OLG Graz 5R153/24w

5R153/24wCourt of AppealJan 24, 2025

Full text

OLG Graz 5R153/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00153.24W.0124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B, **, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 10.766,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. August 2024, **-27 (Berufungsstreitwert EUR 10.766,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte nahm vor dem 28. Dezember 2020 zu privaten Zwecken eine Reservierung eines Mietfahrzeuges über die Internetseite der Klägerin vor. Sie wählte ein Mietauto in der Option Vollkasko- und Diebstahlschutz Haftungsbeschränkung mit Selbstbeteiligung EUR 0,00 zzgl. USt., Teilhaftungsbeschränkung mit Selbstbehalt EUR 0,00 zzgl. USt.. Am Ende der Reservierung erhielt die Beklagte eine Reservierungsbestätigung mit einem Termin für die Schlüsselabholung. Am 28. Dezember 2020 begab sich die Beklagte zur Abholung des Mietfahrzeuges zur Klägerin. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid-19-Schutzmaßnahmen galt von 0 – 24 Uhr eine Ausgangsbeschränkung. Gastronomiebetriebe durften Speisen nur zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten. Eine Konsumation vor Ort war behördlich verboten.

Von einer Mitarbeiterin der Klägerin wurde der Beklagten folgender Mietvertrag entsprechend den zuvor ausgewählten Optionen der Reservierung auf einem All-In-One Gerät mit folgendem Inhalt vorgezeigt:

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Die Beklagte unterfertigte über das All-In-One Gerät den ihr vorgezeigten Mietvertrag.

[a] Die Allgemeinen Vermietbedingungen lagen im Vermietbüro auf. [b] Die Beklagte hätte in diese auch Einsicht nehmen können.

Folgende Allgemeine Vermietbedingungen galten zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch die Beklagte:

„C.

3. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er - mit oder ohne Zustimmung von A* - das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), zu ungeteilter Hand (siehe N3) wie für eigenes Handeln, soweit dieses Handeln im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs steht (siehe Punkt N3). Keine Haftung des Mieters besteht somit auch in diesen Fällen insbesondere für Schäden, die von A* zu vertreten sind. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein i.S. der oben stehenden Bestimmung gegenüber A* namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von A*) ein Schaden am Fahrzeug eintritt.

G.

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte - bei reinen Sachschäden - ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am A*-Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an A* zu melden. Wurde das A*-Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls - also auch bei geringfügigen Schäden - unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen (.…)

4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten G.1 - G.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber A* Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.

I.

3. Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn:

• er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;

• (…)

• des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;

• eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4);

• er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von A* an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;

N.

3. Mehrere Mieter haften für Forderungen von A* aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung).

Ebenfalls haftet der Mieter gegenüber A* für das Handeln der Personen, denen er das Fahrzeug mit oder ohne Zustimmung von A* zur Nutzung überlässt (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen) sowie für durch diese Personen verschuldete Schäden zur ungeteilten Hand, soweit dieses Handeln oder diese Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs stehen (siehe auch Punkt C3).“

Nachdem die Beklagte den Mietvertrag unterfertigte und das vereinbarte Entgelt bezahlte, erhielt sie eine lesbare, jedoch in kleiner Schrift auf Thermopapier ausgedruckte Kopie des Mietvertrages.

Über die Versicherung des klägerischen Fahrzeuges wurde im Zuge der Abholung und Unterfertigung des Mietvertrages nicht gesprochen. Das Fahrzeug der Klägerin war bei der C*-AG teilkaskoversichert.

[c] Die Beklagte hätte eine Anmietung des Fahrzeuges auch vorgenommen, wenn sie gewusst hätte, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht vollkaskoversichert ist.

Am 4. Jänner 2021 gegen 22:00 Uhr versorgte D* in Oberösterreich seine Mutter nach einer Operation. Als sein Sohn eintraf, um die Pflege der Mutter zu übernehmen, trat er die Fahrt nach Kärnten an. Gegen 1:30 Uhr fuhr D* über ** Richtung *. Es herrschte starker Schneefall. Der Schnee war auf der Fahrbahn nur stellenweise und schlecht geräumt. [1] Er war weder übermüdet noch alkoholisiert. Das Mietfahrzeug verfügte über einen Heckantrieb, welcher ein Wegrutschen, insbesondere bei Schneefahrbahn, begünstigt. Im Zuge des Durchfahrens einer Linkskurve am ** kam das von D gelenkte Fahrzeug bei ungefähr 50 km/h in eine Rutschbewegung, die in weiterer Folge zum Kontakt mit der Leitschiene bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von zumindest 30,4 km/h führte. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallörtlichkeit lag bei 100 km/h. Durch ein Anlegen von Schneeketten kann ein Rutschverhalten eines Fahrzeuges grundsätzlich vermieden werden.

Durch die Kollision kam es zu Schäden an der rechten Fahrzeuglängsseite, wobei der rechte vordere Kotflügel im vorderen Bereich des Radlaufes eine Eindellung in Richtung der linken Seite aufweist. Die rechte Begrenzung des vorderen Scheinwerfers wurde abgeschürft, am Kotflügel befinden sich am Übergang zum Scheinwerfer horizontal verlaufende Kratzspuren und ist dieser im Bereich der Vorderachse seitlich leicht geknittert. Ab der Vorderachse bis zur Hinterachse befinden sich an der echten Längsseite horizontal verlaufende Kratzspuren, die sich sowohl der A-, B- und auch C-Säule verstärken.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Unfall durch ein Anlegen von Schneeketten hätte vermieden werden können oder ob dieses aufgrund der Verhältnisse der Fahrbahn indiziert war.

Nach der Kollision begutachtete D* das Fahrzeug und die Leitplanke. Da er nur Sachschäden am Fahrzeug feststellte, verständigte er nicht die Polizei. Auch zur Polizeidienststelle nach ** fuhr er nicht zurück. In der weiteren Folge streute er Splitt und fuhr weiter Richtung **. Von der Unfallstelle bis nach ** benötigte er aufgrund der Witterungsverhältnisse ungefähr drei Stunden, weitere eineinhalb Stunden benötigte er nach **. Nach seiner Ankunft in ** schlief er für ein paar Stunden.

Gegen 11:00 Uhr verständigte er die Klägerin vom Unfall. Danach kontaktierte er die Polizeiinspektion E* zur Unfallanzeige. D* teilte der Polizeibeamtin RIF* mit, dass er nicht mehr vor Ort sei. Er fragte nach einer Aufnahme des Unfalles. Nachdem er nicht mehr vor Ort war, vereinbarten sie als Termin für diese den 20. Jänner 2021. Er forderte nicht, dass der Unfall sogleich aufgenommen wird.

Zum diesem Zeitpunkt herrschte bei der PI E* aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmen ein eingeschränkter Parteienbetrieb. Anzeigen wurden jederzeit, auch persönlich, aufgenommen. Hätte D* sogleich nach dem Unfall die Polizei verständigt, wäre ein Polizeibeamter zur Unfallaufnahme an die Örtlichkeit gekommen oder dieser aufgefordert worden sich zur Polizeidienstelle zu begeben.

