OLG Graz 2R164/24s

2R164/24sCourt of AppealJan 27, 2025

Full text

OLG Graz 2R164/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00164.24S.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Maga. Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache des Klägers Dr. A*, geboren am **, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B GmbH in Liquidation, FN **, *, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Beklagtenseite 1. C, geboren am *, Holzkaufmann, ** und 2. D, geboren am **, Logistikmanager, **, beide vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, über die Berufungen des Klägers (Berufungsinteresse EUR 3.000,00) und der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 1.500,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. August 2024, **-26, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Klägers wird teilweise Folge gegeben.

Der Berufung der Beklagten wird hingegen nicht nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird daher teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, sodass es unter Einbeziehung der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile in gänzlicher Neufassung lautet:

„1. Die in der Generalversammlung vom 19. April 2023 gefassten Beschlüsse der Gesellschafter der B* GmbH (FN **), **, nämlich

werden für nichtig erklärt.

2. Die Klagebegehren, die in der Generalversammlung vom 19. April 2023 gefassten Beschlüsse der Gesellschafter der B* GmbH (FN **), **, nämlich

werden abgewiesen.

3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 182,73 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 810,75 (darin enthalten EUR 109,79 USt und EUR 152,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Jahr 2009 fanden erste Gespräche zwischen dem Kläger, den Nebenintervenienten und E* zur Gründung eines Unternehmens in der Holzindustrie statt. Bereits zu dieser Zeit wurde ein Syndikats- und Treuhandvertrag thematisiert. Zur Gründung eines Unternehmens kam es damals aber nicht.

Am 20. Februar 2012 fand dazu neuerlich ein Treffen zwischen diesen Personen statt, in dem man sich darauf einigte, die Beklagte zu gründen. Über einen Syndikats- und Treuhandvertrag wurde zwar gesprochen.

[F1:] In diesem Gespräch sicherten aber weder der Kläger noch die Nebenintervenienten mit Rechtsfolgewillen zu, ihr Stimmrecht in der Generalversammlung auf eine bestimmte Weise zum Vorteil und nach Weisung des E* auszuüben. Nach diesem Gespräch setzte der Kläger den Entwurf einer Vertragsurkunde für einen Syndikatsvertrag auf. Zu einem Vertragsabschluss dieses Syndikatsvertrages kam es aber auch in weiterer Folge nicht. Am 16. März 2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom Kläger und den Nebenintervenienten beim Notar Mag. Kurt Temm abgeschlossen. E* war dabei nicht anwesend und der vom Kläger aufgesetzte Syndikatsvertrag wurde wiederum nicht als Notariatsakt abgeschlossen.

Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:

„4) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 600.000,- (Euro sechshunderttausend) und wird in der folgenden Weise zur Gänze einbezahlt:

D* übernimmt eine Stammeinlage von einem Drittel, das sind EUR 200.000,00 und leistet diese zur Gänze in bar.

C* übernimmt eine Stammeinlage von einem Drittel, das sind EUR 200.000,00 und leistet diese zur Gänze in bar.

Dr. A* übernimmt eine Stammeinlage von einem Drittel, das sind EUR 200.000,00 und leistet diese zur Gänze in bar.

  1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, während der Geschäftsstunden in angemessenem Umfang auf eigene Kosten Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu nehmen. Jeder Gesellschafter hat auch das Recht, von den Geschäftsführern auf Verlangen während der Geschäftsstunden innerhalb angemessener Frist Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten. (...)“

Das gesamte Stammkapital in der Höhe von EUR 600.000,00 wurde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag von E* bereitgestellt. Die Beklagte wurde am 23. März 2012 ins Firmenbuch eingetragen, ab diesem Tag waren die Nebenintervenienten Geschäftsführer der Beklagten.

Ungefähr ab den Jahren 2021/2022 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Nebenintervenienten und E*, unter anderem weil der Syndikatsvertrag nicht unterzeichnet wurde.

Der Kläger begehrte für E* mehrmals die Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten, woraufhin die Nebenintervenienten als Geschäftsführer der Beklagten die Geschäftsbücher dazu vorbereiteten. In diesem Zusammenhang wendeten sich die Nebenintervenienten nie an den Kläger, um die dadurch entstandenen Kosten zurückzuerlangen. Der Erstnebenintervenient hätte dem Kläger stets sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt, wenn er dies verlangt hätte.

