Weiters litt er unfallbedingt an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Es kam aufgrund des Unfalles zu einer Verschlechterung des bereits vorbestehenden Zitterns des rechten Armes des Klägers, wobei es sich um einen psychogenen Tremor handelt.

Aufgrund der Verschlechterung des Tremors litt der Kläger vom Unfallstag am 7.7.2016 bis zur abschließenden Beurteilung im Verfahren des Bezirksgerichts Dornbirn zu ** (in Folge: Vorverfahren) am 31.1.2019 in komprimierter Form für 78 Tage an leichten Schmerzen. Dafür wurde ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15.7.2019 Schmerzengeld in Höhe von EUR 8.580,-- zugesprochen.

Der Kläger ist seit dem Unfall aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung des psychogenen Tremors nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Busfahrer auszuüben. Aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung des Tremors ist dem Kläger nur die Durchführung einfacher Hilfsarbeiten ohne jedweden Zeitdruck und ohne irgendeine Verletzungsgefahr möglich. Eine signifikante Verbesserung des Tremors ist künftig nicht zu erwarten.

Die beim Unfall erlittene Schädelprellung und die Stauchung der Halswirbelsäule sind ausgeheilt und führten nicht dazu, dass er nicht mehr als Busfahrer arbeiten kann.

In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.

Der Kläger begehrte aus diesem Verkehrsunfall zuletzt EUR 64.272,57 s.A. (zusammengesetzt aus EUR 11.880,-- an Schmerzengeld und EUR 52.392,57 an Verdienstentgang für den Zeitraum von Juni 2017 bis Dezember 2022). Er brachte dazu – soweit im Rechtsmittelverfahren noch relevant – vor, dass insbesondere die unfallkausale wesentliche Verschlimmerung des bereits vorbestehenden Zitterns am rechten Arm dazu geführt hätte, dass der Kläger seinen Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben habe können. Zudem leide er aufgrund des Unfalls immer noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es stehe ihm daher – zusätzlich zum im Vorverfahren bereits zugesprochenen Schmerzengeld – ein weiteres Schmerzengeld in Höhe von EUR 11.880,-- zu.

Die Beklagten wandten ein, dass der Kläger nicht arbeitsunfähig sei. Selbst bei Vorliegen der – bestrittenen – Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei diese nicht durch den Unfall entstanden. Der Kläger hätte seit September 2016 wieder als Busfahrer arbeiten können. Er selbst habe am 31.5.2017 das Beschäftigungsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung beendet. Auch wenn er aufgrund der unfallkausalen Verletzungen nicht mehr als Busfahrer arbeiten habe können, hätte er sich eine andere Anstellung suchen müssen. Er habe somit der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht entsprochen. Selbst wenn er nun tatsächlich arbeitsunfähig sei, sei dies nicht aufgrund des Unfalls entstanden. Im Sinne der Anwendung einer überholenden Kausalität seien die Beklagten daher nur für jenen – bestritten gebliebenen – Verdienstentgang des Klägers haftbar, welcher aufgrund des Unfalls vorverlagert worden sei. Dem Kläger sei bereits im Vorverfahren abschließend Schmerzengeld im Sinne einer Globalbemessung zugesprochen worden. Es stehe ihm daher kein weiteres Schmerzengeld mehr zu.

Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger EUR 38.623,92 s.A. (darin enthalten EUR 11.880,-- an Schmerzengeld und EUR 26.743,92 an Verdienstentgang) zu (Spruchpunkt 1.) und wies das darüber hinausgehende Begehren von EUR 25.648,65 s.A. ab (Spruchpunkt 2.).

Es bestimmte gleichzeitig den Prozesskostenersatzanspruch des Klägers mit EUR 21.070,19 (darin enthalten EUR 2.334,09 USt und EUR 7.065,63 Barauslagen).