Die Beklagte erfuhr am selben Tag vom Unfall. D* berichtete ihr, dass er sowohl mit der Schadenshotline der Klägerin als auch der Polizei telefoniert und bereits einen Termin zur Unfallaufnahme bei der Polizei vereinbart habe. Er übernahm auch in weitere Folge die Abwicklung des Schadensfalls für die Beklagte.

Der unfallbedingte objektive Minderwert des Fahrzeuges beträgt EUR 10.696,00. An pauschalen Unkosten fielen der Klägerin EUR 70,00 an.

Mit ihrer am 21. Oktober 2021 zu ** des Landesgerichts Klagenfurt eingebrachten (Mahn-)Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von EUR 16.299,19 samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 2021. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024 (ON 23), vorgetragen in der Verhandlung vom 28. Mai 2024 (ON 24) schränkte sie das Klagebegehren auf EUR 10.766,00 samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 2021 ein.

Zur Begründung dieses Begehrens brachte sie – auf das Wesentlichste zusammengefasst – vor, dass die Beklagte bei ihr, einem international tätigen Mietwagenunternehmen, ein Fahrzeug gemietet habe, das durch Eigenverschulden der Beklagten bei einem Verkehrsunfall am 4. Jänner 2021 beschädigt worden sei. Die Beklagte hafte sowohl vertraglich als auch deliktisch für den entstandenen Schaden.

Der Unfall habe sich derart ereignet, dass die Beklagte mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und mit der Leitplanke kollidiert sei. Der Klagsbetrag setze sich aus dem objektiven Minderwert des Fahrzeugs (laut Klage EUR 16.215,19; laut Klagseinschränkung EUR 10.696,00) und aus Generalunkosten (laut Klage EUR 84,00; laut Klagseinschränkung EUR 70,00) zusammen. Außerdem begehre sie den Ersatz von vorprozessualen Sachverständigenkosten von EUR 78,00.

Dem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen liege die Variante „Haftungsbeschränkung mit Selbstbeteiligung EUR 0,00 zuzüglich USt Teilhaftungsbeschränkung mit SB EUR 0,00 zuzüglich USt“ zugrunde.

Laut den Allgemeinen Vermietbedingungen (Punkt I. 3.) sei eine Beschränkung der Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen auf den vereinbarten Selbstbehalt möglich. In diesem Falle hafte der Mieter für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus dann, wenn (1.) eine der in Punkt G dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gemäß G. 4.); oder (2.) er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen der Klägerin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt werden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Es liege ein massiver Verstoß gegen die diesbezüglichen Verpflichtungen/Obliegenheiten vor.

Das Fahrzeug sei bei der C*-AG teilkaskoversichert, verfüge aber über keine Vollkaskoversicherung. Wenn die Beklagte behaupte, dass sie nicht gewusst habe, dass keine Vollkaskoversicherung vorlag, liege ein unbeachtlicher Irrtum vor, der nicht von der Klägerin veranlasst worden sei. Es sei auch vollkommen irrelevant, ob die Fahrzeuge der Klägerin voll- oder teilkaskoversichert sind. Die Haftung der Beklagten werde nämlich aufgrund einer Obliegenheitsverletzung und nicht deshalb schlagend, weil das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Die Beklagte würde auch im Fall einer Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs haften. Die Beklagte hätte wissen müssen, dass ihre Auffassung, wonach bei der Vollkaskoversicherung sämtliche Schäden abgedeckt sind, falsch ist.

Die Behauptung über eine Zusicherung, wonach im Schadensfall der gesamte Schaden von der Kaskoversicherung getragen werde und es für die Beklagte im Schadensfall zu keinen Kosten kommen werde, sei eine unzutreffende Schutzbehauptung, die nicht im Einklang mit dem Mietvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Vermietbedingungen stehe.

Das Fahrzeug sei von der Klägerin an die Beklagte (durch Aushändigung der Schlüssel) übergeben worden. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation gehe daher ins Leere. Im Übrigen hafte der Mieter gemäß den Allgemeinen Vermietbedingungen für das Handeln von Personen, denen er – mit oder ohne Zustimmung der Klägerin – das Fahrzeug überlassen hat, zur ungeteilten Hand wir für eigenes Handeln.

Beschädigte Fahrzeuge der Klägerin würden grundsätzlich nicht repariert. Die Schadenersatzforderung ergebe sich daher aus dem objektiven Minderwert des Fahrzeugs. Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, deren Höhe mit der objektiven Wertminderung des Fahrzeugs beschränkt sei. Bei der Berechnung des objektiven Minderwertes sei bei sehr jungen Fahrzeugen auch die merkantile Wertminderung zu berücksichtigen, wodurch der objektive Minderwert üblicherweise die Reparaturkosten übersteige oder diesem zumindest entspreche.

Der gegenständliche Unfall habe sich am 4. Jänner 2021, um ca. 1.30 Uhr, ereignet. Zum Unfallszeitpunkt hätten winterliche Verhältnisse (Schneebelag) geherrscht. Es handle sich um eine Bergstraße. Es seien keine Schneeketten montiert gewesen.

Gemäß Punkt G 1 der Allgemeinen Vermietbedingungen habe der Mieter bzw Fahrer in diesem Fall unverzüglich die Polizei zu verständigen, dies auch bei reinen Sachschäden. Der Fahrer habe die Polizeiinspektion E* jedoch erst am 20. Jänner 2021, um 9.00 Uhr, verständigt, also nach 16 Tagen. Von einem bloß geringfügigen Lackschaden könne vorliegend nicht gesprochen werden. Es handle sich jedenfalls um eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit der Klägerin bzw zum Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung führe. Die Verletzung habe nämlich auf die Feststellung des Versicherungsfalls, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder den Umfang der Schadenersatzverpflichtung Einfluss gehabt oder sei doch mit dem Vorsatz erfolgt, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen. Auch bei einer telefonischen Verständigung der Polizei ca. zehn Stunden nach dem Unfall wäre dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht mehr entsprochen worden. Es sei unrichtig, dass eine frühere Unfallaufnahme an Ort und Stelle nichts geändert hätte, da eine solche nämlich auch der Beweissicherung diene.

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Punkt I. 3 der Allgemeinen Vermietbedingungen liege auch darin, dass der Lenker aufgrund der schneeglatten Fahrbahn Schneeketten montieren und/oder seine Fahrweise entsprechend anpassen hätte müssen. Darüber hinaus habe der Lenker Unfallflucht begangen und die berechtigten Interessen der Klägerin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt. Hieraus ergebe sich eine Haftung des Mieters über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus.

Die Allgemeinen Vermietbedingungen seien unabhängig davon anwendbar, ob es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin oder Verbraucherin handle. Aus dem Vorbringen der Beklagten (kein Hinweis im Mietvertrag; überraschend; gröblich benachteiligend) lasse sich nicht (überzeugend) entnehmen, warum diese nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses geworden sein sollten. Sie seien ausdrücklich vereinbart worden. Die Beklagte habe sie durch ihre Unterschrift selbstredend akzeptiert und hätte die im Büro der Klägerin aufliegenden AGB einsehen können. Die Beklagte habe weder den Mietvertrag noch die Allgemeinen Vermietbedingungen durchgelesen. Sie habe selbst eingeräumt, dass sie darauf keinen Wert gelegt habe. Wenn die Beklagte das unterschreibt, ohne den Inhalt zu erkennen, müsse sie sich dies zurechnen lassen. Dass ihr deren Aushändigung verweigert wurde, behaupte die Beklagte gar nicht. Es werde auch bestritten, dass der Mieter eines Fahrzeugs den Mietvertrag erst nach Unterfertigung des All-In-One-Gerätes zum ersten Mal sehe.