[F2:] Mit E-Mail vom 9. Februar 2023 forderte der Kläger die Nebenintervenienten im Namen von E* auf, unter anderem den Tagesordnungspunkt „Auflösung der GmbH“ in die Tagesordnung [der nächsten Generalversammlung] aufzunehmen. Diese fand am 16. Februar 2023 statt. E* regte sich in dieser Generalversammlung sehr auf, war mit der Örtlichkeit der Generalversammlung nicht einverstanden und äußerte auch im Beisein der Nebenintervenienten: „Es wird Blut fließen bis zu den Knien“.

Mit Schreiben vom 22. März 2023 verlangte der Kläger die Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Mit Schreiben vom 3. April 2024 wurde daraufhin die – für das Verfahren wesentliche – Generalversammlung vom 19. April 2023 unter Bezeichnung der Tagesordnung von den Nebenintervenienten als Geschäftsführer einberufen. Mit Schreiben an die Nebenintervenienten vom 7. April 2023 teilte der Klagevertreter mit, dass die bekanntgegebene Tagesordnung nicht der ausdrücklichen Aufforderung entspreche und daher inakzeptabel sei. Eine Unterschrift des Klägers oder eine Begründung enthielt dieses Schreiben nicht.

Der Kläger wirft den Nebenintervenienten ein gemeinschaftlich schädigendes Verhalten als Geschäftsführer zu Lasten der Beklagten vor. Er wollte daher, dass insbesondere die Beschlusspunkte 7. und 10. in einem Beschluss behandelt werden.

An der Generalversammlung vom 19. April 2023 nahmen der Kläger, die Nebenintervenienten, E*, der Nebenintervenientenvertreter Dr. Michael Brand, der protokollführende Notar Dr. Hans-Peter Prägler und der Klagevertreter teil. Unter anderem wurden die im Spruch ersichtlichen angefochtenen Beschlüsse gefasst, gegen die der Kläger jeweils Widerspruch zu Protokoll gab. Die Nebenintervenienten stimmten für die Liquidation der Beklagten, weil für sie angesichts der Drohung des E* die Fortführung der Beklagten nicht mehr möglich war.

[F3:] Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger der Beklagten durch eine mutwillige Prozessführung einen Schaden verursacht hat.

Im Verfahren begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse in eventu die Feststellung deren Nichtigkeit und erstattete dazu – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – nachstehendes Vorbringen:

Die Beschlüsse seien durch einen gravierenden und evidenten Verstoß gegen einen im Zuge der Errichtung der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Syndikatsvertrag zu Stande gekommen, nach dem 100% der Geschäftsanteile an der Beklagten wirtschaftlich E* zustünden und die bücherlichen Gesellschafter verpflichtet seien, die Generalversammlungsbeschlüsse entsprechend seiner Interessen und den Vereinbarungen mit ihm sowie seiner Weisungen zu fassen. Überdies sei vereinbart worden, dass E* als Treugeber für alle drei Gesellschafter der 100%-ige und alleinige wirtschaftliche Eigentümer der Beklagten sei. Derzeit sei ein weiteres Verfahren auf Unterfertigung des Syndikatsvertrags gegen die Nebenintervenienten anhängig.

Zudem hätten die Nebenintervenienten ihr Stimmrecht treuwidrig zulasten der Gesellschaft ausgeübt und damit den Anfechtungsgrund des § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG verwirklicht, indem sie einen Rechtsstandpunkt eingenommen hätten, der offenbar darauf abzielte, dem Treugeber sein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen zu entziehen. So würden sie nach nunmehr über 10 Jahren die Existenz des Syndikatsvertrages bestreiten. Wenn sie nun in Beschlusspunkt 4. der Tagesordnung für die Liquidation der Gesellschaft stimmten, habe dies ausschließlich den Zweck verfolgt, den Kläger und den Treugeber loszuwerden. Für die Liquidation der Gesellschaft würden weder unternehmerische, noch wirtschaftliche Gründe sprechen.

Beschlusspunkt 13. der Tagesordnung sei lediglich als „Retourkutsche“ gegen den Kläger gefasst worden, weil sämtlichen Gesellschaftern völlig klar sei, dass der Kläger lediglich Treuhänder des E* sei und er (pflichtgemäß und vertragskonform) ausschließlich in Erfüllung dessen Weisungen handle.

Beschlusspunkt 15. betreffe treuwidrige Gewinnvorauszahlungen an die Gesellschafter trotz beschlossener Liquidation, die dem Gesetz, dem Zweck der Liquidation, der Treuhandvereinbarung und dem Syndikatsvertrag widersprechen würden.

