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1R154/24t•OLG Innsbruck 1R154/24t
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 21.000,-- s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 18.900,--) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.045,33) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.7.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.
II. Der Berufung der beklagten Partei wird F o l g e gegeben.
III. Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teile wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 2.100,-- zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 2.100,-- samt 4 % Zinsen seit 19.5.2021 zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 18.900,-- samt 4 % Zinsen seit 10.12.2008 zu bezahlen sowie das Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 2.100,-- von 10.12.2008 bis 18.5.2021, werden abgewiesen.
5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 13.054,12 (darin EUR 2.084,27 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
IV. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.808,11 (darin EUR 423,77 USt und EUR 154,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
V. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 10.12.2008 erwarb der Kläger das von der Beklagten hergestellte und in Verkehr gebrachte Fahrzeug der Marke B* , ** (, 2,** Liter (im Folgenden auch: Klagsfahrzeug), als Neufahrzeug zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 42.000,--. Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 12.3.2009.
Im Klagsfahrzeug ist der Motortyp „C*“ verbaut. Dieser Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem NEFZ unterzogen wird und in diesem Fall in einen stickoxidoptimierten Modus schaltet, wodurch sich geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben und die Stickoxidgrenzwerte der EU 5-Norm eingehalten werden („Umschaltlogik“).
Beim Klagsfahrzeug ist darüber hinaus ein „Thermofenster“ programmiert, welches bewirkt, dass die vollständige 100 %ige Abgasrückführung im Temperaturbereich zwischen 15° und 33° C erfolgt, über und unterhalb dieser Temperaturbereiche wird die Abgasrückführmenge sukzessive reduziert.
Die Beklagte informierte die breite Öffentlichkeit im Herbst 2015 in Form von Pressemitteilungen darüber, dass der Motor C* mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom Kraftfahrbundesamt (KBA) als nicht ordnungsgemäß angesehen werde und daher zu entfernen sei. Auch durch das KBA wurde die Öffentlichkeit hierüber informiert. Zeitgleich war der sogenannte „Dieselskandal“ Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung.
Der Kläger erfuhr im Jahr 2015 aufgrund dieser medialen Berichterstattung vom „Dieselskandal“. Er nahm diese Information zur Kenntnis und wurde im Hinblick auf sein Fahrzeug vorerst nicht tätig. Spätestens am 20.10.2015 erhielt er ein durch den D* versendetes Schreiben, in welchem er darüber informiert wurde, dass am Klagsfahrzeug Nacharbeiten erforderlich sein werden. Es wurde ihm jedoch versichert, dass das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit sei und mit größtem Einsatz daran gearbeitet werde, eine mit den Behörden abgestimmte technische Lösung zu entwickeln. Die Fertigstellung werde jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald die technischen Maßnahmen zur Verfügung stünden, werde er nochmals schriftlich informiert.
Seit diesem Zeitpunkt wusste der Kläger, dass das Klagsfahrzeug über eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ verfügt. Hätte der Kläger vor dem Kauf des Fahrzeugs im Jahr 2008 davon gewusst, dass dieses mit einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ ausgestattet ist, dann hätte er vom Kauf Abstand genommen.
Am 20.4.2017 hat der Kläger die mit dem KBA und der zuständigen Typengenehmigungsbehörde abgestimmte und im Schreiben vom Oktober 2015 angekündigte technische Maßnahme („Software-Update“) durchführen lassen. Als der Kläger das „Software-Update“ durchführen ließ, erhielt er dazu keinerlei weiterführende Auskünfte. Er ging davon aus, dass er das Update wegen des angeordneten Rückrufs zur Beseitigung der Abschalteinrichtung durchführen lassen muss. Nach der Installation des „Software-Updates“ ging er davon aus, dass allfällige Verstöße gegen die geltenden Abgasvorschriften beseitigt und der ordnungsgemäße, den geltenden Vorschriften entsprechende Zustand am Fahrzeug wiederhergestellt wurde. Nach Durchführung des „Software-Updates“ bemerkte der Kläger an seinem Fahrzeug keinerlei Änderungen und war grundsätzlich genau so zufrieden wie vor dem Software-Update.
Im April/Mai 2021 (genaues Datum nicht feststellbar) erfuhr der Kläger in den Medien, dass sein Fahrzeug trotz Software-Update noch immer vom „Dieselskandal“ betroffen sein könnte und kontaktierte daraufhin seinen Vertreter, welcher am 5.5.2021 die gegenständliche Klage einbrachte. Kurz nach Einbringung der Klage, irgendwann im Mai/Juni 2021 (genaues Datum nicht feststellbar) erwarb der Kläger ein neues (von der Beklagten hergestelltes) Fahrzeug, wobei er das Klagsfahrzeug eintauschte und ihm hiefür auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs ein Betrag von EUR 6.500,-- angerechnet wurde. Das Klagsfahrzeug wies im Eintauschzeitpunkt einen Kilometerstand von ca 100.000 km auf.
Der tatsächliche Verkehrswert des Klagsfahrzeugs im Eintauschzeitpunkt und im Kaufzeitpunkt ist nicht feststellbar.
