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22Bs362/24g•OLG Wien 22Bs362/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Republik Ungarn über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2024, GZ **-69.I, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Gegen A* war beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein – mittlerweile rechtskräftig erledigtes – Übergabeverfahren an die Republik Ungarn zur Strafverfolgung anhängig.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht im gegenständlichen Verfahren für die Durchführung der Übergabeverhandlung am 28. Februar 2024 gemäß § 61 Abs 3 StPO iVm § 31 Abs 3 ARHG iVm § 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG dem Beschwerdeführer einen Amtsverteidiger bei und sprach aus, dass dieser dessen Kosten zu tragen hat (Punkt I.).
Dagegen richtet sich ein inhaltlich als neuerlich dagegen und gegen die darauffolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts erhobene Beschwerde zu wertendes Schreiben des A* vom 11. Dezember 2024, mit welcher er sich dagegen wendet, die Kosten des Amtsverteidigers tragen zu müssen und moniert, dieser möge ihm als Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden (ON 108).
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Zunächst ist nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung zu erheben.
§ 84 Abs 1 StPO normiert für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen Folgendes:
Fristen können nicht verlängert werden (Z 1), Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen (Z 2), der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht (Z 3), nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen (Z 4), Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5).
Die Zustellung des bekämpften Beschlusses, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen hingewiesen worden war, erfolgte elektronisch am 20. Februar 2024 (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2024 ON 1.35 und Zustellnachweis ON 1.35).
Die am 11. Dezember 2024 elektronisch eingebrachte Beschwerde ist nicht innerhalb 14-tägiger Rechtsmittelfrist eingebracht worden, sodass sie sich als verspätet erweist und daher als unzulässig zurückzuweisen ist.
Überdies liegt das Prozesshindernis einer res iudicata vor.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkungen entfalten. Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schriftsatz vom 19. Februar 2024 rechtzeitig Beschwerde gegen gegenständlichen Beschluss erhoben (ON 71.1), dem das Oberlandesgericht mit Entscheidung vom 5. März 2024 zu AZ 22 Bs 69/24v nicht Folge gab. Dem wiederholten sachlich wie auch inhaltlich gleichgelagerten und denselben Entscheidungsgegenstand betreffenden neuerlichen Begehren steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Gegen diese wie gegen die zuvor genannte Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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