Es habe sich nur um eine Onlinereservierung gehandelt. Das Vorbringen zu den Übergabemodalitäten gehe ins Leere.

Der Beklagten oder dem Zeugen (Lenker) D* werde nicht der Vorwurf gemacht, dass es während des Anmietungszeitraums zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Der Vorwurf laute vielmehr, dass der Verkehrsunfall nicht unverzüglich der Polizei gemeldet wurde.

Die Anzeige bei der Polizei diene vor allem der Beweissicherung, etwa der Feststellung einer Alkoholisierung oder sonstiger Umstände, die für grobe Fahrlässigkeit sprechen. Die Klägerin habe daher ein Interesse daran, dass die Obliegenheiten eingehalten werden.

Es sei zwar richtig, dass laut den gesetzlichen Bestimmungen bei einem Verkehrsunfall mit einem Sachschaden keine Verpflichtung besteht, die Polizei zu verständigen. Im gegenständlichen Fall würden aber die Allgemeine Vermietbedingungen zur Anwendung kommen.

Ob der Lenker D* aufgrund eines Smartphones mit Liechtensteinischer SIM-Karte tatsächlich nicht die Polizei verständigen konnte, obliege der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Der Zeuge sei aber an der Polizeiinspektion vorbeigefahren. Er hätte zu Fuß zu dieser gehen können. Diesfalls wäre ein Polizist zur Unfallstelle gefahren und hätte sich ein Bild vom Klagsfahrzeug und der Leitschiene machen bzw eine allfällige Alkoholisierung feststellen können.

Die Beklagte erhob Einspruch, bestreitet das Klagsvorbringen und beantragt Klagsabweisung.

Sie wandte – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ein, dass sie einen Mietvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, in dem sie als Mieterin und D* als zweiter Fahrer angeführt seien.

Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin über eine entsprechende Kaskoversicherung verfügt. Im Mietvertrag sei eine Vollkaskoversicherung mit Haftungsbeschränkung auf EUR 0,00 enthalten. Es finde sich dort auch eine Tarifposition „mind. Selbstbehalt LDW 14X818,66 = EUR 261,24“. Das Kürzel LDW stehe für „Loss damage waiver“, was einer Vollkaskoversicherung entspreche. Im Vertrag sei jegliche Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) ausgeschlossen worden, was die Beklagte ausdrücklich gewünscht habe. Sie habe in diesem Zusammenhang einen zusätzlichen Betrag geleistet, damit sie im Schadensfall mit keinen wie immer gearteten Kosten belastet werde.

Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen habe die Beklagte bzw der Fahrzeuglenker davon ausgehen können, dass eine Vollkaskoversicherung vorliegt, die für einen allfälligen Schaden aufkommt. Die Beklagte sei nicht darüber aufgeklärt und informiert worden, dass keine Vollkaskoversicherung vorliege. Wenn nicht die Zusage einer Vollkaskoversicherung getätigt worden wäre, wäre der Mietvertrag nicht zustande gekommen.

Wenn die Klägerin eine Vollkaskoversicherung verrechnet habe, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob eine solche vorläge. Bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung hätte der Versicherer den Schaden zur Gänze ersetzt. Die Unterlassung eines diesbezüglichen Abschlusses sei der Klägerin als Verschulden anzulasten und hafte diese für den dadurch entstandenen Schaden. Es liege der Verdacht vor, dass die Klägerin die Beklagte arglistig in die Irre geführt habe.

Wenn über eine fehlende Vollkaskoversicherung nicht aufgeklärt werde, liege ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen am Mietfahrzeug vor, ohne dass der vereinbarte Haftungsausschluss auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeugs typischen Gefahr eingeschränkt wäre. Eine solche Aufklärung sei nicht erfolgt.

Die Beklagte habe das Fahrzeug nicht gelenkt und keinen Unfall verursacht. Ihr sei dieses nicht einmal übergeben worden. Die Übergabe sei an D* erfolgt, der das Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht habe. Die Beklagte hafte nicht für einen von einem Dritten verursachten Unfall. Es werde ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Die Beklagte treffe aber kein Verschulden am Unfall, zumal sie das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Sie erhebe den Einwand der mangelnden passiven Klagslegitimation.

Vom Fahrer sei eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten worden, obwohl eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten habe. Das Fahrzeug sei aufgrund von Schneebelag bzw durch den Heckantrieb instabil geworden und von der Fahrbahn abgekommen. Es sei mit der rechten Fahrzeugseite entlang der Leitschiene geschrammt, wodurch es zu einer Beschädigung an der rechten Seite des Fahrzeugs gekommen ist. Den Lenker treffe kein Verschulden am Unfall. Seitens der Polizei sei auch keine Anzeige erstattet und kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.

Nach dem Unfall habe D* unverzüglich Kontakt mit der PI E* aufgenommen. Das Datum der Protokollaufnahme sei von der diensthabenden Beamtin für den 20. Jänner 2021 vorgegeben worden. Es habe damals (26. Dezember 2020 bis 17. Jänner 2021) nur ein eingeschränkter Parteiverkehr pandemiebedingt stattgefunden.

D* habe zunächst versucht, mit seinem Liechtensteiner Mobiltelefon die Polizeidienststelle anzurufen, was mangels Empfangs nicht möglich gewesen sei. Er habe auch erst nach mehrmaligen Versuchen die Polizeidienststelle E* erreichen können. Er habe eine sofortige Unfallaufnahme erreichen wollen, sei aber auf den Termin verwiesen worden.

Nach den Vermietbedingungen sei vorgeschrieben, dass der Mieter bei Schäden verpflichtet ist, die Klägerin unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, von diesem über alle Einzelheiten zu verständigen.

Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug schon reparieren habe lassen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines objektiven Minderwerts würden nicht vorliegen. Die Reparaturkosten würden sich auf EUR 16.215,19 brutto belaufen, und liege der objektive Minderwert unter diesem Betrag. Wenn die Klägerin nur den objektiven Minderwert beansprucht, müsse sie diesen Anspruch aufschlüsseln. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Im Übrigen sei die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt und könne nur den Ersatz der Nettoreparatur verlangen. Auch die geltend gemachten Generalunkosten seien unbegründet. Der Sachverständige habe zwar die Reparaturkosten, nicht aber den objektiven Minderwert ermittelt, weshalb die Sachverständigenkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien. Die Beklagte hätte den Pkw in einer eigenen Werkstätte reparieren lassen müssen. Die Reparaturkosten wären von der von der Beklagten ohnehin bezahlten Vollkaskoversicherung zu tragen gewesen.