Dieser verkürzt wiedergegebene Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Mit seiner am 5.5.2021 eingebrachten und am 19.5.2021 der Beklagten zugestellten Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von EUR 42.000,-- samt 4 % Zinsen seit 29.4.2014 Zug um Zug gegen Rückstellung des Klagsfahrzeugs. Eventualiter erhob er ein Feststellungsbegehren, wonach die Beklagte ihm für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Kraftfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen zu haften habe.
Anspruchsbegründend brachte er zusammengefasst vor, die Beklagte habe das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zwecke der Erschleichung der EU-Typisierung beim KBA rechtswidrig, vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen und damit mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet. Das Klagebegehren werde auf den Rechtsgrund der arglistigen Täuschung nach § 874 ABGB und der vorsätzlichen Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB sowie auf eine Schutzgesetzverletzung gestützt. Der Schaden bestehe darin, dass der Kläger bei Kenntnis der rechtswidrigen Erlangung einer EG-Betriebsgenehmigung und Manipulation von Abgaswerten durch die Beklagte das Fahrzeug nicht erworben hätte. Er sei im Ausmaß des bezahlten Kaufpreises in seinem Vermögen geschädigt. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, sodass er Schadenersatz in Höhe des bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs begehre. Hilfsweise stütze er sich darauf, dass bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs nur mehr ein geringerer Verkaufspreis als für ein nicht manipuliertes Fahrzeug zu erzielen sei. Die Beklagte habe durch ihre Vorgehensweise sohin auch einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs verursacht und verschuldet.
Da ihm aufgrund der Mängelbehebung durch die Beklagte „Nachfolgeschäden“ (kürzere Lebensdauer des KFZ, erhöhter Kraftstoffverbrauch, vorzeitige Schäden an höher belasteten Bauteilen, geringere Leistung etc) drohen würden, habe er ein rechtliches Interesse daran, dass [in eventu] die Haftung der Beklagten für sämtliche derzeit der Höhe nach noch nicht bezifferbare Schäden festgestellt werde.
In der Tagsatzung vom 20.6.2023 modifizierte der Kläger sein Klagebegehren und brachte ergänzend vor, er mache nunmehr keinen Rückabwicklungsanspruch mehr geltend, sondern werde die Klage auf eine „Preisminderungsklage“ umgestellt. Er habe das Fahrzeug zu teuer gekauft. Es werde sohin eine Preisminderung in der Höhe von 50 % des Kaufpreises geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 21.000,-- samt 4 % Zinsen seit 10.12.2018 begehrt. Durch die Erzielung eines Verkaufspreises von lediglich EUR 6.500,-- sei der Schaden in Höhe des Klagsbetrags dokumentiert, zumal bei Mängelfreiheit des Fahrzeugs ein weitaus höherer Preis erzielbar gewesen wäre.
Das in eventu erhobene Feststellungsbegehren blieb unverändert aufrecht.
Die Beklagte wandte Verjährung sowie – soweit im 2. Rechtsgang noch relevant – zusammengefasst ein, die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch würden nicht vorliegen. Das Vorliegen eines relevanten Irrtums werde ebenso bestritten wie eine (arglistige) Veranlassung eines solchen durch die Beklagte.
Bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs könne gemäß ständiger Rechtsprechung nur jener Betrag als Schaden geltend gemacht werden, um den der Kläger beim Weiterverkauf des Fahrzeugs zu wenig lukriert habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger beim Verkauf des Fahrzeugs einen auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführenden geringeren Kaufpreis erzielt habe. Das Klagebegehren sei daher auch mangels eines Schadens des Klägers abzuweisen.
Auch das Zinsenbegehren werde ausdrücklich bestritten. Dem Kläger stünden für den Fall der Klagsstattgebung lediglich Verzugszinsen aus dem letztlich zugesprochenen Betrag ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung zu.
Dem Feststellungsbegehren des Klägers komme weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen eine Berechtigung zu.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 17.7.2023 wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren wegen Verjährung ab.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.1.2024 (1 R 171/23s) mangels ausreichender Feststellungen, um abschließend die Frage der Verjährung beurteilen zu können, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Beklagte – soweit noch relevant – ergänzend vor, ein allfälliger Schaden des Klägers sei subjektiv-konkret, also durch einen Gesamtvermögensvergleich nach der Differenzmethode zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorzunehmen. Somit seien sämtliche bis zum Schluss der Verhandlung eingetretene Umstände, die einen allfälligen ursprünglichen Schaden (hier: einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs) beseitigt bzw ausgeglichen hätten (etwa im Wege des Software-Updates), im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.
Aber auch gemäß objektiv-abstrakter Schadensberechnung liege kein Schaden des Klägers vor. Bei der Schadensberechnung sei auf die realen, empirisch belegten Marktverhältnisse am Gebrauchtwagenmarkt abzustellen. Der reale Marktwert des Klagsfahrzeugs vom Kaufzeitpunkt bis heute sei völlig unabhängig davon, ob im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sei. Es gebe somit am realen Gebrauchtwagenmarkt keinen „abgasbedingten“ Minderwert des Klagsfahrzeugs. Zudem sei nach der Rechtsprechung auch das Ausmaß der Fahrzeugnutzung bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen. Die ca 16 Jahre andauernde uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger und der erzielbare Weiterverkaufspreis führten dazu, dass kein Schaden mehr vorliege. Ein allfälliger und bestritten bleibender früherer Schaden wäre zur Gänze weggefallen.
