OLG Linz 11Rs92/24i

11Rs92/24iCourt of AppealJan 27, 2025

Full text

OLG Linz 11Rs92/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00092.24I.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Maxim Grobovschek, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **straße **, ** *, wegen Rückforderung von Witwerpension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. April 2024, Cgs-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz der an die klagende Partei für die Zeit vom 8. März 2003 bis 31. August 2019 geleisteten Witwerpension im Ausmaß von EUR 17.781,54 nicht zu Recht besteht.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem Bescheid vom 2. 5. 2023 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger mit der Begründung, dass mit der am 7. 3. 2003 erfolgten Eheschließung der Anspruch auf die mit Bescheid vom 28. 1. 2003 zuerkannte Witwerpension erlösche, und dass aufgrund des für die Zeit vom 8. 3. 2003 bis 31. 8. 2019 zu Unrecht erfolgten Bezuges der Witwerpension ein Überbezug von EUR 17.781,54 entstanden sei, die Rückforderung dieses Überbezuges aus und sprach sie weiters aus, dass die Abfertigung in der Höhe des Fünfunddreißigfachen der Witwerpension gebühre und EUR 2.427,95 betrage.

Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erkennbar die Feststellung, dass der bescheidgegenständliche Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht zu Recht bestehe. Dies begründete er - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung -zusammengefasst damit, dass er die am 7. 3. 2003 in der Dominikanischen Republik erfolgte Eheschließung und auch die im Jahre 2008 erfolgte Scheidung der Ehe dem deutschen Versicherungsträger und der Beklagten ordnungsgemäß gemeldet habe, er nach der Ehescheidung im Jahr 2008 die Witwerpension neu beantragt habe und ihn kein Verschulden an einer Weiterleistung der Pensionszahlungen treffe. Spätestens seit der erneuten Antragstellung im Jahre 2008 hätte der Beklagten das Vorliegen einer Überzahlung auffallen müssen und hätte die Beklagte die Pensionszahlung einstellen müssen. Eine allfällige Überzahlung wäre inzwischen auch verjährt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage sowie die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des für 8. 3. 2003 bis 31. 8. 2019 entstandenen Überbezuges und zur Duldung der Aufrechnung mit der Abfertigung in Höhe von EUR 2.427,95. Der Kläger habe gegen die ihn gemäß § 40 ASVG treffende Meldeverpflichtung verstoßen und hätte auch erkennen müssen, dass im Falle der Wiederverehelichung keine Hinterbliebenenleistung mehr gebühre. Aufgrund der im Jahr 2003 in der Dominikanischen Republik geschlossenen Ehe sei der Anspruch auf die Witwerpension ohne weiteres Verfahren erloschen. Am 13. 8. 2019 sei bei der Beklagten eine Mitteilung über einen in Deutschland eingebrachten Rentenantrag des Klägers eingegangen, aus welchem der Personenstand „geschieden“ seit 1. 12. 2012 hervorgegangen sei. Mit Schreiben vom 13. 11. 2019 habe der deutsche Versicherungsträger mitgeteilt, dass der Kläger am 7. 3. 2003 wieder geheiratet hatte. Der Kläger habe den Umstand dieser Verehelichung nicht an die Beklagte gemeldet, am 22. 6. 2020 Mitteilung über diese Eheschließung gemacht und die Heiratsurkunde erst im Jänner 2023 übermittelt. Ein auf Gewährung einer Witwerpension gerichteter Antrag des Klägers aus dem Jahr 2008 liege der Beklagten nicht vor.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete es den Kläger zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 8. 3. 2003 bis 31. 8. 2019 entstandenen Überbezuges an Witwerpension in dem nach Abzug der dem Kläger zuerkannten Abfertigung verbliebenen Ausmaß von EUR 15.353,59 in monatlichen Raten. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind wie folgt auszugsweise wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpfte Feststellung kursiv dargestellt wird:

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28. 1. 2003 ab 14. 9. 2002 eine Witwerpension nach der Verstorbenen C* B* zuerkannt.

Die Witwerpension wurde von der Beklagten auf das Konto des Klägers […] überwiesen. Im Bescheid vom 28. 1. 2003, welcher dem Kläger zugestellt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger verpflichtet sei, der Beklagten innerhalb von 2 Wochen jede für die Pensionszahlung, den Pensionsanspruch oder die Höhe der Pension maßgebende Änderung zu melden, und dass durch die Nichtbeachtung der Meldevorschriften entstandene Überbezüge rückzuerstatten seien.

[...]

In der Zeit von 8. 3. 2003 bis 31. 8. 2019 wurden von der Beklagten folgende Zahlungen der Witwerpension an den Kläger [...] geleistet:

[...]