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs referierten unstrittigen Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 5 bis 9 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die wesentlichen Urteilsannahmen – verkürzt und nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die in der Berufungsbeantwortung von den Beklagten im Rahmen ihrer Anschlussrüge bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:

„Aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung des Tremors liegt beim Kläger eine mittelgradige Depression vor. Sein psychischer Zustand hat sich seit der gutachterlichen Untersuchung durch den Sachverständigen im Vorverfahren verschlechtert, was darauf zurückzuführen ist, dass der Tremor mittlerweile chronifiziert und zunehmend belastend für den Kläger ist. In komprimierter Form litt der Kläger deshalb von Februar 2019 bis Ende Juli 2022 für 3 Wochen an mittelstarken und für 10 Wochen an leichten Schmerzen.

Ab August 2022 wird der Kläger deshalb 2 Wochen mittelstarke und 8 Wochen leichte Schmerzen pro Jahr zu erdulden haben, wobei die Schmerzen abschließend eingeschätzt werden können. Allfällige Verbesserungen wie auch Verschlechterungen des Zustandes des Klägers sind nicht auszuschließen, jedoch nicht vorhersehbar.

Seit Juni 2018 befindet sich der Kläger in psychiatrischer Behandlung und seit Januar 2020 in Psychotherapie. Der Kläger hat alle Behandlungen aus psychiatrischer Sicht, die ihm von den behandelnden Ärzten empfohlen wurden, absolviert. Er hat jedoch die ihm verschriebenen Antidepressiva wieder abgesetzt, da diese den Kläger als Nebenwirkung aggressiv machten. Aus ärztlicher Sicht sollte der Kläger wieder Antidepressiva einnehmen, um eine Besserung der seelischen Beschwerden zu erzielen, wobei allerdings viele Antidepressiva für den Kläger nicht in Frage kommen, weil sie einen Tremor als Nebenwirkung haben. An der Einschätzung der Schmerzperioden aus psychiatrischer Sicht hätte sich durch die weitere Einnahme eines Antidepressivums aber nichts geändert, da sich die Einschätzung der seelischen Schmerzperioden hauptsächlich auf den Tremor, der als psychogener Tremor eine psychiatrische Erkrankung darstellt, und nur marginal auf die dadurch bedingte Depression bezieht.

Im Bereich der Brustwirbelsäule ist beim Kläger ein kleiner Bandscheibenvorfall auf Höhe Th7/8 vorhanden. Dieser Bandscheibenvorfall kann immer wieder zu muskulären Verspannungen und zu Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule führen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sind beim Kläger zwei Bandscheibenvorfälle (Höhe L4/5 und L5/S1) vorhanden. Diese Bandscheibenvorfälle können zu tiefsitzenden Kreuzschmerzen führen und eine Nervenwurzelreizung verursachen, die zu einer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein führen kann. Es liegt eine Einschränkung in Mobilität und Belastungsfähigkeit beim Kläger aufgrund seiner Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vor. Diese orthopädischen Probleme sind beim Kläger erstmals zwischen September 2019 und März 2020 aufgetreten. Diese Bandscheibenvorfälle der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit entsprechenden Schmerzen und mit Einschränkung der Mobilität und der Belastungsfähigkeit stehen in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7.7.2016.

Aufgrund dieser nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Bandscheibenprobleme hätte der Kläger seinen Beruf als Busfahrer unabhängig von der unfallbedingten Verschlechterung des Tremors nicht mehr ausüben können.

Der Kläger hat im Hinblick auf diese Bandscheibenprobleme alle aus medizinischer Sicht zumutbaren Behandlungsmaßnahmen durchführen lassen und in Anspruch genommen.