Der Kläger habe sich darüber hinaus ein Benützungsentgelt anrechnen zu lassen, welches dem Klagsbetrag von EUR 21.000,-- entspreche und welches aufrechnungsweise geltend gemacht werde.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 2.100,-- und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es gab demgemäß dem Zahlungsbegehren mit EUR 2.100,-- samt 4 % Zinsen seit 10.12.2008 statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 18.900,-- samt 4 % Zinsen seit 10.12.2008 ab. Über das in eventu erhobene Feststellungsbegehren sprach das Erstgericht nicht ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt, der im Berufungsverfahren unbekämpft blieb, zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht nunmehr eine Verjährung der Ansprüche des Klägers und führte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst aus, unstrittig sei, dass das Klagsfahrzeug im Übergabezeitpunkt mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet gewesen sei. Nach der Rechtsprechung führe der Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten KFZ zu einem ersatzfähigen, objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schaden. Gestützt auf eine Schutzgesetzverletzung könne der Käufer vom Fahrzeughersteller Schadenersatz auch in Form der Wertminderung verlangen. Dieser primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts sei im Sinne des § 273 ZPO nach freier Überzeugung in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen und schließe eine zum Minderwert des Fahrzeugs getroffene Negativfeststellung diesen Anspruch nicht aus.
Nach den getroffenen Feststellungen habe der tatsächliche Verkehrswert des Klagsfahrzeugs im Eintauschzeitpunkt und im Kaufzeitpunkt nicht festgestellt werden können. Ob der Kläger daher durch den Weiterverkauf in seinem Vermögen einen Schaden im Sinne einer Wertminderung erlittene habe, habe nicht geklärt werden können. Dieser Umstand führe aber laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Abweisung des Begehrens, sondern lediglich dazu, den zu zahlenden Ersatzbetrag im unteren Bereich der Bandbreite anzusetzen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Klagsfahrzeug über eine Wegstrecke von ca 100.000 km und über einen Zeitraum von ca 12 Jahren genutzt habe und dabei grundsätzlich auch zufrieden gewesen sei. Im Hinblick auf diesen skizzierten Sachverhalt sei der Schaden des Klägers nach § 273 ZPO somit mit 5 % des Kaufpreises festzusetzen.
Klagsgegenständlich sei nicht die Rückabwicklung des Vertrags, sondern ein Anspruch auf schadenersatzrechtliche Wertminderung. Es liege somit keine Gegenseitigkeit vor, weshalb die von der Beklagten eingewandte Gegenforderung (Benützungsentgelt) bereits aus diesem Grunde ausscheide. Fest stehe aber auch, dass der Neupreis des Klagsfahrzeugs EUR 42.000,-- betragen habe, der Kläger damit ca 100.000 km zurückgelegt habe und sodann das Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug eingetauscht habe und hiefür EUR 6.500,-- auf den Kaufpreis angerechnet worden seien. Bereits daraus folge, dass sich der Wert des Fahrzeuges durch die Nutzung um EUR 35.500,-- reduziert habe. Dadurch seien sämtliche, dem Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Vorteile bereits bei Eintausch des Fahrzeugs wertmindernd berücksichtigt worden. Ein weiterer anrechenbarer Gebrauchsvorteil sei dem Kläger nicht entstanden. Die erhobene Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.
Das Urteil ist in seinem klagsstattgebenden Teil von EUR 2.100,-- samt 4 % Zinsen seit 19.5.2021 mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.
Im Übrigen richten sich gegen diese Entscheidung die Berufungen des Klägers und der Beklagten.
Der Kläger bekämpft das Urteil im Umfang der Klagsabweisung von EUR 18.900,-- s.A. und strebt – gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung an.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Berufung ausschließlich gegen den Zinsenzuspruch von 4 % Zinsen bereits ab 10.12.2008 und beantragt – ebenfalls gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass Verzugszinsen erst ab Klagszustellung zugesprochen werden.
In beiden Rechtsmitteln wird hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Die Berufungsbeantwortung der Beklagten enthält darüber hinaus eine Anschlussrüge, in der ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht wird.
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt, der Berufung der Beklagten kommt jedoch Berechtigung zu.
I. Bevor auf die einzelnen Argumente der Rechtsmittel eingegangen wird, können einleitend die folgenden Aspekte als geklärt und unstrittig vorangestellt werden:
1. Bereits im ersten Rechtsgang wurde klargestellt, dass die Anwendung österreichischen materiellen Rechts kein Streitpunkt ist (RS0040169).
2. Ebenso war bereits im ersten Rechtsgang nicht mehr strittig, dass die im Übergabezeitpunkt im Fahrzeug unstrittig vorhanden gewesene „Umschaltlogik“ wie auch das nach dem Software-Update (weiterhin) vorhandene „Thermofenster“ in der gegenständlichen Ausgestaltung (Temperaturbereich zwischen 15° und 33° C) als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 der VO (EG) Nr. 715/2004 zu qualifizieren sind.
