The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
4R134/24s•OLG Wien 4R134/24s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren *, B , ** B, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C GmbH, **straße *, , D, 2. E F., **, **, , USA und 3. E D GmbH Co KG, **straße **, **, Deutschland, erst- und drittbeklagte Partei jeweils vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 4.000 samt Nebengebühren und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 16.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. Juni 2024, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 25.6.2024 von den Beklagten - gestützt auf Produkt- und Verschuldenshaftung - Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts im Zeitraum von 29.1.2021 bis 15.3.2022 erlitten habe. Durch das Beatmungsgerät seien Schaumstoffpartikel und giftige Gase in die Lunge des Klägers gepumpt worden. Das Lungengewebe und die Bronchien des Klägers seien geschädigt.
Die Erstbeklagte mit Sitz in Deutschland sei die Importeurin des fehlerhaften Beatmungsgerätes. Sie habe das fehlerhafte Medizinprodukt in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in Österreich in Verkehr gebracht.
Die Zweitbeklagte mit Sitz in den USA sei die Herstellerin. Trotz Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Beatmungsgeräte spätestens seit 2015 habe sie nichts dagegen unternommen. Vielmehr seien die Beatmungsgeräte weiterhin mit ungeeignetem Schaumstoff gebaut und in den Binnenmarkt importiert worden.
Die Drittbeklagte, ebenfalls mit Sitz in Deutschland, sei die Bevollmächtigte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, ABl L 117/1, („MDR“) für die Zweitbeklagte.
Überdies seien die Erst- und Drittbeklagte auch „Bevollmächtigte / verantwortliche Person iSd MDD, MDR, MPG-1996 und MPG-2021“.
Die internationale Zuständigkeit gegenüber der Zweitbeklagten stützte der Kläger auf § 27a JN iVm § 92a JN, der auch auf Schadenersatzansprüche aus Produkthaftung anwendbar sei, sowie weiters auf Art 7 Nr 3 EuGVVO und den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN. Die Zweitbeklagte hätte unmittelbar in Österreich handeln müssen, den von ihr verursachten gefährlichen und rechtswidrigen Zustand unmittelbar nach Kenntnis beenden und das Beatmungsgerät des Klägers zurückrufen und eine Sicherheitsmitteilung lancieren müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage gegen die Zweitbeklagte a limine zurück.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft scheide mangels Vorliegens eines allgemeinen Gerichtsstandes zumindest einer der Parteien aus.
Da nach der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte („MDD“) bzw dem Medizinproduktegesetz („MPG“) und der MDR keine Meldepflichten am Wohnort des Klägers zu erfüllen seien, mangle es an einem Ort im Sprengel, an dem zu handeln gewesen wäre. Der Gerichtsstand nach § 27a iVm § 92a JN scheide daher aus.
Auch Art 7 Nr 2 EuGVVO komme nicht zum Tragen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem (vom Deliktsort verschiedenen) Mitgliedsstaat habe.
Eine internationale Zuständigkeit sei daher in Ansehung der Zweitbeklagten nicht gegeben.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Landesgericht Krems an der Donau auch für die gegen die Zweitbeklagte gerichteten Rechtsansprüche des Klägers international zuständig sei; hilfsweise wird beantragt, gemäß § 28 JN das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurswerber vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, die Zweitbeklagte hätte in Österreich ihren Handlungspflichten nach den einschlägigen Richtlinien nachkommen müssen und als Herstellerin das Produkt am Einsatzort zurückrufen müssen. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei auch aufgrund der Solidarhaftung aller Beklagten gegeben.
2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss (§ 27a JN; RS0046698). Es muss aber die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts vorliegen, hier also der Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN), auf den sich der Kläger stützt: Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. § 92a JN ist auch auf Ersatzansprüche nach dem PHG anwendbar (10 Ob 7/05k; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 92a Rz 1). Beim Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist jedoch allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben (3 Ob 200/23t; RS0046720; 2 Ob 157/04h). Bei Unterlassungen entscheidet der Ort, wo zu handeln war. Der Ort des Eintritts der Schadensfolgen bleibt außer Betracht (RS0046720; 2 Ob 308/02m; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 92a JN Rz 7; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 92a Rz 2).