Dadurch ist jedenfalls seit 5.9.2023 eine Besserung der Bandscheibenproblematik eingetreten, wodurch dem Kläger rein aufgrund der Bandscheibenprobleme eine nicht langandauernde autofahrerische Tätigkeit, bei der kurze Haltungswechsel eingelegt werden können, wieder möglich wäre. Eine Tätigkeit als Busfahrer scheidet dadurch aber weiterhin aus. Dem Kläger wäre eine Tätigkeit als Chauffeur von Schülerbussen rein aufgrund der Bandscheibenproblematik möglich. Hier sind die Fahrzeiten weit kürzer und die Haltungswechsel können ausgeführt werden. Als Ganztagstätigkeit ist dies aber nicht möglich und es wäre zu berücksichtigen, dass in den Ferienzeiten nicht Schulbus gefahren wird. Dem Kläger wäre aufgrund der Bandscheibenprobleme eine Tätigkeit als Taxifahrer im Stadtverkehr, mit der Einschränkung max. 15kg zu heben, möglich.

Tatsächlich ist dem Kläger aber allein aufgrund des Tremors die Ausübung seines Berufs als Busfahrer – auch als Fahrer von Schülerbussen und als Taxilenker – nicht mehr möglich, da er infolge des Tremors nicht gefahrlos einen PKW lenken kann.

Der Kläger hat sich in den letzten Jahren nicht um eine Arbeitsstelle bemüht.

Der Kläger hätte ab Juli 2017 einen Verdienst in Höhe von monatlich EUR 1.600,-- netto (14 mal jährlich) erzielt, wenn er nicht aufgrund des Unfalles arbeitsunfähig geworden wäre.

Von 3.7.2017 bis 19.1.2018 und von 20.1.2018 bis 28.1.2018 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 8.066,43.

Der Kläger bezog von 6.4.2018 bis 15.5.2018 Krankengeld in Höhe von EUR 1.454,--, von 21.6.2018 bis 10.5.2019 in Höhe von EUR 11.777,40.

Notstandshilfe bezog der Kläger von 29.1.2018 bis 5.4.2018 in Höhe von EUR 36,35 täglich, von 16.5.2018 bis 20.6.2018 in Höhe von EUR 36,35 täglich und von 11.5.2019 bis 5.3.2020 in Höhe von EUR 36,35 täglich.

Der Kläger bezog Notstandshilfe von 1.1.2020 bis 5.3.2020 in Höhe von EUR 36,35 täglich, von 17.3.2020 bis 31.3.2020 in Höhe von EUR 39,34 täglich, von 1.4.2020 bis 30.9.2020 in Höhe von EUR 40,31 täglich, von 1.10.2020 bis 18.5.2021 in Höhe von EUR 37,32 täglich, von 19.5.2021 bis 30.6.2021 in Höhe von EUR 40,31 täglich, von 1.7.2021 bis 17.5.2022 in Höhe von EUR 37,32 täglich und von 17.5.2022 bis 16.5.2023 in Höhe von EUR 38,29 täglich."

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden zum Schluss, dass dem Kläger das weiters begehrte Schmerzengeld von EUR 11.880,-- zur Gänze zuzusprechen sei.

Es sprach einen Verdienstentgang für den Zeitraum von Juni 2017 bis einschließlich Februar 2020 zu. Ab März 2020 könne der Kläger keine Ansprüche aus dem Titel des Verdienstentgangs mehr geltend machen, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die Bandscheibenprobleme beim Kläger aufgetreten seien, aufgrund derer er unabhängig von den Unfallfolgen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Beruf als Busfahrer auszuüben.

Das Urteil ist in seinem klagsstattgebenden Teil von EUR 38.623,92 s.A. mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen die Klagsabweisung von EUR 25.648,65 s.A. richtet sich die Berufung des Klägers. Er strebt darin – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten bekämpfen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung mit ihrem Kostenrekurs und begehren darin, den Kostenzuspruch zugunsten der Kläger um EUR 3.825,41 und sohin auf insgesamt EUR 17.244,78 (darin enthalten EUR 3.240,22 an Barauslagen) zu reduzieren.

Die Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelgegenschriften (Berufungsbeantwortung, Rekursbeantwortung), dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen, wobei die Berufungsbeantwortung der Beklagten auch eine Anschlussrüge enthält, mit der sie die in Fettdruck hervorgehobenen Sachverhaltsannahmen bekämpfen.

Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt. Der Kostenrekurs der Beklagten ist hingegen teilweise berechtigt.