3. Der Einwand der Verjährung wird von der Beklagten im nunmehrigen Berufungsverfahren ebenso wenig aufrecht erhalten wie der Einwand des entschuldbaren Rechtsirrtums.
4. Streitpunkte im nunmehrigen Berufungsverfahren sind lediglich die Höhe des auf Wertminderung gestützten Schadenersatzbetrags sowie der Beginn des Zinsenlaufs.
II. Zur Berufung des Klägers:
1. Voranzustellen ist, dass der Kläger sein Berufungsinteresse im Rubrum des Berufungsschriftsatzes mit EUR 18.700,-- beziffert und dazu in seinem Rechtsmittel ausführt, nach der linearen Berechnungsmethode würde sich im Falle einer Rückabwicklung ein Benützungsentgelt von EUR 16.800,-- errechnen, woraus sich ein Eintauschwert des Klagsfahrzeugs von EUR 25.200,-- ergäbe. Er habe beim Verkauf jedoch nur EUR 6.500,-- erhalten, woraus sich denklogisch eine Wertminderung und damit ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrags, sohin von EUR 18.700,-- errechne, was sein Berufungsinteresse darstelle.
Aus der (maßgeblichen) Berufungserklärung und dem Berufungsantrag ergibt sich jedoch klar, dass der Kläger das Ersturteil in seinem gesamten klagsabweisenden Umfang von EUR 18.900,-- bekämpft und einen Abänderungsantrag im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung beantragt. Das Berufungsinteresse beziffert sich sohin richtigerweise auf EUR 18.900,--.
2. Der Kläger argumentiert unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 204/23p, die zur Schutzgesetzverletzung entwickelte unionsrechtlich determinierte Schadensberechnung in Form der Festsetzung nach § 273 ZPO in einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des Kaufpreises sei nicht anwendbar, wenn der Fahrzeugkäufer gestützt auf § 874 ABGB oder § 1295 Abs 2 ABGB vom Motorenhersteller – was die Beklagte unstrittig auch sei – Schadenersatz für die Wertminderung begehre. Damit sei es den Gerichten freigestellt, bei Klagen gegen Hersteller, welche auch Motorenhersteller seien, auch weitaus mehr als 15 % des Kaufpreises aus dem Titel der Wertminderung zuzusprechen.
Der Kläger habe 50 % Wertminderung eingeklagt und sei nur dieser Betrag angemessen, verhältnismäßig, effektiv und abschreckend. Indem das Erstgericht den Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 273 ZPO am untersten Ende der Bandbreite, somit mit 5 % des Kaufpreises festgesetzt habe, sei der Kläger durch dieses Urteil neuerlich in seinem Vermögen geschädigt und die beklagte Autoherstellerin bereichert.
Nur dann, wenn keine Wertminderung feststellbar wäre, läge ein Grund dafür vor, den Schadenersatzanspruch im unteren Bereich, somit nur mit 5 % festzusetzen. Aufgrund der Ausführungen des Berufungssenats in seiner Entscheidung 1 R 171/23s hätte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Höhe des erlittenen Schadens treffen müssen, was auch möglich gewesen wäre.
Dem Gericht sei bei Bemessung des Schadenersatzanspruchs gemäß § 273 ZPO nicht verwehrt, die lineare Berechnungsmethode zu verwerten, da diese grundsätzlich zu billigen Ergebnissen führe. Der Kläger habe sein Fahrzeug um einen Neupreis von EUR 42.000,-- erworben und bei einem Kilometerstand von 100.000 verkauft. Unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergebe sich bei linearer Berechnung ein Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 16.800,--, sodass der Kläger im Falle der Rückabwicklung einen Betrag von EUR 25.200,-- gegen Rückgabe des Fahrzeugs zugesprochen erhalten hätte. Tatsächlich habe er „aufgrund der festgestellten Betroffenheit des Fahrzeugs von mehreren rechtswidrigen Abschalteinrichtungen“ nur EUR 6.500,-- erlöst. Daraus ergebe sich schon denklogisch eine Wertminderung und damit ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrags von EUR 18.700,--.
Das Erstgericht habe darüber hinaus im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch disloziert festgestellt, dass sich der Wert des Fahrzeugs durch die Nutzung um EUR 35.500,-- reduziert habe.
In diesem Zusammenhang macht der Kläger einen sekundären Feststellungsmangel geltend und rügt, das Erstgericht habe „zur wahren Wertminderung des KFZ im Zeitpunkt des Verkaufs (Differenz zwischen EUR 6.500,-- und EUR 25.200,--)“ keine Feststellungen getroffen, obwohl sich diese ohnehin aus den in der rechtlichen Beurteilung dislozierten Feststellungen des Erstgerichts ergeben würden.