Schließlich werde noch geltend gemacht, dass die Generalversammlung nicht über die vom Kläger geforderte Tagesordnung abgehalten worden sei und die Tagesordnungspunkte willkürlich aufgeteilt und getrennt behandelt sowie abgeändert worden seien, wobei dieser Anfechtungsgrund nur die Beschlusspunkte 7., 8., 10. und 11. betreffe. Die Nebenintervenienten hätten ihr haftungsbegründendes Verhalten im gemeinsamen Zusammenwirken gesetzt. Die Aufteilung des Beschlussgegenstandes über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen sie habe ausschließlich dazu gedient, sich einander durch Ausübung des Stimmrechts gegenseitig zu schützen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Gesellschafter-Geschäftsführer wäre sinnvollerweise mit der Bestellung eines Prozessvertreters für ein solches Verfahren beschlussmäßig zu kombinieren gewesen.

Die Beklagte bestreitet sämtliche Anfechtungsgründe und erwiderte, alle Beschlüsse seien rechtmäßig, gesetzes- und satzungsgemäß formgültig und mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustande gekommen. Treu- oder weisungswidrige Stimmabgaben lägen nicht vor, da kein Treuhandverhältnis und auch kein Syndikatsvertrag bestehe. Der vermeintliche Treugeber E* habe im Zuge einer Treuhandmeldung nach dem WiEReG selbst angegeben, dass zu den Geschäftsanteilen der Nebenintervenienten kein Treuhandverhältnis bestehe und nur der Geschäftsanteil des Klägers von diesem für die erst am 15. März 2021 errichtete F* GmbH treuhändig gehalten werde. Ohnedies würde die Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen und Konsortialverträgen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen berechtigen.

Alle vom Kläger gewünschten Themen hätten sich auf der Tagesordnung der Generalversammlung befunden. Es habe die Notwendigkeit bestanden, die Frage der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Nebenintervenienten von jener der Vertretung der Gesellschaft dafür zu trennen. Eine weitere logische Trennung habe sich sich durch den Umstand ergeben, dass die Gesellschaft zwei Geschäftsführer habe, gegen die der Kläger vorgehen wolle. Auch „die Regeln der Fairness in der Verteidigung eigenen Verhaltens (fair trial)“ hätten dafür gesprochen, dass hinsichtlich jedes Geschäftsführers einzeln abgestimmt werde. Im Übrigen ergebe sich durch die getrennte Abstimmung auch keine Schlechterstellung des Klägers. Im Zusammenhang mit der Anfechtung der dazu gefassten Beschlüsse Punkte 7., 8., 10. und 11. der Tagesordnung lasse der Kläger auch nicht erkennen, worin überhaupt ein Schaden der Gesellschaft liege. Im Übrigen würden die Vorwürfe des Klägers allesamt bestritten.

Beschlusspunkt 4. über die Liquidation der Beklagten sei in der Generalversammlung vorgezogen worden, weil der Kläger bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2023 selbst die „Auflösung der GmbH“ gefordert habe. Sein vermeintlicher Treugeber habe den Beklagten mit E-Mail vom 2. März 2023 mitgeteilt, dass die Auflösung der Gesellschaft jederzeit seine Zustimmung finde. Der Kläger könne daher nicht darin beschwert sein, dass sein Wunsch umgesetzt und die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden sei. Seine Gegenstimme sei sittenwidrig.

Der Beschlusspunkt 13. „Schadenersatz gegen den Kläger“ sei gefasst worden, weil der Kläger auf Geheiß seines Treugebers gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern nicht ernstgemeinte Anträge (etwa auf Einsicht in die Bücher) stelle und damit die Geschäftsführung blockiere, sowie frustrierten Aufwand erzeuge. Diese Vorgehensweise und die Prozessführung erfolge mutwillig. Zudem habe der Kläger die (nur aus seiner Sicht bestehende) Treuhandschaft nicht dem Gesetz entsprechend offengelegt.

Für das laufende Geschäftsjahr existiere noch kein Jahresabschluss. Über die Gewinnausschüttung sei ein Beschluss erst zu fassen, wenn der Jahresabschluss vorliege. Für die Beklagte sei daher nicht nachvollziehbar, was mit Beschlusspunkt 15. inhaltlich überhaupt gemeint sei.

Die Nebenintervenienten bestreiten das Klagebegehren ebenso und erstatteten dazu zusammengefasst folgendes Vorbringen:

Sie hätten weder mit dem Treugeber noch mit dem Kläger einen Stimmrechtsbindungs- oder Treuhandvertrag abgeschlossen. Bei der Besprechung am 20. Februar 2012 sei zwar über einen Sideletter gesprochen worden, eine Einigung habe es dazu aber nicht gegeben.