I. Zur Berufung:

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Der Kläger wendet sich gegen die unterlassene Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Psychologie und Orthopädie. Durch diese beiden Gutachten wäre bewiesen worden, dass primär der unfallkausale Tremor zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Busfahrer geführt habe, die orthopädischen Probleme in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Busfahrertätigkeit stünden und es sich auch nicht um Anlageschäden des Klägers handle, „ergo der Kläger im Jahr 2016 keine Anlageschäden gehabt habe". Auf Basis dieser Feststellungen wäre das Erstgericht zum Ergebnis einer überholenden Kausalität gelangt, wonach dem Kläger „für den Zeitraum März 2020 bis zur Pensionierung“ ein Verdienstentgang zustehe, und es hätte dem Klagebegehren gänzlich stattgegeben werden müssen.

Hiezu ist zu erwägen:

1.1. Mit diesen Ausführungen releviert der Kläger einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn der zitierten Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragsstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10, T13]; RS0043049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (RS0043039), also zu welchen Feststellungen das Erstgericht kommen hätte können, hätte es das übergangene Beweismittel aufgenommen und gewürdigt (vgl. RS0043027, RS0116273, RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RS0043039 [T4]).

1.2. Der Kläger hat nun aber gerade keine durch die Gutachtenseinholung erzielbaren Ergebnisse angeführt, die zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds führen könnten. Dass zuerst der Tremor durch den Unfall verschlechtert wurde, hat das Erstgericht ebenso unbekämpft festgestellt wie den Umstand, dass der Tremor bereits zum Unfallszeitpunkt bestanden hat („Verschlechterung des bereits vorbestehenden Zitterns“ [US 5 vorletzter Absatz]).

Auch den Umstand, dass die orthopädischen Probleme in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt (US 7 zweiter Absatz).

Die Mängelrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.3. Selbst unter Zugrundelegung einer gesetzmäßigen Ausführung wäre für den Kläger aber nichts gewonnen:

Ob der relevante Stoffsammlungsmangel den behaupteten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben konnte, ist anhand der Verfahrensrüge in Zusammenschau mit dem zum übergangenen Beweisantrag (in erster Instanz) vorgebrachten Beweisthema zu beurteilen (vgl. 3 Ob 230/11m).

Der Kläger hat nun aber im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt kein psychologisches Gutachten angeboten. Ein Stoffsammlungsmangel scheidet daher aus diesem Grund bereits aus.

Auch hat der Kläger nach dem letzten Ergänzungsgutachten des Orthopäden (ON 149) keine weitere Ergänzung des orthopädischen Gutachtens beantragt, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 7.9.2023 (ON 152) ausgeführt, dass auf Basis dieses Gutachtens ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt werden möge.

1.4. Schließlich ist für das Berufungsgericht auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Verdienstentgang des Klägers bis zum Zeitpunkt seiner Pensionierung durch Einholung des orthopädischen und psychologischen Gutachtens festgestellt werden hätte können, macht der Kläger einen Verdienstentgang doch lediglich bis zum Dezember 2022 geltend.

1.5. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher insgesamt nicht vor.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Der Kläger macht zunächst als sekundären Feststellungsmangel geltend, dass es das Erstgericht verabsäumt habe festzustellen, dass die orthopädischen Probleme beim Kläger keinen Zusammenhang zum Unfallgeschehen aus dem Jahr 2016 und mit seiner Tätigkeit als Busfahrer hätten und dass der Kläger im Jahr 2016 keine Anlageschäden gehabt habe. Aufgrund dieser Feststellungen hätte das Erstgericht eine überholende Kausalität annehmen und zum Schluss kommen müssen, dass die alleinige Ursache für die nunmehr unmögliche Berufsausübung des Klägers als Busfahrer der unfallkausale Tremor aus dem Jahr 2016 sei und dieser im Gegensatz zu den orthopädischen Problemen „vorranging“, sohin als „überholend“ zu werten sei.