GesamtEUR 17.781,54

[...]

Am 7. 3. 2003 schloss der Kläger in der Dominikanischen Republik die Ehe mit D*. […] Diese Ehe wurde am 21. 10. 2007 in der Dominikanischen Republik geschieden. Der Kläger meldete die Eheschließung bei der Beklagten nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger im Jahr 2008 einen neuerlichen Antrag auf Bezahlung der Witwerpensionen an die beklagte Partei gestellt hat.

[…] Mit Schreiben der ** Rentenversicherung vom 5. 8. 2019 wurde die Beklagte, Landesstelle **, um die Einleitung eines Rentenverfahrens nach den Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersucht und wurde der Rentenantrag des Klägers an die Beklagte weitergeleitet. In diesem Rentenantrag ist festgehalten, dass der Kläger (im Rentenantrag fälschlich seit 1. 12. 2012) geschieden ist. […] Mit Schreiben der ** Rentenversicherung vom 13. 11. 2019 an die Beklagte, Landesstelle **, wurde mitgeteilt, dass der Kläger am 7. 3. 2003 wieder geheiratet hat und die Ehe im Jahr 2007 bereits wieder geschieden wurde. Die Beklagte erlangte durch diese beiden Schreiben erstmals Kenntnis über die Ehe und die nachfolgende Scheidung des Klägers.

In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zusammengefasst zugrunde, dass der für das Erlöschen des verfahrensgegenständlichen Pensionsanspruchs nach § 100 Abs 1 lit b ASVG ausschlaggebende Zeitpunkt jener der Wiederverheiratung am 7. 3. 2003 sei. Der Überbezug an Witwerpension sei deshalb entstanden, weil der Kläger seine Wiederverehelichung nicht gemeldet habe und daher nach seiner Wiederverehelichung am 7. 3. 2003 seine diesbezügliche Meldepflicht nach § 40 ASVG verletzt habe. Die Leistung sei zu Unrecht erbracht worden, weil der Bezug der Witwerpension infolge Eheschließung rechtsgrundlos erfolgt sei, was mangels neuerlicher Antragstellung auch für die Zeit nach der Scheidung des Klägers gelte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Neben der Bekämpfung der oben kursiv dargestellten Feststellung im Rahmen der Beweisrüge und der Darlegung von gegen die Annahme einer Meldepflichtverletzung in Betracht zu ziehenden Erwägungen in der Rechtsrüge führt der Kläger unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung außerdem aus, dass der Berechtigung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten jedenfalls die diesbezüglich bereits eingetretene Verjährung nach § 107 Abs 2 lit b ASVG entgegenstehe. Da die dreijährige Verjährungsfrist nach § 107 Abs 2 lit b ASVG mit der Kenntnis der Beklagten von der zu Unrecht erbrachten Leistung zu laufen beginne und nach Maßgabe der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sohin der Lauf der Verjährung mit 5. 8. 2019, spätestens mit 13. 11. 2019, begonnen habe, sei der erst am 2. 5. 2023 erlassene Rückforderungsbescheid nicht mehr zur Vermeidung einer Verjährung des Rückforderungsanspruchs geeignet gewesen.

2. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu:

3. Gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG verjährt das in Abs 1 leg gegründete Rückforderungsrecht des Versicherungsträgers binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung „zu Unrecht erbracht“ worden ist.

3.1. Diese Bestimmung schließt an die das Rückforderungsrecht selbst regelnde Bestimmung des § 107 Abs 1 ASVG an, welche ihrerseits ebenfalls auf „zu Unrecht erbrachte“ Leistungen abstellt. Dabei sind die in § 107 Abs 1 und 2 ASVG jeweils gleichlautend verwendeten Wörter „zu Unrecht“ im materiellen Sinn auszulegen. Für die Beurteilung, ob eine Leistung „zu Unrecht erbracht“ worden ist, kommt es sohin darauf an, ob die Erbringung der Leistung jenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts entsprach, die sich mit den Ansprüchen auf Versicherungsleistungen befassen (vgl 10 ObS 145/90, 10 ObS 97/11d; RS0084340; I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 107 ASVG Rz 4 [Stand 15. 1. 2023, rdb.at]; Atria in Sonntag15 § 107 ASVG Rz 6).