3. Die Zweitbeklagte hat nach den Klagsangaben ihren Sitz in den USA. Soweit sich der Kläger auf eine Haftung der Zweitbeklagten nach dem PHG als Herstellerin stützt, hat die Zweitbeklagte die den Schaden verursachende Handlung, nämlich die Herstellung des Beatmungsgeräts, in den USA und damit nicht in Österreich gesetzt (vgl Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 92a JN, Rz 9). Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche nach dem PHG ist daher zu verneinen.
4. Die Lehre und Rechtsprechung zum Deliktsstatut des § 48 IPRG, nach der bei der Gefährdungshaftung der Handlungsort der Ort ist, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat (RS0121126 [T2]), kann für die Auslegung des Gerichtsstands nach § 92a JN nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber ging bei Schaffung des Produkthaftungsgesetzes ganz offensichtlich davon aus, dass § 92a JN auf den im Ausland sitzenden Hersteller nicht (immer) anwendbar ist (vgl 7 Ob 541/92). Auch die Berufung auf das Ingerenzprinzip (RS0022458) ändert daher nichts (OLG Wien 5 R 140/24f).
5. Im Jahr 2015 (behauptete Kenntnis der Zweitbeklagten vom Produktmangel und daraus resultierende Informationspflichten) war die Medizinprodukteverordnung (MDR) noch nicht anwendbar, sie gilt gemäß ihrem Art 123 Abs 2 (mit näher in Abs 3 geregelten Ausnahmen) erst seit dem 26. Mai 2020. Im Jahr 2015 galt in Österreich noch das Medizinproduktegesetz 1996 (MPG 1996), BGBl Nr 657/1996, in dem auch die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (MP-RL) umgesetzt war. Diese Vorschriften, die umfangreiche Anforderungen an Medizinprodukte wie insbesondere auch deren regelmäßige Überprüfung vorsahen, knüpften sämtlich an das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dieses erstmalige Inverkehrbringen war gemäß § 7 Abs 1 MPG 1996 – neben anderen Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der dafür „Verantwortliche“ (der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur, vgl § 2 Abs 12 MPG 1996) seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte. Sämtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit sowie Überprüfungs- und Meldepflichten (auch) betreffend die „post-market-surveillance“, die in Konformitätsbewertungsverfahren näher geregelt sind, richteten sich an denjenigen, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte.
Die nun geltende Medizinprodukteverordnung (MDR) sieht vor, dass außerhalb der Europäischen Union ansässige Hersteller von Medizinprodukten einen Bevollmächtigten (Art 2 Z 32 MDR) zu beauftragen haben, bestimmte Aufgaben „in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen“, oder dass die Verpflichtungen den in der Union niedergelassenen Importeur (Art 2 Z 33 MDR) treffen, der das Produkt aus dem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat. Dass die Zweitbeklagte in diesem Kontext in Österreich wahrzunehmende Handlungspflichten verletzt habe, ergibt sich aus den Behauptungen des Klägers nicht.
Beim Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist, wie bereits dargelegt, allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde (RS0046720; 3 Ob 200/23t; 2 Ob 157/04h). Diese Wertung hat auch für die Produktbeobachtungspflicht zu gelten. Ihr Umfang richtet sich nach Art und Größe der möglichen Gefahren, den Eigenheiten des Produkts und der Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Beobachtungsmaßnahmen (vgl RS0128169 [T4]). Auch daraus folgt aber, berücksichtigt man das Verhältnis zur Drittbeklagten, kein ausreichender Anknüpfungspunkt für pflichtwidrige Unterlassungen der Zweitbeklagten in Österreich. Die oben genannten Pflichten der „post-market-surveillance“ statuieren auch nichts anderes als eine Produktbeobachtungspflicht (vgl OLG Graz 7 R 45/24b).
6. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt, warum die in den USA ansässige Zweitbeklagte allfällige Informationspflichten gegenüber den in Deutschland ansässigen Erst- und Drittbeklagten in Österreich bzw im Sprengel des angerufenen Gerichts zu erfüllen hätte. Soweit der Kläger im Rekurs vorbringt, die Zweitbeklagte hätte eine Handlungspflicht gegenüber dem G*) getroffen, welches im Übrigen seinen Sitz nicht im Sprengel des Erstgerichts hat, verstößt er damit gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091).
7. Auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) ist nicht gegeben. Keine der Beklagten hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Erstgerichts (RS0117202).
8. Im Rekurs stellte der Kläger einen Antrag, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Gericht bestimmten. Darüber hinaus stellte er den Rekursantrag (3.), das Rekursgericht möge gemäß § 28 JN das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Gericht bestimmen. Die Behauptungen im Ordinationsantrag und im Rekurs zielen darauf ab, zunächst die inländische Gerichtsbarkeit festzustellen: Der Antrag auf Ordination ist grundsätzlich direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Ist - wie hier - ein inländisches Gericht im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits bereits angerufen worden, so kann der Oberste Gerichtshof erst dann ein Gericht nach § 28 JN bestimmen, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat. Die Ordination ist erst möglich, wenn die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde (RS0046443; RS0046450). Hat der Kläger im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits einen Ordinationsantrag eventualiter gestellt und sollte dabei das (angerufene) Gericht mit Wirkung für die anhängige Klage als örtlich zuständig bestimmt werden, bleibt aber die Gerichtsanhängigkeit erhalten und es muss keine neue Klage eingebracht werden (7 Ob 11/13p; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 28 JN Rz 2; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 28 JN, Rz 22, 24). Der Kläger weist in diesem Zusammenhang richtig darauf hin, dass eine Zurückweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit im Fall eines Eventualantrags auf Ordination nicht zulässig ist (RS0128796). Jedoch hat das Rekursgericht unter Bedachtnahme auf die gestellten Rekursanträge so zu entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen, ohne dass dabei auf seither eingetretene Umstände Bedacht genommen werden könnte (RS0006801). Da der Kläger erst nach dem Zurückweisungsbeschluss den Ordinationsantrag stellte, ist dem Rekurs daher nicht Folge zu geben.
Will der Kläger nicht, dass die Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen wird, sondern will er erreichen, dass die Rechtssache bei jenem Gericht bleibt, dessen örtliche Zuständigkeit er (letztlich erfolglos) behauptet, so genügt es, wenn er einen Ordinationsantrag stellt. Auch in einem solchen Fall muss der Ordinationsantrag dahin verstanden werden, dass das Gericht mit Wirkung für die anhängige Klage als örtlich zuständig bestimmt werden soll. Die Bestimmung des als örtlich unzuständig erkannten Gerichtes als örtlich zuständig schafft die Voraussetzung dafür, dass die Rechtssache bei diesem Gericht weitergeführt werden kann. Wie bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und nach § 261 Abs 6 ZPO wird auch in diesem Fall die Gerichtsanhängigkeit nicht aufgehoben. Dem rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluss wird durch die Bestimmung des angerufenen Gerichtes als örtlich zuständig derogiert (4 Ob 32/97b).
Das Erstgericht hat den Ordinationsantrag nach Rechtskraft dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl RS0039108 [T4]).
9. Das Rekursverfahren gegen eine a-limine-Zurückweisung der Klage ist einseitig (4 Ob 70/18z mwN). Die Zweitbeklagte ist am Rechtsmittelverfahren daher nicht zu beteiligen (RS0039200; vgl 3 Ob 1/19x).
10. Der Bewertungsausspruch beruht auf den §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO. In Anbetracht der zur Begründung des Feststellungsbegehrens vorgetragenen befürchteten massiven gesundheitlichen Folgen und Kosten sowie der in zahlreichen Parallelverfahren dementsprechend erfolgten Bewertung des Feststellungsbegehrens (durch denselben Klagevertreter) mit EUR 36.000, erscheint die Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit nur EUR 12.000 zu niedrig.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
12. Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels Vorliegens einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Beurteilung, ob die Prozessbehauptungen zu doppelrelevanten Tatsachen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage schlüssig sind, betreffen immer nur den Einzelfall und bilden damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0050455 [T5], RS0046201 [T2]).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.