Hiezu ist zu erwägen:

2.1.1. Soweit der Kläger fehlende Feststellungen zur mangelnden Unfallkausalität der orthopädischen Probleme des Klägers bemängelt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Behandlung der Mängelrüge zu I.1.2. verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Erstgericht diese – vermeintlich fehlenden – Feststellungen ohnehin bereits getroffen.

2.1.2. Wenn der Kläger weiters moniert, dass Feststellungen fehlen würden, wonach der Kläger im Jahr 2016 keine Anlageschäden gehabt habe, stünden diese im Widerspruch zur unbekämpften Feststellung, wonach der Kläger bereits vor dem Unfall an einem Tremor litt (dazu auch unter I.1.2.). Insoweit liegt ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor (RS0053317 [T1, T3]).

2.2. Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:

Vorweg ist anzuführen, dass im Berufungsverfahren die im erstinstanzlichen Verfahren von den Beklagten noch eingewandte Schadensminderungspflicht und eine allfällige Verjährung des Verdienstentgangs nicht mehr thematisiert werden. Diese beiden Themenkomplexe sind damit als erledigte Streitpunkte anzusehen.

2.2.1. Zum Schmerzengeld:

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht. Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden stehe ihm ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 21.210,-- (anstelle des vom Erstgericht zugesprochenen Schmerzengeldes in Höhe von EUR 11.880,--) zu.

2.2.1.1. Dabei übersieht der Kläger aber, dass er lediglich ein Schmerzengeld von EUR 11.880,-- begehrt hat, sodass ein Zuspruch in Höhe von insgesamt EUR 21.210,-- aus dem Titel Schmerzengeld bereits von vorneherein ausscheidet (§ 405 ZPO).

2.2.1.2. Der Rechtsrüge kommt in diesem Punkt daher keine Berechtigung zu.

2.2.1.3. Im Hinblick darauf kann auch eine Auseinandersetzung mit der Anschlussrüge der Beklagten unterbleiben, da sie in dieser lediglich Feststellungen bekämpfen, die die Position Schmerzengeld betreffen.

2.2.2. Zum Verdienstentgang:

Nach Ansicht des Klägers liege eine „überholende Kausalität des unfallkausalen Tremors“ vor. Anlageschäden hätten beim Kläger nicht bestanden. Das Erstgericht habe auch nicht festgestellt, dass der Kläger in orthopädischer Hinsicht einen Anlageschaden gehabt habe, sondern vielmehr, dass der Kläger erstmals orthopädische Probleme zwischen September 2019 und März 2020 gehabt habe. Die Bandscheibenvorfälle der Brust- und Lendenwirbelsäule mit entsprechenden Schmerzen samt Einschränkung der Mobilität und Belastungsfähigkeit stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall. Primär ursächlich für die Berufsunfähigkeit des Klägers sei der zunächst durch den Unfall eingetretene Tremor, welcher daher vor der Bandscheibenthematik im Jahr 2020 den Schaden beim Kläger verursacht habe. Aufgrund dieser überholenden Kausalität hätte das Erstgericht daher dem Kläger den begehrten Verdienstentgang zur Gänze zusprechen müssen.

Hiezu ist zu erwägen:

2.2.2.1. Bei überholender Kausalität führt ein Ereignis den Schaden real herbei, den ein anderes Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt ebenso herbeigeführt hätte, wenn ihm nicht das Erstereignis zuvorgekommen wäre (Karner in KBB7, § 1302 ABGB Rz 9).

In der Praxis spielt das Problem der überholenden Kausalität vor allem – aber nicht ausschließlich – bei den sogenannten „Anlagefällen“ eine Rolle. Bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage kann sich der Schädiger grundsätzlich auf die überholende Kausalität berufen.

2.2.2.2. Im Fall der überholenden Kausalität beschränkt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre (RS0106534). Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss allerdings feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre. Der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können (RS0022609).