3.2. Sohin liegt es schon nach dem eindeutigen - in Bezug auf das Tatbestandselement der „zu Unrecht“ erfolgten Leistungserbringung insoweit mit § 107 Abs 1 ASVG übereinstimmenden - Wortlaut des § 107 Abs 2 lit b ASVG auf der Hand, dass der Beginn des Laufs der in dieser Bestimmung vorgesehenen dreijährigen Verjährungsfrist ausschließlich und nur die Kenntnis des Versicherungsträgers - allein - von jenen Umständen voraussetzt, aus denen sich in materieller Hinsicht die Rechtsgrundlosigkeit der erfolgten Leistungserbringung ergibt. Der Lauf der Verjährung nach § 107 Abs 2 lit b ASVG wird daher bereits in jenem Zeitpunkt ausgelöst, in dem dem Versicherungsträger jene Umstände bekannt geworden sind, die nach Maßgabe der die betreffende Leistung regelnden Vorschriften der materiellen Berechtigung der Leistungserbringung entgegenstehen, die sohin rechtsvernichtend bzw -ausschließend in Bezug auf die rückforderungsgegenständliche Leistung sind. Demgegenüber ist somit ohne Belang für den Beginn des Verjährungslaufs, ob und zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsträger (überdies) allenfalls Kenntnis von jenen - weiteren - Umständen erlangt hat, auf deren Grundlage ihm nach Maßgabe der in § 107 Abs 1 ASVG normierten Rückforderungstatbestände erst der Anspruch auf Rückzahlung der „zu Unrecht erbrachten“ Leistung zukommt.

3.3. Da § 107 Abs 2 lit b ASVG - ebenso wie in anderem Zusammenhang lit a leg cit (vgl dazu RS0084301) - nicht danach differenziert, von welcher Stelle die dem Versicherungsträger zugekommene Information stammt oder auf welche Weise sie an ihn herangelangt ist, ist es für den Beginn des Verjährungslaufs ebenso ohne Bedeutung, aus welcher Quelle der Versicherungsträger seine Kenntnis von den betreffenden rechtsvernichtenden bzw -ausschließenden Umständen erlangt. Ausschlaggebend ist vielmehr der tatsächliche Eintritt der Kenntnis des Versicherungsträgers von diesen Umständen (vgl in diesem Sinne auch 10 ObS 158/21i [Rz 23 ff]), ohne dass diese Kenntnis gerade aus einer Mitteilung des Leistungsempfängers selbst herrühren müsste.

3.4. Zumal § 107 Abs 2 lit b ASVG allein an die objektive Kenntnis des Versicherungsträgers von den die Ungebührlichkeit des Leistungsbezugs begründenden Umständen anknüpft, hingegen keine spezifische Beweislage in Bezug auf die bekannt gewordenen Umständen voraussetzt, ist außerdem zugrundezulegen, dass allfällige Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannt gewordenen Sachverhalts dem Beginn der Verjährung nicht entgegenstehen und sohin der Beginn der Verjährungsfrist auch dann nicht über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hinausgeschoben wird, wenn der Versicherungsträger als Folge der bei ihm tatsächlich eingetretenen Kenntnis vorerst noch Schritte zur Sammlung von (weiteren) Beweismitteln im Interesse der Schaffung einer für die Durchsetzung des Rückforderungsrechts möglichst günstigen Beweislage setzt (vgl in ähnlicher Weise zu § 1489 ABGB auch RS0034524 [T6, T7, T20], RS0034515; M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB⁴ § 1489 Rz 9 mwH [Stand 31. 5. 2024, rdb.at]).

4. Im Berufungsverfahren bestreitet auch der Kläger nicht, dass - wie ebenso von der Beklagten ins Treffen geführt und vom Erstgericht zugrundegelegt - seine am 7. 3. 2003 in der Dominikanischen Republik erfolgte (Wieder-)Verehelichung gemäß § 100 Abs 1 lit b ASVG ohne weiteres Verfahren ex lege das Erlöschen seines mit dem Bescheid vom 28. 1. 2003 zuerkannten Anspruchs auf Witwerpension bewirkt hat (vgl auch 10 ObS 255/93) und sohin ab diesem Zeitpunkt der weitere Bezug dieser Witwerpension aufgrund dieser Wiederverehelichung nicht mehr materiell berechtigt war. Der hinsichtlich dieser Witwerpension anspruchsvernichtende Umstand, als dessen Folge die auch danach geflossenen Pensionsleistungen ohne materielle Rechtsgrundlage und damit „zu Unrecht“ erbracht wurden, ist bzw war somit die Eheschließung des Klägers am 7. 3. 2003.

