OLG Wien 16R43/24x

16R43/24xCourt of AppealJan 27, 2025

Full text

OLG Wien 16R43/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00043.24X.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, diplomierte Krankenschwester, *, vertreten durch ALLMAYER-BECK STOCKERT Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B p.l.c., **, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft und Datenübermittlung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 5.000) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 26.1.2024, **10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Entscheidungsgründe

Begründung

Die beklagte Partei bietet über ihre deutschsprachige Internetseite ** Online-Glücksspiele („Casinospiele“) in Österreich an. Sie verfügt über keine österreichische Glücksspielkonzession.

Die in Österreich wohnhafte Klägerin hat einen Account auf der Plattform der Beklagten eingerichtet. In den Jahren 2018 bis 2020 nutzte die Klägerin den Account, um von der Beklagten angebotene Glücksspiele zu spielen. Zu diesem Zweck überwies sie in regelmäßigen Abständen mittels Sofortüberweisung („Klarna“) Beträge zwischen EUR 20 und EUR 100 auf ihr Spielerkonto. Solche Überweisungen nahm die Klägerin mindestens zehnmal vor, wobei die genau Anzahl nicht festgestellt werden kann.

Der Account der Klägerin wurde in der Folge gelöscht. Sie erhielt darüber im Vorfeld ein E-Mail, in der ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Konto zurückgesetzt werde.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Klägerin richtete sowohl am 9.3.2023 als auch am 26.7.2023 jeweils ein elektronisches Schreiben an die Beklagte und forderte diese zur Übermittlung einer richtigen und vollständigen Aufstellung sämtlicher Gewinne und Verluste der Klägerin auf, welche diese durch Online-Glückspiel bzw Sportwetten auf der Internetseite der Beklagten vereinnahmt oder erlitten hatte. Dies verfolgte den Zweck, die Klägerin in die Lage zu versetzen ihre Spielverluste von der Beklagten herausverlangen zu können.

Die Beklagte übermittelte daraufhin am 1.8.2023 eine Liste (./B), die jedoch keine vollständige und inhaltlich richtige Aufstellung der von der Klägerin gespielten Casinospiele sowie deren Ein- und Auszahlungen enthielt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nach Art 15 DSGVO eine Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung (bei) der Beklagten seien. Sie habe Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt, diese bei Casino-Spielen eingesetzt und verloren. Die Beklagte weigere sich beharrlich, ihr entsprechende Listen zu übermitteln bzw Daten zur Verfügung zu stellen, aus denen sich sämtliche ihrer Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Gewinne und Verluste ergäben. Die Beklagte versuche durch die Verweigerung der Herausgabe vollständiger Informationen zu verhindern, von geschädigten Kunden auf Rückzahlung von Casino-Verlusten gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, zumal die Berechnung der konkreten Höhe des Rückzahlungsanspruches und damit die Rückforderung der Casino-Verluste nicht möglich sei, wenn dem geschädigten Kunden von der Beklagten die Daten nicht zur Verfügung gestellt würden.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendete - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - zusammengefasst ein, der Klägerin stehe kein Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO zu, weil diese mit der Auskunft Beweismittel für einen Zivilprozess gegen die Beklagte erlangen wolle. Sie verfolge nicht das Ziel, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei ihr Berufen auf Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich. Außerdem unterlägen die begehrten Informationen aufgrund der drohenden Schwächung der Prozessposition der Beklagten einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverhalt bejahte es das Recht der Klägerin auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 6 DSG sah es als nicht erfüllt an, weil sich aus dem Vorbringen und den Beweisergebnissen keine Gefährdung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ergebe. Das Klagebegehren sei nicht offensichtlich unbegründet, missbräuchlich oder exzessiv im Sinne des Art 12 Abs 5 DSGVO. Das Recht auf Auskunft stehe unter keinen Voraussetzungen. Zudem biete die DSGVO keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die einem Betroffenen zustehenden Auskunftsrechte aus Eigennutz bzw zur Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürften. Dies würde automatisch eine Aufhebung aller Betroffenenrechte der DSGVO bedeuten, sobald ein Rechtsstreit zwischen Auskunftspflichtigem und Auskunftsberechtigtem bevorstehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem primär auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung und eventualiter auf Aufhebung gerichteten Berufungsantrag.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Trotz des Antrags der Beklagten, das Berufungsgericht möge „allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder -ergänzung“ entscheiden, war die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein Antragsrecht der Parteien auf Durchführung einer Berufungsverhandlung besteht nicht (Klauser/Kodek, JN–ZPO18 § 480 ZPO E 10).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Mängelrüge:

1. Das Erstgericht stellte zum Zweck des Auskunftsbegehrens fest, dass die Klägerin damit in die Lage versetzt werde, ihre Spielverluste von der Beklagte herausverlangen zu können. Mangelhaft soll das Verfahren geblieben sein, weil das Erstgericht die Einvernahme von C* als Zeugin zum Beweis dafür, dass die Klägerin das Auskunftsbegehren ausschließlich zur Beweismittelbeschaffung für ein späteres Gerichtsverfahren anstrebe, unterlassen habe.

2. Die Beklagte verstieß mit ihrem Beweisantrag in der Klagebeantwortung gegen das Beweisverbindungsgebot, weil sie ihn erst am Ende eines mehrseitigen vermengten Tatsachen- und Rechtsvorbringens zu den ebenso vermengten Themen „Kein Anspruch nach Art 15 DSGVO und Streitwertbemängelung“ stellte (S 4-7 der Klagebeantwortung, ON 3; vgl RS0039882; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 Rz 28; vgl auch Geroldinger in Fasching/Konecny3 § 226 ZPO Rz 212 ff). Das konkrete Thema des Beweisantrags blieb somit im Verborgenen. Fehlt es einem Beweisantrag an der Angabe eines erheblichen Beweisthemas, so vermag das Übergehen dieses Antrags einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen, weil ein solcher Beweis aufgrund der Verletzung des Beweisverbindungsgebots nicht aufzunehmen war. Die unterlassene Einvernahme der genannten Zeugin stellt schon deshalb keinen Verfahrensfehler dar.

3. Selbst wenn man von einem zulässigen Beweisantrag ausginge, ergäbe sich daraus keine Mangelhaftigkeit. Bereits aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten ist erkennbar, dass die Zeugin als Mitarbeiterin der Rechtsabteilung lediglich ihre Wahrnehmungen über idente Auskunftsersuchen durch die Klagevertretung „in vielen Fällen“ schildern und damit nur Mutmaßungen über den Zweck der Verwendung dieser Daten anstellen hätte können. Auf den konkret von der Klägerin mit ihrem Auskunftsersuchen verfolgten Zweck läuft der Beweisantrag nicht hinaus; die Beklagte behauptet gar nicht, dass die Mitarbeiterin der Rechtsabteilung dazu aus eigener Wahrnehmung etwas beitragen könne.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Die Beklagte macht zusammenfassend geltend, dem Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO komme über den Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hinaus kein weiterer Zweck zu. Aus ErwGr 63 DSGVO, der Judikatur, der Literatur sowie aus der langjährigen Entscheidungspraxis der österreichischen Datenschutzbehörde (zu § 26 DSG 2000) ergebe sich, dass ein Anspruch nach Art 15 DSGVO nicht bestehe, wenn damit bloß Beweismittel für einen künftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangt werden sollen. Der EuGH habe den Auskunftsanspruch nach Art 12 DSRL derart beschränkt, dass der Verpflichtete Begehren, deren Zweck nicht das Überprüfen der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zum Inhalt habe und datenschutzfremden Zielen dienen würden, als offensichtlich unbegründet ablehnen dürfe. Die Rechtslage habe sich durch die Einführung der DSGVO nicht geändert. Das Auskunftsbegehren sei nicht einmal auf eine Übersicht von Ein- und Auszahlungen, sondern von Gewinnen und Verlusten gerichtet.

Die Beklagte führt weiters in diesem Zusammenhang aus, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen wolle, sondern der einzige Zweck dieser Datenauskunft die Sammlung notwendiger Beweismittel für eine darauffolgend angestrebte Klage sei, weshalb das Berufen der Klägerin auf Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sei. Darüber hinaus unterlägen die von der Klägerin begehrten Informationen einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse nach § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO, weil der Beklagten durch die von der Klägerin im hier geführten Prozess begehrten Informationen eine Schwächung der Prozessposition im Folgeprozess drohe.

Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.10.2023 zu C-307/22 (FT - Copies du dossier médical) ergebe sich lediglich, dass für den Fall, dass ein Auskunftsanspruch bestehe, eine erste Kopie der personenbezogenen Daten nach Art 15 Abs 1 DSGVO kostenlos zur Verfügung zu stellen sei. Damit ob der Anspruch an sich rechtsmissbräuchlich gewesen sei, habe sich der EuGH nicht befassen müssen, weil das vorlegende Gericht ausdrücklich festgestellt habe, dass der Antrag der betroffenen Person nicht missbräuchlich sei. Die hier strittige Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sei daher in der Entscheidung des EuGH nicht behandelt worden. Es sei lediglich auf die Kostenfrage der ersten Datenschutzauskunft, nicht jedoch auf die Verweigerung der Herausgabe der Daten abgestellt worden.

Dazu ist auszuführen:

1. Das Recht auf Auskunft ist in Art 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung – VO [EU] 2016/679) geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Dies ist hier unstrittig.

Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art 15 Abs 1 lit a bis h leg cit definierte Informationen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs 1 Hs 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art 15 Abs 1 Hs 2 lit a-h, Abs 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art 15 Abs 1 Hs 2, Abs 3 DSGVO).

Die Ausübung des Auskunftsrechts ist ein Recht des Einzelnen und ist bei der Ausübung nicht von anderen Rechten abhängig (vgl BVwG W176 2252944-1).

Der OGH bejahte die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art 79 Abs 1 DSGVO für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO unabhängig davon, ob der Kläger eine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht (6 Ob 138/20t).

2. Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1).

3.1. Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden. So führt auch der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt sei, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen. Erst im Rahmen der Frage, welche konkreten Daten beauskunftet werden sollen, kann das Motiv des Betroffenen eine Rolle spielen (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art 15 DSGVO, Rz 25). Wenngleich der Zweck des Auskunftsantrags bzw das Motiv des Betroffenen für die Stellung zunächst unerheblich ist, gewinnen „datenschutzfremde“ Beweggründe daher an Relevanz, wenn es um den Umfang der Pflicht zur Beauskunftung geht (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art 15 DSGVO Rz 48/2).

3.2. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht (vgl zB 9 Ob 102/22y). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) aber nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet (RS0026265).

3.3. Wesentlich ist hier, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.2023 zu C-307/22 klarstellt, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann bestehe, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet werde. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass das vorlegende Gericht dort ausdrücklich feststellte, dass der Antrag der betroffenen Person nicht missbräuchlich sei (vgl EuGH C-307/22 Rn 32). Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen folgt aber, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des ErwGr 63 der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird (vgl EuGH C-307/22 Rn 38, 43, 50). Der Europäische Gerichtshof führt in Rn 44 ausdrücklich aus: „Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.“

Die DSGVO soll ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Union gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen stärken und präzise festlegen (vgl EuGH C-307/22 Rn 47). Angesichts der Bedeutung, die die DSGVO dem in Art 15 Abs 1 DSGVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimisst, darf die Ausübung dieses Rechts folglich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des ErwGr 63 genannten Gründe geltend zu machen (vgl EuGH C-307/22 Rn 51).

3.4. Das bedeutet zusammengefasst, dass eine Auskunftsverpflichtung grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte mit seinem Auskunftsersuchen ausschließlich einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Ein Rechtsmissbrauch ist selbst bei einem ausschließlich datenschutzfremden Zweck nicht evident (OLG Wien 4 R 64/24x ua).

Der früheren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur alten Datenschutzrichtlinie (EG-RL 95/46/EG), auf die sich die Berufung teilweise zu stützen versucht, kommt zur Auslegung der – unmittelbar anwendbaren - DSGVO im Hinblick auf aktuellere Entscheidungen keine Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Entscheidungslinie der österreichischen Datenschutzbehörde zu § 26 DSG oder die Judikatur deutscher Gerichte (vgl OLG Wien 14 R 48/24t, 13 R 47/24p).

3.5. Im Verfahren 6 Ob 233/23t hatte der Oberste Gerichtshof den Anspruch des dortigen Klägers gegenüber dem Träger einer Krankenanstalt auf kostenlose Übermittlung einer Kopie der Krankengeschichte zu dem Zweck zu beurteilen, um mit Hilfe der Behandlungsunterlagen Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend machen zu können.