2.2.2.3. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts war das Zittern bereits vor dem Unfall vorhanden und wurde dann aufgrund des Unfalls derart verschlechtert, dass der Kläger bereits ab Juni 2017 als Busfahrer arbeitsunfähig wurde. Weiters führte die Bandscheibenproblematik, welche nicht durch den Unfall herbeigeführt wurde, zu einer Berufsunfähigkeit des Klägers als Busfahrer jedenfalls ab März 2020.

Damit steht nun aber fest, dass auch ohne den Unfall spätestens ab März 2020 eine Berufsunfähigkeit des Klägers als Busfahrer aufgrund der Bandscheibenvorfälle gegeben gewesen wäre, sodass die Berufsunfähigkeit des Klägers als Busfahrer, die ohne den Unfall erst ab (spätestens) März 2020 eingetreten wäre, durch den Unfall früher aufgetreten ist.

Die Beklagten haften daher nur für die zeitliche Vorverlagerung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von Juni 2017 bis einschließlich Februar 2020.

2.2.3. Der Rechtsrüge des Klägers kommt somit keine Berechtigung zu.

3. Der Berufung des Klägers war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

II. Zum Kostenrekurs:

Die Beklagten führen ins Treffen, dass es das Erstgericht verabsäumt habe, auch die von den Beklagten getragenen Barauslagen zu berücksichtigen. Zudem habe das Erstgericht seiner Kostenentscheidung die vom Kläger zu Unrecht überhöht verzeichnete Pauschalgebühr von insgesamt EUR 2.499,20, anstelle von richtig EUR 1.711,60, zugrunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der auch von den Beklagten getragenen Barauslagen und bei deren Saldierung mit jenen vom Kläger tatsächlich getragenen Barauslagen ergebe sich ein Barauslagenersatzanspruch des Klägers von lediglich EUR 3.240,22 (anstelle der vom Erstgericht zugesprochenen EUR 7.065,63).

Hiezu ist zu erwägen:

1. Da die Beklagten sich lediglich gegen den Barauslagenersatzanspruch wenden, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Kostenpositionen samt Umsatzsteuer.

Die Beklagten bemängeln auch nicht die vom Erstgericht errechneten Obsiegensquoten in den jeweiligen Phasen, sodass auch diese mit 100 % (erste Phase), 78 % (zweite Phase), 66 % (dritte Phase) und 60 % (fünfte Phase) zugrunde gelegt werden können. In der vierten Phase sind keine Barauslagen angefallen.

2. Bei einem Streitwert bis EUR 70.000,-- beträgt die Pauschalgebühr im Zivilverfahren erster Instanz nach TP I.1 GGG – bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Klagsausdehnung – EUR 1.556,--. Nach § 19a GGG erhöht sich diese um 10%, wenn – wie hier – auf einer Seite zwei Personen gerichtlich in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um eine unabhängig von Kosteneinwendungen amtswegig zu korrigierende Kostenposition (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.71). Die Beklagten gestehen dem Kläger eine Pauschalgebühr von EUR 1.711,60 zu, was bei einer tarifgemäßen Berechnung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers geht.

3. In den einzelnen Phasen sind folgende Barauslagen angefallen:

3.1. Barauslagen erste Phase:

In dieser Phase sind lediglich dem Kläger Barauslagen entstanden, welche ihm die Beklagten zu 100 % zu ersetzen haben:

Pauschalgebühr (nach dem damals geltenden GGG)EUR 817,30

Gebühr Dr. E* (ON 18 und ON 27) EUR 2.691,--

Barauslagenersatzanspruch des KlägersEUR 3.508,30

3.2. Barauslagen zweite Phase:

Barauslagen Kläger:

Pauschalgebühren EUR 787,60

Davon 78 %, ergibt einen

Barauslagenersatzanspruch des Klägers vonEUR 614,33

Barauslagen Beklagte:

Gebühr Dr. F* (ON 48)EUR 403,--

Gebühr DI G* (ON 63 und ON 70)EUR 666,--

gesamtEUR 1.069,--

Davon 22 % ergibt einen

Barauslagenersatzanspruch der Beklagten von EUR 235,18

3.3. Dritte Phase:

Barauslagen Kläger:

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühr von ON 94)EUR 1.124,--

restliche Pauschalgebühr (von Beklagten zugestanden)EUR 106,70

gesamt EUR 1.230,70

Davon 66 % ergibt einen Barauslagenersatzanspruch des Klägers von

EUR 812,26

Barauslagen Beklagte:

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühr von ON 94)EUR 1.124,--

Gebühr DI G* (ON 83) EUR 150,--

gesamt EUR 1.274,--

Davon 34 % ergibt einen Barauslagenersatzanspruch der Beklagten von

EUR 433,16

3.4. Fünfte Phase:

Barauslagen Kläger:

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühr von ON 121)EUR 950,--

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühr von ON 134)EUR 242,--

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühren laut Beschluss ON 183 zu ON 167 und ON 178.1)EUR 1.133,50

ZeugengebührenEUR 200,--

gesamt EUR 2.525,50

Davon 60 % ergibt einen Barauslagenersatzanspruch des Klägers von

EUR 1.515,30

Barauslagen Beklagte:

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühr von ON 121)EUR 950,--

Gebühr Dr. F* (ON 130)EUR 138,--

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühr von ON 134)EUR 242,--

Gebühr Dr. F* (ON 143)EUR 369,--

Gebühr Dr. F* (ON 150)EUR 160,--

Gebühr DI G* (ON 160)EUR 216,--

Gebühr DI G* (ON 165)EUR 408,--

Gebühr Dr. H* (Hälfte der Gebühren laut Beschluss ON 183 zu ON 167 und ON 178.1)EUR 1.133,50

gesamt EUR 3.616,50

Davon 40 % ergibt einen Barauslagenersatzanspruch der Beklagten von EUR 1.446,60

3.5. Insgesamt errechnet sich somit der Barauslagenersatzanspruch des Klägers wie folgt:

erste PhaseEUR 3.508,30

zweite PhaseEUR 614,33

dritte PhaseEUR 812,26

fünfte PhaseEUR 1.515,30

insgesamt EUR 6.450,19

Der Barauslagenersatzanspruch der Beklagten errechnet sich wie folgt:

zweite PhaseEUR 235,18

dritte PhaseEUR 433,16

fünfte PhaseEUR 1.446,60

gesamt EUR 2.114,94

Dies ergibt nach Saldierung einen Barauslagenersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 4.335,25.

4. In teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses waren daher die von den Beklagten zu ersetzenden Barauslagen um EUR 2.730,38 auf EUR 4.335,25 zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war dahingehend abzuändern, dass dem Kläger lediglich ein Kostenersatz von EUR 18.339,81 (darin enthalten EUR 2.334,09 USt und EUR 4.335,25 Barauslagen) zuzusprechen ist.

III. Verfahrensrechtliches:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 und § 43 Abs 1 ZPO.

1.1. Der Kläger ist in Bezug auf seine Berufung zur Gänze erfolglos geblieben und hat daher gemäß § 41 ZPO den Beklagten die Kosten ihrer tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

1.2. Die Beklagten drangen mit ihrem Kostenrekurs mit EUR 2.730,38 durch. Dies entspricht im Verhältnis zum Kostenrekursinteresse (EUR 3.825,41) einem Obsiegen von 71 %. Gemäß § 43 Abs 1 ZPO haben die Beklagten daher Anspruch auf Ersatz von 42 % ihres tarifgemäß verzeichneten Kostenrekurses, das sind EUR 185,99 (darin enthalten EUR 31,-- USt).

1.3. Dies ergibt insgesamt einen Kostenersatzanspruch der Beklagten von EUR 3.204,97 (darin enthalten EUR 534,16 USt).

2. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, zumal die Entscheidung nicht über die Bedeutung des Einzelfalls hinausreicht und sich das Berufungsgericht an der jeweils zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren konnte. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen nicht vor.

3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses betreffend die Entscheidung über den Kostenrekurs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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