5. Wie aus den vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Feststellungen hervorgeht, wurden der Beklagten mit dem Schreiben des deutschen Versicherungsträgers vom 13. 11. 2019 Umstand und Zeitpunkt der am 7. 3. 2003 erfolgten Wiederverehelichung des Klägers mitgeteilt und hat die Beklagte sohin (jedenfalls und spätestens) durch dieses Schreiben Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen erlangt, die für den Anspruchsuntergang bzw für die daraus folgende Rechtsgrundlosigkeit des Pensionsbezugs in inhaltlicher und zeitlicher bzw quantitativer Hinsicht konstitutiv waren. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben samt dem darin enthaltenen Informationsgehalt erst wesentlich später als am 13. 11. 2019 bei der Beklagten eingelangt wäre, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen der Beklagten.

6. Ausgehend davon ist sohin die in der Rechtsrüge zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Klägers zu teilen, wonach der erst am 2. 5. 2023 ausgefertigte Rückforderungsbescheid unzweifelhaft erst nach Ablauf der - als Folge des Schreibens vom 13. 11. 2019 in Gang gesetzten - dreijährigen Verjährungsfrist des § 107 Abs 2 lit b ASVG erlassen wurde und der darin erhobene Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung daher bereits verjährt war.

7. Ebenso ist der vom Kläger eingenommene Standpunkt zu teilen, wonach er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine - für die Wahrnehmung der Verjährung auch im Anwendungsbereich des § 107 Abs 2 lit b ASVG erforderliche (vgl RS0104943; I. Faber/Fellinger aaO § 107 Rz 28; Atria aaO § 107 ASVG Rz 39) - Verjährungseinrede in hinlänglicher Weise erhoben hat:

7.1. Entsprechend der insoweit auch bei der Anwendung der öffentlich-rechtlichen Verjährungsbestimmung des § 107 Abs 2 lit b ASVG maßgeblichen Rechtslage nach § 1501 ABGB (vgl näher 10 ObS 2026/96f, 10 ObS 50/04g) genügt es für die Erhebung eines solchen Verjährungseinwandes, wenn die Partei zumindest klar zum Ausdruck bringt, dass sie den Verlust des Anspruches durch Zeitablauf geltend machen will bzw einen solchen Anspruchsverlust durch Zeitablauf behauptet (RS0034216; M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB⁴ § 1501 Rz 1 [Stand 31. 5. 2024, rdb.at]; Garber in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm6 § 1501 ABGB Rz 1).

7.2. Wenngleich derjenige, der die Verjährung einwendet, grundsätzlich auch die die Verjährung schlüssig begründenden Tatsachen - insbesondere den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist - vorzubringen und zu beweisen hat (RS0034198 [T1, T2, T4], RS0034456; M. Bydlinski/Thunhart aaO § 1501 Rz 1; Garber aaO § 1501 ABGB Rz 1), sind diesbezügliche explizite Tatsachenbehauptungen doch in solchen Fällen entbehrlich, in denen angesichts des betreffenden Prozessstoffs typischerweise von einer bestimmten Sachverhaltskonstellation ausgegangen werden kann (RS0034198 [T5] = 1 Ob 85/10x mwH).

7.3. Darüber hinaus sind im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den in § 87 Abs 1 ASGG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme überhaupt nur reduzierte Anforderungen an das von einem - wie auch vorliegend in erster Instanz nicht qualifiziert vertretenen - Kläger zu verlangende Vorbringen zu stellen. Denn nach Maßgabe des § 87 Abs 1 ASGG ist das Gericht schon ohne ausdrückliches Parteivorbringen dazu verpflichtet, Beweise zu all jenen entscheidungsrelevanten Umständen aufzunehmen, für deren Vorliegen sich aus den Verfahrensergebnissen zumindest Anhaltspunkte ergeben, und sohin das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial selbst ohne diesbezügliche Behauptungen des Klägers vollständig und richtig zu erheben (vgl RS0086455, RS0042477 [T4, T6, T15]; Neumayr in ZellKomm3 § 87 ASGG Rz 2 f; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 1 ff). Wenngleich in einer Rückersatzsache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG wie der vorliegenden den (materiell in der Beklagtenrolle befindlichen; vgl RS0086067) Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der den Rückforderungsanspruch hemmenden oder vernichtenden Umstände - somit insbesondere etwa für dessen Verjährung - trifft (vgl RS0086067 [T6]; Neumayr aaO § 87 ASGG Rz 10; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 35), bedarf es sohin in einer solchen Sozialrechtssache keines ausdrücklichen Tatsachenvorbringens des (nicht qualifiziert vertretenen) Klägers zur Begründung des von ihm erhobenen Verjährungseinwandes, soweit Hinweise auf für den Verjährungseintritt bedeutsame Tatumstände etwa schon aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder aus dem Akteninhalt (vgl RS0086455) hervorgehen.