Bei der Beklagten handle es sich um eine Verbraucherin und bei der Klägerin um eine Unternehmerin. Die AGB seien niemals Vertragsbestandteil geworden; eine Willenseinigung über deren Geltung habe nicht stattgefunden. Die Beklagte habe sich diesen weder ausdrücklich noch konkludent unterworfen. Sie seien der Beklagten weder vor Vertragsabschluss ausgehändigt worden, noch habe sie Gelegenheit gehabt, von diesen Kenntnis zu nehmen. Das Fahrzeug sei online gebucht worden. Die Beklagte habe ihre Kreditkarte bekanntgegeben und den Vertrag auf einem mobilen Unterschriftsterminal elektronisch unterfertigt. Im Anschluss daran sei der Mietvertrag ausgedruckt und mit dem Kfz-Schlüssel (an D*) übergeben worden. Betreffend das Fahrzeug sei nur darauf verwiesen worden, dass es sich auf einem Parkplatz befinde. Diese Vorgehensweise sei sittenwidrig.

Die Nutzung des Fahrzeugs sei – auch bei widrigen Verkehrsverhältnissen – vom üblichen Vertragszweck eines Kfz-Mietvertrages umfasst gewesen. Weder die Beklagte noch D* hätten eine Gefahrenerhöhung oder Obliegenheitsverletzungen zu verantworten.

Eine allfällige Obliegenheitsverletzung habe auch abstrakt keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der geschuldeten Leistung gehabt. Für die Rechtsposition der Klägerin habe sich keinerlei Änderung ergeben.

Die von der Klägerin genannte Obliegenheitsverletzung („Unfallflucht“) treffe nicht die Beklagte sondern allenfalls den Zeugen D* als Lenker.

Die (nicht wirksam vereinbarten) AGB würden unzulässige, die Beklagte einseitig benachteiligende Klauseln enthalten, welche ungültig und unwirksam seien. Die Klausel über die Haftung zur ungeteilten Hand sei gröblich benachteiligend. Der Klägerin sei bereits mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Jänner 2015, **, die Verwendung dieser Vertragsklausel untersagt worden. Die Beklagte verstoße gegen diese Unterlassungsverpflichtung.

Der Mietvertrag beinhalte keine Bestimmung über eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten für Schäden am Fahrzeug. Mit einer Vertragsklausel, womit der Beklagten eine Haftung für ein Verhalten des Fahrzeuglenkers aufgebürdet würde, habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Auf die diesbezügliche gröblich benachteiligende und intransparente Klausel sei sie nicht aufmerksam gemacht worden.

In den Allgemeinen Vermietbedingungen sei unter der Überschrift „Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht“ auch eine Ausnahme von der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vorgesehen, wenn kein Dritter geschädigt wurde oder wenn bei reinen Sachschäden ein Datenaustausch mit dem Geschädigten erfolgen konnte, wenn am Fahrzeug geringfügiger Lackschaden entstanden ist.

Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten laut den Allgemeinen Vermietbedingungen sei der Beklagten nicht anzulasten. Diese könne als Konsumentin im Sinne des KSchG nur bei eigenem Verschulden zur Haftung herangezogen werden.

Der Mietvertrag sei nur schwer lesbar gewesen. Es hätten schlechte Lichtverhältnisse geherrscht. Die Beklagte habe den Mietvertrag aber sehr wohl durchgelesen und festgestellt, dass die Vollkaskoversicherung und wesentliche Vertragsbestandteile in diesem enthalten sind. Es sei nicht richtig, dass der Beklagten nicht aufgefallen wäre, dass bei einem Unfall die Polizei zu verständigen ist. Dies sei für die Beklagte auch selbstverständlich. Dies sei auch dem Fahrer durchaus bewusst und klar gewesen und sei die Polizei auch so rasch wie möglich verständigt worden. Auch eine frühere Meldung hätte nichts daran geändert, dass die Polizei nicht an Ort und Stelle gekommen wäre. Es habe nämlich kein Fremdschaden vorgelegen.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 27) wies das Erstgericht (1.) das (gesamte) Klagebegehren ab und (2.) verpflichtete die Klägerin zu einem Kostenersatz an die Beklagte von EUR 8.398,60 brutto. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei von der Klägerin die mit [1] und von der Beklagten die mit [a] bis [c] bezeichneten und jeweils fett und schräg gedruckt wiedergegebenen Feststellungen als unrichtig bekämpft werden. Diesen Sachverhalt beurteilte es – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des D* nicht vorgelegen habe. Die Kollisionsgeschwindigkeit habe (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h) 30,4 km/h betragen. Ob aufgrund der Fahrverhältnisse Schneeketten anzulegen gewesen wären, sei nicht feststellbar gewesen, wobei die diesbezüglichen Negativfeststellungen zu Lasten der Klägerin gingen. Bei der Anwendung der gegenständlich vereinbarten Obliegenheiten sei auf die Rechtsprechung zur Kaskoversicherung Bedacht zu nehmen. Wenn schon vorgesehen sei, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten benützt werde, sei der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. Dies sei hier der Fall. Die Auswirkungen des Fehlverhaltens eines von mehreren Versicherungsnehmern (Mitversicherten), das den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat, werde davon abhängig gemacht, ob eine Mehrheit versicherter Interessen besteht, oder ob ein gemeinschaftliches gleichartiges und ungeteiltes Interesse aller Versicherungsnehmer versichert ist. Im letzten Fall komme es zu einer Zurechnung des Fehlverhaltens anderer am Vertrag beteiligter Person. Gegenständlich würden sowohl die Beklagte (Mieterin) als auch D* (Lenker) ein Sachersatzinteresse aufweisen, um ein gemeinschaftliches gleichartiges und unbeteiligtes Interesse handle es sich dabei aber nicht. Die Obliegenheitsverletzung des D* sei der Beklagten als Mieterin daher nicht zurechenbar. Im Zusammenhang mit der verspäteten (oder unterbliebenen) Meldung eines Verkehrsunfalls bei der nächsten Polizeidienststelle komme es außerdem darauf an, ob ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch ein objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige habe der Versicherer zu behaupten und zu beweisen. D* habe erst ungefähr zehn Stunden nach dem Unfall zunächst die Klägerin und danach die Polizei vom Sachschaden verständigt. Die unterlassene Verständigung der Polizei sei als leicht fahrlässig anzusehen, weil in den Allgemeinen Vermietbedingungen ausdrücklich bestimmt sei, dass, wenn durch den Unfall kein Dritter geschädigt wurde oder – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten (im Sinne von § 4 Abs 5 StVO) erfolgen kann, die Verständigung bei der Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden entstanden ist. Gemäß § 4 Abs 5 StVO könne eine Verständigung der Polizeidienststelle unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten oder jene Personen, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Am Unfall sei keine weitere Person beteiligt gewesen. Ein Schaden an der Leitplanke sei nicht entstanden. Eine Verständigung nach § 4 Abs 5 StVO sei daher nicht erforderlich gewesen. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheiten nach Punkt G und I der Allgemeinen Vermietbedingungen liege in Anbetracht des Erscheinungsbildes der festgestellten Schäden, auch wenn diese über geringfügige Lackschäden hinausgehen würden, nicht vor. Eine Übertretung von § 4 Abs 5 StVO wäre für sich alleine schon nicht einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gleichzuhalten. Einen konkreten Verdacht, der aufgrund von objektiv unbenützbaren Beweismitteln nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, habe die Klägerin auch nicht behauptet. Der bloße Umstand, dass das Fahrzeug mit Heckantrieb auf einer Schneefahrbahn in eine Rutschbewegung gekommen ist, sei nicht geeignet, eine solche konkrete Verdachtslage betreffend eine Alkoholisierung herzustellen. Weitere Anhaltspunkte betreffend den konkreten Verdacht einer Alkoholisierung des Fahrers habe die Klägerin nicht behauptet. Es sei auch nicht dargelegt worden, welche Beweismittel, einen Alkoholtest ausgenommen, objektiv benützbar gewesen wären. Der Verweis auf eine Beweissicherung für die Feststellung sonstiger für eine grobe Fahrlässigkeit sprechende Umstände reiche nicht aus. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung sei eine Folge der Sachentscheidung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 29) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird, und stellt eventualiter einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 31).

Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt.

A) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

1. ) Die Klägerin strebt anstatt der oben fett und schräg gedruckt und mit [1] wiedergegebenen Feststellung folgende Ersatzfeststellung an:

E1: „D* verständigte die nächst gelegene Polizeidienststelle nicht unverzüglich, sondern erst ca. zehn Stunden später. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob beim Fahrzeuglenker D* zum Zeitpunkt der Kollision eine Alkoholisierung oder eine andere Beeinträchtigung vorgelegen hat.“

2. ) Die Beklagte begehrt anstelle der oben fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [a] bis [c] bezeichneten Feststellungen nachstehende Ersatzfeststellungen an:

E a,b: „Die beklagte Partei konnte in die im Vermietbüro aufliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen nicht Einsicht nehmen, da aufgrund des damals herrschenden Lockdowns das Büro geschlossen war.“

E c: „Die beklagte Partei hätte das Fahrzeug nicht angemietet, wenn sie gewusst hätte, dass das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist.“

3. ) Die Klägerin macht – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass das Beklagtenvorbringen bzw die Angaben des Zeugen D* (bei einer Gesamtschau) widersprüchlich seien. Insoferne verweist sie auf das Beklagtenvorbringen (in ON 10), wonach der Fahrzeuglenker D* die Polizei am Unfalltag telefonisch kontaktiert habe und diesem ein Termin am 21. Jänner 2021 bekanntgegeben worden sei sowie auf dessen Angaben als Zeuge in der Verhandlung vom 3. Februar 2023, in der er (nach einer gewünschten Korrektur seiner Angaben) auf einen fehlenden Handyempfang an der Unfallörtlichkeit verwiesen habe. Diese Aussage stünde im Widerspruch zu derjenigen der Zeugin RIF* (Handyempfang an der Unfallstelle; keine diesbezüglichen Einschränkungen auf der PI E*; Vorbeifahren an der PI E*; sofortige Tätigkeit der dortigen Polizisten). Diesfalls hätte festgestellt werden können, ob bei D* eine Alkoholisierung, Übermüdung oder eine andere Beeinträchtigung vorgelegen hat oder nicht. Das Erstgericht hätte daher vielmehr eine Negativfeststellung treffen müssen.

4.1. ) Dem wird von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung entgegengehalten, dass die Zeugin RIF* sich betreffend die Fahrtrichtung des D* geirrt habe. Ihre Angaben würden nichts über eine SIM-Karte aus Liechtenstein aussagen. Die Klägerin habe keinen konkreten Verdacht geäußert, der aufgrund von objektiv unbenützbaren Beweismitteln nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die begehrte Ersatzfeststellung würde daher an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Es liege ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor.

4.2. ) Zu den von ihr bekämpften Feststellungen macht die Beklagte macht geltend, dass sich die zu [a] und [b] bekämpften Feststellungen aus den Beweisergebnissen nicht ergäben. Es liege eine persönlich vorweg genommene Meinung der Richterin vor, welche diese nicht begründet habe. Außerdem verweist sie auf einen Widerspruch mit den damals geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen. Betreffend die zu [c] bekämpfte Feststellung verweist sie auf die Aussage der Beklagten, wonach die Vollkaskoversicherung als höchste Schutzposition für sie wesentlich gewesen sei. Sie habe auch angegeben, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie verschuldensunabhängig für Obliegenheitsverletzungen des Fahrzeugnutzers hafte. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts dazu seien nicht nachvollziehbar.

5. ) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua). Das Berufungsgericht muss bekämpfte Feststellungen nur dann überprüfen, wenn diese wesentlich sind, wenn ihnen also rechtliche Bedeutung zukommt. Andernfalls kann es die Feststellungen wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt lassen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 498 ZPO, Rz 1).

6. ) Die Berufungsausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, Zweifel an der bekämpften Feststellung im Sinne der obigen Prämissen zu begründen. Es liegt kein Beweisergebnis vor, aus dem unter Zugrundelegung des im Zivilprozess geltenden Maßstabes der hohen Wahrscheinlichkeit (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 272 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 4; RIS-Justiz RS0110701, RS0022900 [T 25]) abzuleiten wäre, dass D* zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert oder übermüdet gewesen wäre. Der Zeuge D* hat derartige Umstände im Rahmen seiner Befragung bestritten. Ein anderes Beweisergebnis hierzu liegt nicht vor. Alleine aus dem Unfall selbst lässt sich nicht (verlässlich) auf solche Umstände schließen. Zu diesem Unfall ist es nämlich durch eine Rutschbewegung des Fahrzeugs bei starkem Schneefall gekommen; dies bei einem heckbetriebenen Fahrzeug, welches ein solches Wegrutschen bei Schneefahrbahn noch begünstigt. Zu einem solchen Vorgang kann es erfahrungsgemäß auch kommen, wenn keinerlei Beeinträchtigung beim Fahrzeuglenker vorliegt. Außerdem kann grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass eine durchschnittliche erwachsene Person um 1:30 Uhr bereits (mit hoher Wahrscheinlichkeit) solche Übermüdungserscheinungen aufweist, durch welche die Unfallgefahr signifikant ansteigt. Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass die Klägerin selbst nicht einmal eine Prozessbehauptung dahingehend aufgestellt hat, dass D* alkoholisiert oder übermüdet gewesen wäre.

7. ) Betreffend die von der Beklagten zu [a] bekämpfte Feststellung ist zunächst festzuhalten, dass § 467 Z 3 ZPO die „kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)“ verlangt. Dies bildet den Rahmen für die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes, das an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden ist. Die Rechtsmittelgründe sind grundsätzlich getrennt darzustellen. Sind die Berufungsgründe nicht getrennt ausgeführt, schadet dies aber nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Berufungsgrund hinreichend deutlich erkennen lässt. Unklarheiten gehen zulasten des Berufungswerbers, sodass Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben. Auch die unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Berufungsgründe ist unschädlich, wenn diese aus den Ausführungen deutlich erkennbar sind (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 7; Pimmer in Fasching/Konecny³, § 467 ZPO, Rz 12; G Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at] Rz 30f; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, 64; RIS-Justiz RS0041851, RS0041911, RS0041761). Von der Beklagten wurde hinreichend deutlich ein Begründungsmangel und damit der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht geltend gemacht, zumal diese auf eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung verweist.

8.1. ) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS-Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0120213 [T 14]).