3. Die Beklagte hält dem in der Berufungsbeantwortung – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – entgegen, dem Kläger sei kein finanzieller Schaden entstanden. Es sei aufgrund der Beweisergebnisse in unzähligen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass es am realen Gebrauchtwagenmarkt keinen „abgasbedingten“ Minderwert gebe, sodass dem Kläger maximal ein Ersatz in Höhe von 5 % des Kaufpreises zustehe. Auch sie macht im Rahmen ihrer Anschlussrüge eine sekundären Feststellungsmangel geltend und begehrt folgende ergänzende Feststellung:
„Es werden gleiche Preise bezahlt für Fahrzeuge, die vom Abgasskandal betroffen waren und für solche, die es nicht waren. Es besteht keine merkantile Wertminderung und ein potenzieller Käufer habe keine Vorbehalte mehr, weil es sich um ein ehemals mit der Umschaltlogik ausgestattet gewesenes Fahrzeug mit C*-Motor oder auch um ein Fahrzeug mit dem Thermofenster seit dem Software-Update handelt.“
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handle es sich dabei um eine gerichtsnotorische Tatsache im Sinne des § 269 ZPO, die keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedürfe. Nachdem die Preisgestaltung am Gebrauchtwagenmarkt bei vom Abgasskandal betroffenen Autos nicht von jener nicht betroffener Fahrzeuge abweiche, führe eine Preisminderung (Wertminderung) zu einer (unzulässigen) Bereicherung des Klägers.
4. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
4.1. Nicht beizupflichten ist dem Kläger darin, dass die Festsetzung der Wertminderung nach unionsrechtlichen Vorgaben in Anwendung des § 273 ZPO in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die diesbezüglich vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 204/23p ist nicht einschlägig. Im dortigen Fall war davon auszugehen, dass die Beklagte nicht Fahrzeugherstellerin, sondern lediglich Motorherstellerin war (siehe auch 2 Ob 46/24i; 10 Ob 31/23s; 2 Ob 139/23i;), sodass der Kläger seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht auf eine Schutzgesetzverletzung stützen konnte. Da der Kläger seine Ansprüche aber auch auf § 874 ABGB und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB gegen die Beklagte als Motorherstellerin stützte, hatte die Berechnung des Schadens (ausschließlich) nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen (4 Ob 204/23p [Rz 34 und 49]).
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte jedoch nicht bloß Motorherstellerin, sondern unstrittig Herstellerin des Fahrzeugs. Der Kläger kann sich daher auf eine Schutzgesetzverletzung stützen (was er gemacht hat), auch wenn er in seiner Klage darüber hinaus die Rechtsgrundlagen der §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB relevierte. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung für Haftung bei Schutzgesetzverletzungen entwickelte, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben von der innerstaatlichen Systematik abweichende Methodik der Schadensberechnung (gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises) zur Anwendung kommen kann (10 Ob 27/23b [Rz 39ff]; 10 Ob 46/23x [Rz 5, 12 u. 17]; 6 Ob 19/24y [Rz 6, 14, 16, 24]).
4.2. Richtig ist zwar, dass die Möglichkeit, bei Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung den zu bestimmenden Ersatz des Minderwerts im Sinne des § 273 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger bezahlten Kaufpreises festzusetzen, es nicht ausschließt, dass die Wertminderung exakt festgestellt (und zugesprochen) wird (RS0134498 [T6]). Dabei handelt es sich aber nur um eine Möglichkeit des Gerichts; diesem steht es frei, von ihr keinen Gebrauch zu machen und – auch unter Übergehen eines von einer Partei angebotenen Sachverständigengutachtens – nach § 273 ZPO vorzugehen (RS0134498).
Für eine exakte Feststellung des Minderwerts bedürfte es der Kenntnis der Marktwerte (= Verkehrswerte) des konkreten Fahrzeugs im mangelhaften und im mangelfreien Zustand (10 Ob 46/23x [Rz 19]; 5 Ob 33/24z [Rz 25]).
4.3. Das Erstgericht hat nun aber zum tatsächlichen Verkehrswert des Klagsfahrzeugs im Kaufzeitpunkt und im Eintauschzeitpunkt eine Negativfeststellung getroffen, sodass es dem Kläger nicht gelungen ist, eine tatsächlich eingetretene Wertminderung unter Beweis zu stellen.
Der Kläger missinterpretiert auch die Ausführungen des Berufungssenats in seinem Aufhebungsbeschluss 1 R 171/23s, wenn er meint, dem Erstgericht sei darin aufgetragen worden, konkrete Feststellungen zur Wertminderung zu treffen. Im Gegenteil: Die bereits im ersten Rechtsgang getroffene Negativfeststellung zum tatsächlichen Verkehrswert des Klagsfahrzeug im Eintauschzeitpunkt und im Kaufzeitpunkt war vom Kläger mit Beweisrüge bekämpft worden, dieser jedoch vom Berufungsgericht kein Erfolg zuerkannt und ausdrücklich festgehalten worden, dass im zweiten Rechtsgang von den bereits getroffenen Feststellungen des Erstgerichts auszugehen sei (Berufungsurteil vom 18.1.2024 Seite 18 Pkt. 4.).
4.4. Damit geht aber auch das Vorbringen des Klägers in Bezug auf das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels ins Leere. Hat das Gericht nämlich zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, so liegt kein (mit Rechtsrüge zu bekämpfender) Feststellungsmangel vor (RS0053317 [T1, T3]).