7.4. Vorliegend hat der Kläger schon ohne diesbezügliche Anleitung durch das Erstgericht in seiner Eingabe vom 2. 8. 2023 insbesondere ausgeführt: „Wenn es überhaupt zu einer Überzahlung der Witwerpension durch die PVA ** gekommen ist, würde diese höchstens in der Zeit von 2003 der Eheschließung bis 2008 zur Zeit der Scheidung greifen. Durch den neuen Rentenantrag im Jahre 2008 stünde mir die Pension ja wieder zu. Soweit mir bekannt ist, wäre diese Überzahlung inzwischen auch verjährt […]“ (ON 6, 7 unten). Den Inhalt dieses Schriftsatzes und damit auch die soeben wiedergegebenen Ausführungen hat der Kläger sodann auch in der Tagsatzung vom 17. 4. 2024 vorgetragen (ON 18.2, 2; siehe im Übrigen auch Brenn in Fasching/Konecny3 § 177 ZPO Rz 20). Diese Ausführungen bringen ohne weiteres mit der erforderlichen Klarheit (siehe oben 7.2.) zum Ausdruck, dass der Kläger dem von der Beklagten erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des verfahrensgegenständlichen Überbezugs an Witwerpension neben einer Bestreitung des Umfangs dieses Überbezugs gerade auch die Behauptung eines durch Verjährung bereits eingetretenen Anspruchsverlusts entgegenhält.

7.5. Damit hat der Kläger den für die Wahrnehmung der Verjährung nach § 107 Abs 2 lit b ASVG notwendigen Einwand bereits im Verfahren erster Instanz erhoben. Eines zusätzlichen expliziten Tatsachenvorbringens des Klägers zu den die Verjährung des Rückforderungsanspruchs begründenden konkreten Umständen bedurfte es demgegenüber nicht, weil bereits das in der Klagebeantwortung ausgeführte Vorbringen der Beklagten selbst (ON 3, 2) wie auch das im Akt enthaltene Schreiben vom 13. 11. 2019 (Beilage ./3) manifeste Anhaltspunkte dafür boten, dass der den Beginn des Verjährungslaufs nach § 107 Abs 2 lit b ASVG auslösende Sachverhalt bereits am (oder zeitnah zum) 13. 11. 2019 eingetreten war.

7.6. Im Einklang damit hat das Erstgericht in objektiver Wahrung seiner Pflicht zur amtswegigen Berücksichtigung und Erhebung der für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen auch eine Feststellung des Inhalts getroffen, dass die Beklagte durch das genannte Schreiben Kenntnis über die am 7. 3. 2003 geschlossene Ehe erlangt hat.

8. Damit steht der Berechtigung des vorliegend von der Beklagten erhobenen Rückforderungsanspruchs bereits und jedenfalls die nach § 107 Abs 2 lit b ASVG eingetretene Verjährung entgegen, ohne dass es auch noch darauf ankäme, ob bzw inwieweit die rückforderungsgegenständliche Pensionsleistung objektiv „zu Unrecht“ erbracht wurde, oder inwiefern dem Kläger eine Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht nach § 40 ASVG vorzuwerfen ist.

9. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine inhaltliche Behandlung der in der Berufung ausgeführten Beweisrüge, mit welcher der Kläger an Stelle der bekämpften Negativfeststellung eine positive Feststellung über die (gegebenenfalls zum Wiederaufleben des Anspruchs führende) Beantragung der Witwerpension im Jahr 2008 begehrt. Ebenso kann eine Auseinandersetzung mit der in der Rechtsrüge außerdem enthaltenen Argumentation, wonach dem Kläger keine Verletzung der Meldepflicht unterlaufen sei, unterbleiben.

10. Zusammengefasst ist daher das angefochtene Urteil in dem Sinne abzuändern, dass an die Stelle der Abweisung des Feststellungsbegehrens dessen Stattgebung (unter gleichzeitigem Entfall des Ausspruchs nach § 89 Abs 4 ASGG) zu treten hat.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Kläger hat ausgehend vom Wert des Ersiegten - vorliegend sohin vom Wert des abgewehrten Rückforderungsanspruchs - Anspruch auf Kostenersatz (Neumayr in ZellKomm³ § 77 ASGG Rz 12; RS0085754 [T3]). Eine Pauschalgebühr ist in sozialrechtlichen Verfahren nicht zu entrichten (§ 80 ASGG).

12. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Beurteilung, ob ein Parteivorbringen den Anforderungen an einen Verjährungseinwand genügt, eine typische Einzelfallbeurteilung ist (5 Ob 152/15m) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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