8.2. ) Das Gericht hat, sofern in diesem Gesetze nicht anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben (§ 272 Abs 1 und 3 ZPO).

§ 272 Abs 3 ZPO normiert eine Begründungspflicht des Gerichtes. Das Erstgericht muss offenlegen, aufgrund welcher Erfahrungssätze es zur Auffassung gelangt ist, dass die festgestellten Tatsachen für wahr zu halten sind. Die freie Beweiswürdigung muss begründet werden. Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen wurden. Das Gericht muss in knapper überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit die Parteien und das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Das Fehlen einer Beweiswürdigung stellt daher einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO dar und ein Ersturteil ohne Beweiswürdigung ist mangelhaft. Dem Mangel einer Begründung ist die Verwendung von Leerformeln („der Zeuge erschien dem Gericht glaubwürdig“ oder „der unbedenklichen Aussage war voller Glaube zu schenken“) gleichzusetzen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 3; Klauser-Kodek, JN-ZPO18, § 272 ZPO, E 31 ff; Rechberger in Fasching/Konecny³, III/1, § 272 ZPO, Rz 7f; RIS-Justiz RS0102004).

9. ) Das Erstgericht bezieht sich in seiner Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der zu [a] bekämpften Feststellung nur auf den Verweis in Beilage ./A betreffend ein Aufliegen im Büro, was (trotz damals geltender COVID-19-Schutzmaßnahmen) auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Die Überlegung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen in Büroräumlichkeiten nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgehängt sind bzw zur Einsichtnahme bereit liegen, ist auch grundsätzlich zutreffend. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte aber angegeben, dass sie in das Büro der Klägerin (Nebengebäude am Flughafen) aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen damals nicht hineingehen habe können. Von der vom Erstgericht angenommenen allgemeinen Lebenserfahrung kann naturgemäß dann nicht ausgegangen werden, wenn gar keine betretbaren Büroräumlichkeiten vorliegen. Mit dieser Frage erfolgt keine Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung. Die diesbezügliche Feststellung kann daher nicht übernommen werden, da keine tragfähige Begründung dafür vorhanden ist.

10. ) Ob die bekämpfte Feststellung (bzw die angestrebte Ersatzfeststellung) für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlich ist, ob also der vorliegende Begründungsmangel (abstrakt) geeignet ist, eine eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, ist im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen.

11. ) Soweit die Ausführungen der Beklagten betreffend die zu [a] bekämpfte Feststellung (auch) als Beweisrüge zu verstehen sein sollten, wird (ebenfalls) anlässlich der Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein, ob diese Feststellung überhaupt wesentlich ist.

12. ) Die zu [b] bekämpfte Feststellung ist aber unbedenklich. Die Beklagte hat selbst angegeben, dass ihr bewusst sei, dass der gegenständliche Vertrag zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wird (Verhandlung vom 3. Februar 2023, PS 6 [ON 15]). In diesem Zusammenhang kann wohl davon auszugehen werden, dass die damals anwesende Mitarbeiterin der Klägerin über diese Allgemeinen Vermietbedingungen verfügt hat und es damals möglich gewesen wäre, diese der Beklagten auszuhändigen, wenn sie diese (in ihrem Bewusstsein, dass solche dem Vertrag zugrunde liegen) verlangt hätte.

13. ) Betreffend die zu [c] bekämpfte Feststellung ist festzuhalten, dass die Beklagte offenbar die Frage einer bestehenden Vollkaskoversicherung mit den allfälligen (hier im Raum stehenden) Folgen der Verletzung von Obliegenheitspflichten verwechselt. Im vorliegenden Fall steht nicht die Frage eines Versicherungsschutzes für das gemietete Fahrzeug im Raum, sondern die Frage eines Entfalles des vereinbarten (Versicherungs-)Schutzes durch die Verletzung von vertraglich vereinbarten (Obliegenheits-)Pflichten. Im Falle der Einhaltung der in den Allgemeinen Vermietbedingungen vereinbarten Verpflichtungen des Mieters bzw des Fahrers würde die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten von vorneherein nicht im Raum stehen. Gleiches würde für ein (hier nicht bestehendes) Kaskoversicherungsverhältnis gelten, zumal die fraglichen Klauseln der Allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) dem § 6 Abs 3 VersVG im Wesentlichen entsprechen.

Da im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass beim Abschluss eines Mietvertrages über ein Kraftfahrzeug nicht damit gerechnet wird, dass es überhaupt zu einem Unfall kommt und umso weniger damit gerechnet wird, dass allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten nicht entsprochen wird, und da die gegenständlichen Ansprüche bei einer schnelleren Unfallmeldung von vornherein nicht im Raum gestanden wären, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den gegenständlichen Mietvertrag auch bei Kenntnis der konkreten vertraglichen Situation abgeschlossen hätte.

14. ) Im Ergebnis ist daher der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt mit Ausnahme der zu [a] bekämpften Feststellung zu übernehmen und der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).

B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

1.1. ) Die Klägerin behauptet zunächst einen sekundären Verfahrensmangels, zumal die in der Beweisrüge zu [1] bekämpfte Feststellung keine Deckung im Beweisverfahren finde und unvollständig und überschießend sei. Sie strebt insoweit folgende „Ersatzfeststellung“ an:

„D* verständigte die nächstgelegene Polizeidienststelle nicht unverzüglich, sondern erst ca. zehn Stunden später. Es konnte daher zehn Stunden später nicht mehr festgestellt werden, ob beim Fahrzeuglenker D* zum Zeitpunkt der Kollision eine Alkoholisierung oder eine andere Beeinträchtigung vorgelegen hat.“

In diesem Zusammenhang wiederholt die Klägerin zunächst ihre schon im Rahmen der Beweisrüge getätigten Ausführungen, aus welchen sie jedoch ableitet, dass das Erstgericht eine Negativfeststellung zur Frage der Alkoholisierung und einer anderen Beeinträchtigung treffen hätte müssen, nicht jedoch, dass derartige Umstände aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr festgestellt werden konnten.