4.5. Abgesehen davon kann den Argumenten des Klägers, woraus er eine (festzustellende) relevante Wertminderung von EUR 18.700,-- ableitet, nicht gefolgt werden.
4.5.1. Es ist eine Vereinbarungssache, die zum einen vom Verhandlungsgeschick zum anderen vom Zustand des Fahrzeugs abhängig ist, wie viel für ein „Eintauschfahrzeug“ auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs angerechnet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Klagsfahrzeug im Eintauschzeitpunkt Unfallschäden oder Abnützungserscheinungen aufwies, die Einfluss auf die Preisbildung hatten und nicht auf unzulässige Abschalteinrichtugen zurückzuführen waren. Es kann jedenfalls nicht zwingend geschlossen werden, dass im erzielten Verkaufserlös von EUR 6.500,-- der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs (nur) unter Berücksichtigung seiner Betroffenheit vom Dieselskandal zum Ausdruck kam. Wenn der Kläger behauptet, er habe „aufgrund der Betroffenheit des Fahrzeugs von mehreren rechtswidrigen Abschalteinrichtungen nur EUR 6.500,-- erlöst“, legt er einen urteilsfremden Sachverhalt zugrunde und ist insofern seine Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RS0043312).
4.5.2. Es ist aber auch nicht möglich, aus der Höhe des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Benützungsentgelts über EUR 16.800,-- den tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs zum Eintauschzeitpunkt abzuleiten. Damit wird nur der „Gebrauchsvorteil“ des Klägers zum Ausdruck gebracht.
4.5.3. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen „disloziert“ eine Wertminderung von EUR 35.500,-- festgestellt habe. Die vom Kläger zitierten Ausführungen des Erstgerichts sind in der Tat etwas „unglücklich formuliert“. Es kann ihnen auch argumentativ nicht gefolgt werden. Sie können aber jedenfalls nicht dahingehend interpretiert werden, dass das Erstgericht damit eine konkrete „Wertminderung“ von EUR 35.500,-- feststellen wollte. Mit seinen Ausführungen wollte das Erstgericht nur zum Ausdruck bringen, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen müsse.
4.6. Aber auch der von der Beklagten in ihrer Anschlussrüge geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein allfälliges Parteivorbringen, dass Fahrzeuge auch nach Kenntnis des Abgasskandals (insbesondere im Gebrauchtwagenmarkt) zum gleichen Preis wie vor dieser Kenntnis gehandelt wurden, bei der Ermittlung des Schadenersatzbetrags nach § 273 Abs 1 ZPO aufgrund der genannten unionsrechtlichen Vorgaben, einen angemessenen Betrag zu ermitteln, ohne Bedeutung ist. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
4.7. Im vorliegenden Fall ist also mangels konkret festgestellter Wertminderung und mangels Feststellungen, die eine Ermittlung der Wertminderung nach der relativen Berechnungsmethode, wonach sich der vereinbarte Preis zum geänderten Preis so verhalten muss, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel (5 Ob 100/22z [Rz 18]), ermöglichen würden, der dem Kläger zu ersetzende Minderwert nach der objektiv-abstrakten Schadensberechnung gemäß § 273 ZPO zu ermitteln.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall bei einer Schadensermittlung nach § 273 ZPO zu bleiben hat.
4.8. Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, ist mit Rechtsrüge überprüfbar. Soweit sich der Kläger in seiner Rechtsrüge gegen das Ergebnis der Schadensschätzung durch das Erstgericht wendet, ist grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Gericht bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zukommt, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Die Ermessensentscheidung nach dieser Bestimmung ist nach der richterlichen Erfahrung, der allgemeinen Lebenserfahrung oder auch den Zwischenergebnissen eines teilweise durchgeführten Beweisverfahrens zu fällen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5, § 273 ZPO, Rz 3 mwN). Dabei handelt es sich um ein gebundenes Ermessen. Für die Ausübung des richterlichen Ermessens sind daher die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl RS0121320 [T1]; RS0111576 [T2]). Auch eine Ermessensentscheidung fordert vom Rechtsanwender eine nachvollziehbare Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzlichen Vorgaben unter Heranziehung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Wertungen (RS0040341; RS0007104 [T7]).
4.8.1. Zur objektiv-abstrakten Festsetzung des Wertminderungsanspruchs für Fahrzeuge, die vom Dieselskandal betroffen sind, wurden von der Rechtsprechung mehrere Kriterien erarbeitet. Stünde etwa das Nichtvorliegen eines Minderwerts fest oder wäre dies unstrittig, wäre dies ein Grund dafür, den zu zahlenden Betrag im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen (10 Ob 27/23b [Rz 39 ff[; 8 Ob 88/22g [Rz 25[; 10 Ob 46/23x [Rz 16]). Ein weiterer Grund für die Festsetzung des zu zahlenden Betrags im unteren Bereich der Bandbreite wäre es, wenn der Käufer das Fahrzeug auch in Kenntnis des umweltschädlichen Mangels erwerben hätte wollen, es auch nach Aufdeckung behält und weiter so verwendet, als würde das Problem nicht bestehen (8 Ob 90/22a [Rz 25]).