Der Treugeber des Klägers habe ohne Wissen der Beklagten und der Nebenintervenienten am 15. Juni 2022, als es noch keinen Streit gegeben habe, eine WiReG-Meldung erstattet, und dabei selbst behauptet, dass die Nebenintervenienten ihre Anteile im eigenen Namen halten würden. Dieser Umstand mache deutlich, dass die Behauptungen des Klägers rein prozessmotiviert und unrichtig seien. Die Generalversammlung vom 16. Februar 2023 habe unter anderem auch eine Gewinnausschüttung beschlossen, auf deren Grundlage die Nebenintervenienten das hinsichtlich der Stammeinlagen gewährte Darlehen tilgen haben wollen.

Der Erstnebenintervenient als Vorsitzender der Generalversammlung habe die Tagesordnung nicht willkürlich geändert, sondern gesetzeskonform adaptiert. Nach dem Vorschlag des Klägers wäre ein differenziertes Abstimmungsverhalten nicht möglich gewesen. Beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien einzelzeichnungsberechtigt. Bereits deshalb sei es nicht sinnvoll gewesen, in cumulo über die Anspruchsverfolgung gegen beide Geschäftsführer abzustimmen. Der Treuhänder des Klägers habe die Tagesordnungspunkte betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Nebenintervenienten entsprechend Beschlusspunkte 7. bis 12. ausschließlich deshalb gefordert, um auf diese Druck ausüben zu können und die Situation weiter eskalieren zu lassen. Die „bekrittelten Themen“ seien mit dem Treugeber des Klägers besprochen worden, der jeweils zugestimmt habe. Noch in der Generalversammlung vom 16. Februar 2023 habe der Treugeber des Klägers selbst zugegeben, dass er allen Handlungen zugestimmt habe, ab dieser Generalversammlung aber dagegen sei, weil er die Nebenintervenienten „vernichten“ wolle. Ungeachtet dessen seien alle Vorwürfe unrichtig. Keiner der vom Kläger dazu beantragten Beschlüsse (Beschlusspunkte 7., 8., 10. und 11.) habe eine Mehrheit erhalten.

Der Kläger habe bereits mit E-Mail an die Gesellschaft vom 9. Februar 2023 die Ergänzung der Tagesordnung der ersten Generalversammlung am 16. Februar 2023 dahin gefordert, als zusätzlichen Tagesordnungspunkt „Auflösung der GmbH“ sowie „Bestellung E* als Liquidator" aufzunehmen. Aus formalen Gründen (wegen Fristablaufs) sei dies abgelehnt worden. In der Zwischenzeit sei die Situation zwischen dem Treugeber des Klägers und den Nebenintervenienten so weit eskaliert, dass die Liquidation der Gesellschaft als ultima ratio notwendig geworden sei. Der Kläger könne daher nicht beschwert sein, dass sein Antrag an die Gesellschaft vom 9. Februar 2023 letztlich umgesetzt und die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden sei.

Nachdem die Liquidation mit Beschlusspunkt 4. der Tagesordnung bereits beschlossen gewesen sei, sei es bereits formal nicht mehr möglich gewesen, einen Geschäftsführer zu bestellen, sondern nur mehr Liquidatoren. Der Beschluss habe daher ex lege gar nicht gefasst werden können. Der Beschlusspunkt 5. über die Bestellung des Nebenintervenienten zum Liquidator der Gesellschaft sei formal und materiell richtig und wirksam zustande gekommen.

Der Treugeber des Klägers sei bereits mehrfach in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten gewesen, habe es aber dann nicht der Mühe wert gefunden, in die Bücher Einsicht zu nehmen. Es gehe ihm nicht um die Bucheinsicht, sondern darum, Schaden anzurichten. Der Kläger handle in diesem Zusammenhang im Auftrag seines Treugebers. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sich am Kläger zu regressieren, der sich seinerseits gegebenenfalls gegenüber dem Treugeber schadlos halten könnte. Der Beschluss über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kläger (Beschlusspunkt 13.) sei zu diesem Zwecke erforderlich.