1.2. ) Soweit eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfolgt, macht sie – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass D* Obliegenheiten verletzt habe, weshalb die gewählte Haftungsbeschränkung nicht zur Anwendung gelange. Insoweit liege auch grobe Fahrlässigkeit vor, da D* einfachste naheliegende Überlegungen, wie die Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle, nicht angestellt bzw Maßnahmen ergriffen habe. Aufgrund der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin hafte die Beklagte als Mieterin mit Personen, denen sie – mit oder ohne Zustimmung der Klägerin – das Fahrzeug überlassen hat, zur ungeteilten Hand wie für eigenes Handeln, soweit deren Handeln und der (von diesen verschuldete) Schaden im Zusammenhang mit Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs stehen. Die Beklagte habe daher für das Handeln des D* (zur ungeteilten Hand) einzustehen. Sie könne allenfalls Regressansprüche geltend machen. Auf Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Vermietbedingungen komme es nicht darauf an, ob eine Verständigung bei der nächsten Polizeiinspektion gemäß § 4 Abs 5 StVO erforderlich war oder nicht. Aufgrund der Feststellungen ergebe sich ein durch den Unfall eingetretener objektiver Minderwert des Fahrzeugs von EUR 10.696,00, sodass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Vorliegens eines geringfügigen Lack-Schadens (Kratzer u.ä.) keinesfalls gegeben sei. D* hätte daher unverzüglich die nächste Polizeidienststelle verständigen müssen. Die Ausführungen des Erstgerichts über die Notwendigkeit der Behauptung eines objektiven Verdachtes in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden eines Beweismittels würden sich auf allgemeingesetzliche Bestimmungen beziehen. Hier würden aber die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin gelten und allgemeingesetzliche Bestimmungen daher nicht oder nur subsidiär zur Anwendung gelangen. Es sei als gerichtsnotorisch anzusehen, dass die Klägerin (international tätiges Fahrzeugvermietungs-unternehmen) ein Interesse an der Beweisbarkeit eines Unfallsherganges sowie am Ausschluss allfälliger Beeinträchtigungen beim Fahrzeuglenker (Alkohol, Übermüdung udgl) hat. Bei den Behauptungen des D* (versuchte Verständigung der Polizei, Forderung einer sofortigen Unfallschadensaufnahme) handle es sich um Schutzbehauptungen, sodass von einer grob fahrlässigen, wenn nicht sogar vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheitspflichten auszugehen sei. Die Klägerin könne nicht einfach behaupten, dass der Zeuge D* alkoholisiert, übermüdet oder sonst beeinträchtigt gewesen wäre, da es sich dabei unter Umständen um einen straf- oder standesrechtlich relevanten Vorwurf handeln würde. Im Übrigen habe die Klägerin (in der Verhandlung vom 28. Mai 2024 [ON 24]) vorgebracht, dass eine Verständigung der Polizei unverzüglich durchzuführen sei, um eine Alkoholisierung, das konkrete Ausmaß der Schäden usw festzustellen. Das Erstgericht hätte daher nicht zur Ansicht gelangen dürfen, dass die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist. Es hätte erkennen müssen, dass die Einhaltung der Obliegenheiten aus den von der Klägerin gewünschten Beweissicherungsgründen der Feststellung genau dieser Umstände diene und D* durch die nicht unverzügliche Meldung an die nächste Polizeidienststelle diese Feststellung vereitelt habe. D* habe Unfallflucht begangen, wodurch die berechtigten Interessen der Klägerin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt worden seien (Punkt I 3 Unterpunkt 6 der AVB). Der Auffassung des Erstgerichts würde dazu führen, dass auch ein alkoholisierter, übermüdeter oder sonst beeinträchtigter Fahrzeuglenker keinerlei Konsequenzen zu befürchten hätte, wenn er nach einem Unfall soviel Zeit verstreichen lässt, dass eine allfällige Beeinträchtigung nicht mehr nachgewiesen werden kann.

2. ) Dem wird in der Berufungsbeantwortung erwidert, dass der behauptete sekundäre Verfahrensmangel nicht vorliege, da es sich um eine Beweisrüge handle. Bei den Berufungsausführungen, wonach aufgrund der unterbliebenen Verständigung der Polizei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob D* alkoholisiert war oder nicht oder ob die Leitplanke beschädigt war oder nicht, handle es sich um unzulässige Neuerungen. Weder dem Lenker noch der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die Klägerin übergehe, dass die in Punkt I 13 der AVB angeführte Haftung des Mieters für andere Personen nicht gegeben sei, wenn der Mieter Verbraucher ist. Vorbringen über ein Verschulden der Beklagten habe die Klägerin nicht erstattet. Die Bestimmungen der AVB seien gröblichst benachteiligend sowie intransparent und daher mit Nichtigkeit belastet, soweit sie eine verschuldensabhängige Haftung des Mieters für eine Person, der diese das Fahrzeug mit Zustimmung der Klägerin überlassen hat, beinhalten. Die Beklagte habe sich schon im Verfahren erster Instanz darauf bezogen, dass die AVB der Geltungskontrollen nach § 864a ABGB und der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen würden. Sie habe im Zusammenhang mit den Klauseln C 2 und N 3 der AVB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Jänner 2015, *, hingewiesen. Mit diesem Urteil habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Es habe auch keinerlei Feststellung zur Konsumenteneigenschaft der Beklagten getroffen, wobei eine diesbezügliche Feststellung begehrt werde. In Punkt G 1 der AVB nenne die Klägerin § 4 Abs 5a StVO. Sie weise daher auf die Geltung der StVO hin und habe daher auch die dazu ergangene Rechtsprechung zu akzeptieren. Es liege kein objektiver Verdacht in einer bestimmten Richtung über ein objektives Unbenützbarwerden eines Beweismittels vor. Die Klägerin habe diesbezüglich kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Soweit die Klägerin eine „Unfallflucht“ des D behaupte, hätte sie diesen belangen müssen.

3. ) Hierzu wurde erwogen:

4.1. ) Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]).

Ein sekundärer Feststellungsmangel ist folglich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen und setzt somit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge voraus (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]).

4.2. ) Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, da das Erstgericht Feststellungen zu den Verständigungen durch D* getroffen hat. Der Umstand, dass die Feststellung einer Alkoholisierung oder einer sonstigen Beeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt (zehn Stunden später) nicht mehr festgestellt werden kann, ist als gerichtsnotorisch zu betrachten und bedarf daher keiner Feststellungen.

4.3. ) Eine überschießende Feststellung liegt nicht vor. Die Beklagte hat behauptet, dass den Lenker kein Verschulden am Unfall treffe. Da eine Alkoholisierung oder eine sonstige Beeinträchtigung naturgemäß ein solches Verschulden begründen kann, sind die dazu getroffenen Feststellungen von den Prozessbehauptungen der Beklagten gedeckt.

5. ) Im vorliegenden Fall wurden in den Allgemeinen Vermietbedingungen (also in AGB) Obliegenheiten des Mieters bzw des Lenkers vereinbart, deren Verletzung dazu führen kann, dass der Verlust einer vereinbarten Haftungsbeschränkung (Selbstbehalt von EUR 0,00) wegfällt. In einem solchen Fall ist bei der Vertragsauslegung auf die von der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung erarbeiteten Grundsätze Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0014599).

Die vorliegend getroffene Vereinbarung, wonach (im Schadensfall) ein Selbstbehalt von EUR 0,00 besteht, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte als Mieterin im Falle eines Unfalls rechtlich genau so gestellt werden sollte, als ob zwischen den Parteien ein diesbezüglicher (Kasko-)Versicherungsvertrag bestünde. Es sind daher die für eine solche (Voll-)Kaskoversicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden, auch wenn die Rechtsbeziehung der Parteien keinen Versicherungsvertrag im eigentlichen Sinn darstellt (RIS-Justiz RS0020324).

6. ) Obliegenheiten dienen dem Zweck, den Versicherer (hier: die Klägerin) vor vermeidbaren Beweisbelastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RIS-Justiz RS0116978).

7. ) In diesem Zusammenhang trifft den Versicherer die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung (RIS-Justiz RS0081313, RS0043510). Im Fall eines solchen Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RIS-Justiz RS0081313, RS0043510). Außerdem steht dem Versicherungsnehmer bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, also der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RIS-Justiz RS0116979, RS0081343, RS0086335). Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann im Falle eines „dolus coloratus“ nicht zulässig, welcher dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (RIS-Justiz RS0081253, RS0109766, RS0081287; Grubmann, VersVG9, § 6 [Stand 1.7.2022], rdb.at, E 44, 52). Für den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG genügt das allgemeine – heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzende – Bewusstsein, dass ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss (RIS-Justiz RS0080477).