In der Entscheidung zu 3 Ob 219/23m wurde die Festsetzung im unteren Bereich der Bandbreite mit der Begründung vorgenommen, in den rund 11 ½ Jahren vom Ankauf bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe der Kläger bereits 230.697 km und damit rund 92 % der maximalen Laufleistung zurückgelegt.
Zu 2 Ob 3/24s hat der Oberste Gerichtshof den zugesprochenen Schadenersatzbetrag auf 5 % des Kaufpreises herabgesetzt. Hier hielt das Höchstgericht die Festsetzung des Ersatzbetrags an der Untergrenze im Hinblick auf den bereits lange zurückliegenden Fahrzeugerwerb, den Umstand, dass das Fahrzeug nach wie vor rund 28 % des Ursprungswerts aufwies und nach dem Software-Update kein merkantiler Minderwert (mehr) bestand, für angemessen.
Zu 3 Ob 203/23h wurde es als maßgeblich erachtet, dass der Kläger das Fahrzeug bereits 14 Jahre lang in Gebrauch hatte und nach den bindenden Feststellungen ein relevanter Einfluss auf den aktuellen Gebrauchtwagenwert nicht mehr bestand.
Der Ersatz eines Minderwerts in der Bandbreite von 5 % bis 15 % des Kaufpreises steht zwar auch zu, wenn das Fahrzeug weiterverkauft wurde (RS0134498 [T13]), jedoch hat der Oberste Gerichtshof auch diesen Umstand zum Anlass genommen, den Schadenersatz im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen. So erachtete er in den Entscheidungen 6 Ob 19/24y und 1 Ob 12/24g einen Ersatz des Minderwerts von 7 % des Kaufpreises im Falle der Weiterveräußerung eines Fahrzeugs für angemessen. Im Fall 6 Ob 19/24y stand jedoch fest, dass ein risikogeneigter Käufer bei Kenntnis der Unsicherheit in Bezug auf die Zulassung des Fahrzeugs nur mit einem Abschlag von 10 % gekauft hätte. Es wurde sohin ausgesprochen, dass der Ersatz des Minderwerts grundsätzlich mit 10 % ausgemittelt werden kann, jedoch hinsichtlich der bereits verkauften Fahrzeuge ein Abschlag auf 7 % gerechtfertigt sei. In der Entscheidung 1 Ob 12/24g wurde ebenfalls eine 10 %ige Wertminderung positiv festgestellt. Da das Fahrzeug bereits verkauft wurde, hielt der Oberste Gerichtshof einen Abschlag auf 7 % des Kaufpreises für angemessen.
4.8.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass eine tatsächlich eingetretene Wertminderung nicht festgestellt werden konnte. Der Kläger hat das Fahrzeug über einen langen Zeitraum (ca 11 Jahre) gefahren und damit 100.000 km zurückgelegt. In weiterer Folge hat er es dann weiterveräußert und noch einen Kaufpreis von EUR 6.500,-- erzielt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Berufungsgericht die Ausmittlung des dem Kläger zu ersetzenden Schadens in Höhe von 5 % des Kaufpreises durch das Erstgericht für vertretbar und noch im Rahmen des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens.
4.8.3. Das vom Kläger für die Festsetzung seines Schadenersatzanspruchs in der begehrten Höhe ins Treffen geführte Argument, er hätte im Falle einer Rückabwicklung EUR 25.200,-- erhalten, geht ins Leere.
Wenn der Fahrzeugkäufer seinen Anspruch auf eine Schutzgesetzverletzung stützt, hat er die Wahl zwischen zwei Ersatzbegehren. Er kann die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung eines Benützungsentgelts im Rahmen des Vorteilsausgleichs, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs oder den Ersatz einer Wertminderung begehren. Der Kläger hat im vorliegenden Fall ursprünglich ersteres begehrt und im Zuge des ersten Rechtsgangs aufgrund des erfolgten Verkaufs des Fahrzeugs auf einen Ersatz der Wertminderung umgeschwenkt. Dies war seine freie Entscheidung. Er kann nun nicht damit argumentieren, dass er sich im ersteren Fall gegenüber der Beklagten nur ein Benützungsentgelt von EUR 16.800,-- anrechnen hätte lassen müssen. Diese hätte in diesem Fall im Gegenzug ja auch das Fahrzeug zurückgestellt erhalten.
Nur am Rande angemerkt sei: Inwiefern eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten als Fahrzeugherstellerin vorliegen würde, weil der Kläger vom Fahrzeughändler für sein Fahrzeug einen zu geringen Eintauschpreis erhalten hat, ist nicht ersichtlich.
4.9. Im Ergebnis ist daher die Ausmittlung der dem Kläger zu ersetzenden Wertminderung durch das Erstgericht nicht zu beanstanden. Es hat ohne korrekturbedürftige Überschreitung seines gebundenen Ermessens die dem Kläger zu ersetzende Wertminderung mit 5 % des Kaufpreises ausgemittelt und somit die Klagsforderung als mit EUR 2.100,-- zu Recht erkannt.