Der OGH führte dazu aus, dass der EuGH in seiner Entscheidung C-307/22 ausgesprochen habe, dass Art 12 Abs 5 sowie Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO dahin auszulegen seien, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen auch dann gelte, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der DSGVO genannten Zwecken begründet werde. Damit sei für das Ausgangsverfahren geklärt worden, dass die dortige Verantwortliche - die behandelnde Zahnärztin des Klägers des Ausgangsverfahrens - dem Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe sämtlicher bei ihr vorhandenen, den Kläger betreffenden Krankenunterlagen nicht entgegenhalten konnte, dass er die Herausgabe nicht zu den in Erwägungsgrund 63 genannten Zwecken, also sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern zu einem anderen legitimen Zweck, nämlich der Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen gegen die Zahnärztin begehrte.

Für das Verfahren 6 Ob 233/23t stellte der OGH klar, dass den Ansprüchen des dortigen Klägers daher nicht entgegenstehe, dass er die kostenlose Übermittlung einer Kopie der Krankengeschichte zu dem Zweck forderte, mit Hilfe der Behandlungsunterlagen Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend zu machen.

3.6. Das Erstgericht stellte fest, Zweck dieses Verfahrens sei, in weiterer Folge die Verluste von der Beklagten herauszuverlangen (vgl ON 10,4).

Die beklagte Partei rügt in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels. Sie begehrt die Feststellung: „Die von der klagenden Partei begehrte Auskunftserteilung dient ausschließlich zur Beschaffung von Beweismittel für ein Gerichtsverfahren für [gegen] die B* plc.“.

Das Berufungsgericht interpretiert die vom Erstgericht getroffene Feststellung in diesem Sinne, liegt es doch auf der Hand, dass eine Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind und mit deren Hilfe die Klägerin die Verluste aus den Glücksspielen von der Beklagten herausverlangen könnte, gleichzeitig auch Beweismittel für ein Gerichtsverfahren sein können. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.

4.1. Die Beklagte wendet weiters ein, aufgrund der drohenden Schwächung ihrer Prozessposition [im beabsichtigten anschließenden Leistungsprozess] bestehe ihrerseits ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO. Ein Recht auf Erhalt einer Kopie (Art 15 Abs 3 DSGVO) setze voraus, dass das Auskunftsersuchen (Art 15 Abs 1 DSGVO) rechtmäßig sei, was hier nicht der Fall sei.

4.2. Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO ergeben sich insbesondere aus der ausdrücklichen Anordnung in Art 15 Abs 4 DSGVO, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie der Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen darf, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie für das österreichische Recht aus diversen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere aus § 4 Abs 6 DSG, wonach durch die Auskunftserteilung (in der Regel) kein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw Dritter gefährdet werden dürfe (vgl Knyrim/Willheim, RdW 2021/600 [753]).

4.3. Von einer offenkundigen und damit rechtsmissbräuchlichen Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung gehen Knyrim/Willheim dann aus, wenn ein Antrag nach Art 15 DSGVO in einem personellen, zeitlichen und inhaltlichen, allenfalls auch örtlichen Kontext zu einem Rechtsstreit stehe (Knyrim/Willheim, RdW 2021/600 [753]).

4.4. Weder Art 15 Abs 4 DSGVO noch § 4 Abs 6 DSG konkretisieren den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses.

Da nach der Rechtsprechung des EuGH kein eigenständiges Recht auf Kopie existiere, müsse nach Haidinger Art 15 Abs 4 DSGVO auf das Recht auf Auskunft im Allgemeinen bezogen werden, sodass der Verantwortliche dem Antrag des Betroffenen nur soweit entsprechen dürfe, als Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt seien, wozu laut ErwGr 63 S 5 auch Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht zählen würden. Es sei davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der Mietgliedstaaten anerkannt seien, relevant seien. Daher könne der Verantwortliche eine Auskunft ablehnen. Rein kommerzielle Interessen (zB Umsatzentgang durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beauskunftung) könne der Verantwortliche jedoch nicht fruchtbar machen (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art 15 DSGVO Rz 48/4).