8. ) Die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers soll nicht nur nötige Feststellungen über den Unfallablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung (RIS-Justiz RS0081010).

Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein aber nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden (RIS-Justiz RS0043520).

Die gegenständlichen Vertragsbedingungen stellen zwar nicht auf § 4 Abs 5 StVO ab. Die Rechtsprechung betreffend diese Behauptungs- und Beweispflicht des Versicherers ist aber auf den vorliegenden Fall (analog) anzuwenden (siehe oben zu Punkt 4.), sodass selbige die Klägerin trifft.

9. ) Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität der Obliegenheitsverletzung „strikt“ zu führen. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun. Ein wirksamer Gegenbeweis setzt vielmehr voraus, dass diesem eine Beweislage zugrunde liegt, welche jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Obliegenheitsverletzung zerstört oder eingeschränkt hat. Es geht also nicht an, eine für den Versicherer erkennbar relevante Beweissituation zunächst untergehen zu lassen und später, nachdem dem Versicherer keine Möglichkeit einer Widerlegung mehr offen steht, durch nicht mehr objektivierbare Aussagen oder sonstige Beweismittel zu ersetzen (RIS-Justiz RS0081225, RS007993, RS0081313 [T 18, 26]; zuletzt 7 Ob 12/21x).

10. ) Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin tatsächlich nicht gelungen, eine konkrete Verdachtslage (für eine Alkoholisierung oder Übermüdung des Lenkers) zu beweisen.

10.1. ) Für eine Alkoholisierung des D* besteht nach dem festgestellten Sachverhalt keinerlei (konkrete) Verdachtslage. D* war nach den Feststellungen des Erstgerichtes mit dem Mietwagen unterwegs, nachdem er zunächst (bis 22.00 Uhr) seine Mutter nach einer Operation versorgt hatte. Dabei handelt es sich um keine Situation, bei welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung Alkohol konsumiert wird, welcher zu einer Fahruntüchtigkeit führt. Auch das Unfallgeschehen selbst bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine anzunehmende Beeinträchtigung, da es auch einem gänzlich fahrtüchtigen Lenker passieren kann, bei winterlichen Fahrverhältnissen (insbesondere mit einem heckbetriebenen Fahrzeug) in eine Rutschbewegung zu gelangen. Auch der weitere Geschehensablauf, nämlich eine stundenlange und unfallfreie Fahrt bis nach **, bietet keine diesbezüglichen Anhaltspunkte (vgl. 7 Ob 177/14a).

10.2. ) Dieselben Überlegungen gelten auch für eine im Raum stehende Übermüdung.

10.3. ) Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin (unter anderem) den Standpunkt eingenommen hat, dass der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werde, dass es während des Anmietungszeitraums zu einem Verkehrsunfall gekommen ist (Schriftsatz vom 15. Februar 2022, Seite 8 [ON 8]). Dieser Prozessstandpunkt beinhaltet naturgemäß, dass dem Lenker kein Fahrfehler angelastet wird, der naturgemäß auch in der Durchführung einer Fahrt in alkoholisiertem oder übermüdeten Zustand liegt. Die Klägerin hat insgesamt (somit) nur den Standpunkt eingenommen, dass ein Verstoß gegen die Allgemeinen Vermietbedingungen vorliege und dass der Lenker den Unfall verspätet gemeldet bzw Unfallflucht begangen habe, wodurch berechtigte Interessen der Klägerin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt worden seien. Daraus lässt sich nicht die Behauptung eines konkreten Verdacht in bestimmter Richtung im Sinne der obigen Prämissen ableiten, da nur pauschale Hinweise auf die Rechtslage erfolgen, ohne auf die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen.

11. ) Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist.

11.1. ) Das Erstgericht hat (bekämpfte, aber übernommene) Feststellungen getroffen, wonach der Lenker weder alkoholisiert noch übermüdet war.

11.2. ) Diese Feststellungen basieren auch auf einer Beweislage, die den Anforderungen der „strikten“ Führung des Kausalitätsgegenbeweises entspricht.

11.3. ) Hinsichtlich der Frage der Alkoholisierung wäre es durchaus möglich gewesen, auch noch im gegenständlichen Verfahren vor dem Erstgericht den vormaligen Tagesablauf des D* zu klären. Diesfalls hätte sich durch Zeugeneinvernahmen (dessen Mutter) durchaus objektivierbar feststellen lassen, ob dieser vor Antritt seiner Fahrt Alkohol konsumiert hat. Durch ein Zeit-Weg-Diagramm hätte sich auch eruieren lassen, ob dieser (nicht erklärbare) Pausen eingelegt hat, in denen allenfalls Alkohol konsumiert werden hätte können.

11.4. ) Hinsichtlich der Frage der Übermüdung ist darauf zu verweisen, dass eine solche immer nur durch eine nicht gänzlich verlässliche und daher objektiv nicht überprüfbare Einschätzung (durch Polizeibeamte) vorgenommen werden hätte können.

11.5. ) Anhaltspunkte für einen „dolus coloratus“ liegen nicht vor und wurden von der Beklagten auch nicht behauptet.

12. ) Schließlich ist das Erstgericht auch zu Recht vom Fehlen von (zumindest) grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Eine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nach § 4 Abs 5 StVO (die für sich alleine noch gar nicht ausreichend wäre, um eine Verletzung von Aufklärungspflichten anzunehmen) hat nicht bestanden, da vom Lenker kein (fremder) Sachschaden (Leitplanke) festgestellt wurde. Eine Verständigungspflicht war zwar im Mietvertrag enthalten. Dass dieser Mietvertrag (oder die Allgemeinen Vermietbedingungen) auch dem Lenker bekannt gewesen wäre oder diesem (etwa in Form eines weiteren Ausdruckes) ausgefolgt wurde, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine grobe Fahrlässigkeit könnte sich daher nur aus einer auch für den Lenker erkennbaren, aber ignorierten Verdachtslage ergeben, welche aber (siehe schon oben) weder behauptet wurde, noch aus den Feststellungen ableitbar ist.

13. ) Der geltend gemachte Anspruch scheitert daher schon aufgrund dieser Überlegungen.

13.1. ) Auf eine Feststellung über das Aufliegen der Allgemeinen Vermietbedingungen im Vermietbüro der Klägerin kommt es folglich nicht an. Ein (wesentlicher) Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Außerdem erübrigt sich die Überprüfung der zu [a] bekämpften Feststellung im Rahmen der Beweisrüge.

13.2. ) Auch eine Auseinandersetzung mit der Klausel über die Haftung der Mieterin für das Handeln des Lenkers (mit diesem zur ungeteilten Hand) unter dem Blickwinkel der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB kann entfallen.

C) Ergebnis:

1. ) Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

2. ) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

3. ) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass zur vorliegenden Konstellation bereits umfangreiche Rechtsprechung vorliegt, in deren Rahmen bloß ein Einzelfall zu beurteilen war.

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