5. Die Beklagte hat eine Gegenforderung erhoben und – völlig unpassend auf den vorliegenden Sachverhalt – vorgebracht, der Kläger müsse sich ein „Benützungsentgelt“ anrechnen lassen, welches dem Klagsbetrag von EUR 21.000,-- entspreche. Sie negiert dabei, dass der Kläger keine Rückabwicklung mehr geltend macht, sondern eine Wertminderung. Bei einer objektiv-abstrakten Festsetzung der Wertminderung kommt es jedoch nicht zu einer Vorteilsanrechnung für die Nutzung, sodass die eingewandte Gegenforderung schon aus diesem Grund nicht zu Recht besteht (5 Ob 83/24b; 3 Ob 58/24m; 3 Ob 219/23m, RS0134498 [T12]).
Das Erstgericht hat daher auch zu Recht und von der Beklagten unbekämpft ausgeführt, dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
6. Der Berufung des Klägers kommt sohin keine Berechtigung zu. Es hatte sohin bei einem Klagszuspruch von EUR 2.100,-- in der Hauptsache zu bleiben.
III. Zur Berufung der Beklagten:
1. Das Erstgericht hat im Urteilsspruch – ohne dies zu begründen – den Beginn des Zinsenlaufs antragsgemäß mit 10.12.2008, somit mit dem Datum des Kaufvertrags, angenommen. Die Beklagte moniert nun in ihrer Rechtsrüge völlig zu Recht, dass das Erstgericht dem Kläger lediglich Verzugszinsen ab der Klagszustellung zusprechen hätte dürfen.
2.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass aus Schadenersatz zustehende Verzugszinsen erst ab Fälligstellung – durch zahlenmäßig bestimmte Geltendmachung mittels Mahnung, Klage oder Klagserweiterung (RS0023392 [T6]; 10 Ob 2/23a) – zustehen. Da es sich dabei jeweils um eine empfangsbedürftige Mitteilung handelt (RS0024386), ist der Zugang der Mahnung, im Fall der Klage deren Zustellung, welche hier am 19.5.2021 erfolgte, maßgeblich (3 Ob 121/23z Rz 31; 9 Ob 18/24y Rz 22).
2.2. Der Kläger hat kein Vorbringen zum Beginn des ursprünglich mit 29.4.2014 geltend gemachten Beginn des Zinsenlaufs erstattet, insbesondere hat er nie behauptet, der Klagsbetrag sei vorprozessual eingemahnt worden. Zuletzt hat er Zinsen ab 10.12.2008, somit erkennbar bereits ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses, begehrt.
2.3. Demgegenüber hat – entgegen der Behauptung des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung – die Beklagte von Anbeginn vorgebracht, dass Zinsen erst ab dem Tag der Klagszustellung zustehen. Es kann also keine Rede davon sein, dass zum Beginn des Zinslaufs kein „ausreichend substantiiertes Bestreiten“ der Beklagten vorliegt und das Erstgericht von einer Außerstreitstellung des begehrten Beginns des Zinslaufs ausgehen hätte können.
3. Der Berufung der Beklagten kommt sohin Berechtigung zu.
IV. Im Ergebnis war somit von einem Klagszuspruch in Höhe von EUR 2.100,-- samt 4 % Zinsen seit 19.5.2021 auszugehen. Das entsprechende Mehrbegehren in der Hauptsache und das Zinsenmehrbegehren waren abzuweisen.
V. Zum Eventualfeststellungsbegehren:
1. Was das in eventu erhobene Feststellungsbegehren anlangt, gilt Folgendes:
Falls ein auf Feststellung zielendes Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolglosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzung in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten. Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrags gestellt worden ist (RS0037667 [T1]).
In einem vergleichbaren Fall ist der Oberste Gerichtshof kürzlich davon ausgegangen, dass bei nur teilweise stattgegebenem Hauptbegehren über das in eventu erhobene Feststellungsbegehren noch abzusprechen sei (4 Ob 163/23h Rz 64 ff), was hier vom Erstgericht unterlassen wurde.
Dies schadet jedoch nicht. Wurde nämlich gegen die Nichterledigung eines Sachantrags, wozu auch die Nichterledigung eines Eventualbegehrens zählt, weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (RS0041490 [T2, T9], RS0042374).
VI. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur im Zinsenzuspruch bedingt keine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.440).
VII. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
1.1. Der Kläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb er der Beklagten die tarifgemäß richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzten hat.
1.2. Die Beklagte ist demgegenüber mit ihrer Berufung zur Gänze durchgedrungen, sodass sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufung hat, die sie ebenfalls richtig verzeichnet hat.
1.3. Insgesamt ergibt dies einen Kostenersatzanspruch der Beklagten von EUR 2.808,11, darin enthalten EUR 154,-- an Barauslagen (PG) und EUR 423,77 an USt, welche die Beklagte richtig mit 19 % geltend machte.
2. Für die Revisionszulässigkeit ist bei zwei Berufungen der Streitwert nach der Summe der mit den Rechtsmitteln angestrebten Änderungen zu beurteilen (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON, § 502 ZPO Rz 65; 4 Ob 221/16b; 8 Ob 133/16s).
3. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Rechtsfragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur berufen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision sind daher nicht gegeben.
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