4.5. Thiele/Wagner zufolge könne, wie aus der Formulierung „in der Regel“ ersichtlich werde, aus § 4 Abs 6 DSG nicht geschlossen werden, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von privaten Verantwortlichen oder Dritten dem Recht der betroffenen Personen auf Auskunft immer vorgehen, vielmehr müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. ErwGr 63 und § 4 Abs 6 DSG würden indizieren, dass die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im berechtigten Interesse des Unternehmens gelegen sei. Als Einschränkung eines (verfassungsgesetzlichen) subjektiven Rechts sei die Ausnahme restriktiv auszulegen. Bei der Auskunft nach Art 15 DSGVO iVm § 1 Abs 3 Z 1 gehe es nämlich um personenbezogene Daten des Betroffenen und nicht etwa um jene von Dritten. Daher werde es im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen – wie etwa § 26b Abs 1 UWG – ganz besonderer Umstände bedürfen, um ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen oder des Dritten an der Nichterteilung der Auskunft über die eigenen Daten des Betroffenen zu begründen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 4, Rz 85 mwN).

Nach Knyrim/Willheim seien unternehmensinterne Informationen über laufende Rechtsstreitigkeiten auch vom Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst, weil sie nur einem eingeschränkten unternehmensinternen Personenkreis einschließlich zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater bekannt seien. Sie hätten auch kommerziellen Wert, weil sie den Prozessausgang beeinflussen könnten und würden gewöhnlich geheim gehalten, indem der Zugang zu diesen Informationen auf die von dem Rechtsstreit unmittelbar Betroffenen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter und Berater beschränkt werde. Zu den vom Auskunftsrecht erfassten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zähle daher insbesondere auch der unternehmensinterne Austausch von Erwägungen und Strategien iZm einem Rechtsstreit. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit einer Führungskraft und/oder einem Gesellschafter handle. So müsse es zB für Führungskräfte in Unternehmen möglich sein, sich über Strategien in Bezug auf Streitigkeiten mit (ehemaligen) Gesellschaftern auszutauschen und (digitale) Notizen darüber anzufertigen, ohne dass die Streitgegner das Datenschutzrecht missbrauchen würden, um Kenntnis von vertraulichen Gesprächen zu erzwingen. Ganz allgemein sei davon auszugehen, dass kein Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO in Bezug auf Daten, deren Offenlegung in einem laufenden Rechtsstreit die Position des Auskunftspflichtigen gefährden könnten, bestehe (Knyrim/Willheim, RdW 2021/600 [754-755]; vgl auch BVwG W176 2252944-1).

4.6. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Hier handelt es sich – insbesondere bei den Ein- und Auszahlungen - um „gemeinsame“, nicht geheime Daten aus einer Geschäftsverbindung. Sie wurden erst mit der Sperre des Kundenkontos für die Klägerin „geheim“. Ein „Geheimnis“ der Beklagten der Klägerin gegenüber auch im Hinblick auf den folgenden Leistungsprozess liegt damit nicht vor.

Das behauptete Motiv der Klägerin, nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge ihre erlittenen Spielverluste rückfordern zu wollen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht der Klägerin hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Daten. Es muss der Klägerin selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse der Klägerin. Auch die DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe.

Dass die Klägerin eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DSGVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher ihrer [gemeint: personenbezogenen] Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien.

Die Beklagte argumentiert mit einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung im drohenden Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten.

Hier handelt es sich - wie oben bereits dargelegt - nicht um geheime Daten aus einer Geschäftsverbindung. Sie wurden erst mit der Sperre des Kundenkontos für die Klägerin „geheim“. Ein „Geheimnis“ der Beklagten der Klägerin gegenüber im Hinblick auf den folgenden Leistungsprozess liegt damit nicht vor.

Da somit die Beklagte ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufzeigen konnte, besteht der Anspruch des Klägers auf Auskunft iSd Art 15 Abs 1 DSGVO zu Recht.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

6. Die Revision an den Obersten Gerichtshof war zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen noch nicht besteht. Insbesondere wurde die Frage, ob – im Rahmen einer Interessenabwägung - ein DSGVO-Auskunftsbegehren verweigert werden kann, wenn der Auskunftsberechtigte damit einen anderen Zweck als jenen, die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu überprüfen, verfolgt, – soweit überblickbar - noch nicht beurteilt.

7. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hat nach § 500 Abs 2 ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Hier hatte eine Bewertung zu unterbleiben, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 47/24p, 4 R 64/24x; aA 3 Ob 100/14y = RS0042418 T16). Die Zulässigkeit der Revision hängt daher nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, was hier bejaht wurde.

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