Der gegen alle Gesellschafter gerichtete Antrag auf Beschlussfassung über die Einstellung der Auszahlung von Gewinnvorauszahlungen an die Gesellschafter (Beschlusspunkt 15.) habe schlicht keine Mehrheit gefunden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt und erklärte die in der Generalversammlung vom 19. April 2023 gefassten Beschlüsse 7., 10. und 3. der Tagesordnung für nichtig. Das darüberhinausgehende Klagebegehren auf Nichtigerklärung (in eventu Feststellung der Nichtigkeit) der Beschlusspunkte 3., 4., 5., 8., 11., 14., 15. und 16. der Tagesordnung wies es ab. Dazu traf es auf Urteilsseiten 6 bis 9 seine Tatsachenfeststellungen, auf die verwiesen wird. In ihrem für das Berufungsverfahren bedeutsamen Umfang wurden sie eingangs wiedergegebenen, wobei die in Fettschrift gehaltenen Passagen bekämpft sind. Daraus zog es folgende rechtliche Schlüsse:

  • Der Kläger habe gegen den Ort der Generalversammlung keinen Widerspruch erhoben, sodass ein dahingehender (im Berufungsverfahren vom Kläger nicht mehr verfolgte) Anfechtungsgrund nicht geltend gemacht werden könne.

  • Mit Schreiben vom 3. April 2023 sei die Generalversammlung vom 19. April 2023 unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen worden. Gemäß § 38 Abs 3 GmbHG habe dem Kläger zwar das Recht zugestanden, in einer von ihm unterzeichneten Eingabe, unter Anführung der Gründe zu verlangen, dass Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Generalversammlung aufgenommen werden. Das Schreiben des Klagsvertreters vom 7. April 2023, mit dem dieser die bekanntgegebene Tagesordnung releviert habe, enthalte aber weder die Unterschrift des Klägers noch eine Anführung von Gründen, weshalb welche Gegenstände in welcher Form in die Tagesordnung aufgenommen werden sollten. Dieses Schreiben entspreche den Anforderungen des § 38 Abs 3 GmbHG daher nicht. Eine auf die Abänderung der Tagesordnung gestützte Anfechtung der Beschlüsse 7., 8., 10. und 11. der Tagesordnung scheide somit aus.

  • Der vom Kläger behauptete Syndikatsvertrag sei nie abgeschlossen worden. Die in Rede stehenden Generalversammlungsbeschlüsse können daher auch nicht wegen eines Verstoßes gegen einen solchen Vertrag angefochten werden.

  • Nach § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG könne die Nichtigerklärung eines Beschlusses begehrt werden, wenn dieser durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzen würde, wobei darunter auch Verstöße gegen § 879 ABGB fielen. Wegen der heute sehr differenziert beurteilten Treuepflichtverletzung habe § 879 ABGB aber nur mehr sehr eingeschränkte Bedeutung, etwa bei Einschüchterung eines Gesellschafters durch einen Mitgesellschafter oder einen Dritten. Eine in diesem Sinne treuwidrige Stimmabgabe sei nur dann anfechtbar, wenn die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern geltend gemacht werde. Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Treugeber treffen, berechtige demgegenüber nicht zur Anfechtung. Ob nun ein Treuhandverhältnis zwischen den Nebenintervenienten und E* bestanden habe, sei daher in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

  • Angesichts der Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Nebenintervenienten und E* könne darin, dass die Nebenintervenienten gegen dessen Bestellung zum Geschäftsführer (Beschlusspunkt 3.) oder zum Prozessführungsvertreter (Beschlusspunkte 8. und 11.) stimmten, eine Treuepflichtverletzung weder gegenüber der Gesellschaft noch gegenüber dem Kläger als Mitgesellschafter erblickt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass E* über keine Expertise im Holzgeschäft verfüge und daher nicht „von vornherein“ als Geschäftsführer geeignet gewesen wäre, sei bereits davor die Liquidation der Beklagten beschlossen gewesen. Die Bestellung eines Geschäftsführers sei daher auch rechtlich nicht möglich gewesen.

  • Zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Liquidation der Beklagten (Beschlusspunkt 4.) lägen keine ausreichenden Gründe vor. Der Kläger stütze sich auch hier auf die Verletzung von Syndikats- und Treuepflichten. Die Treuepflicht könne aber bei zweckneutralen organisationsrechtlichen Beschlüssen, als solche seien Auflösungsbeschlüsse zu qualifizieren, keinen Beurteilungsmaßstab liefern. Angesichts der Zerrüttung der Gesellschafter und der massiven Drohung durch E* sei das Beschließen der Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation auch nachvollziehbar, da ein weiteres konstruktives Miteinander wohl kaum denkbar gewesen sei. Ungeachtet dessen habe auch der Kläger in seinem E-Mail vom 9. Februar 2023 im Namen des Treugebers die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Auflösung der GmbH“ gefordert.

  • Gründe, weshalb der Erstnebenintervenient als Liquidator nicht geeignet sei, habe der Kläger nicht behauptet, weshalb die Anfechtung des Beschlusspunktes 5. der Tagesordnung, scheitere.

  • § 39 Abs 4 GmbHG verwehre dem betroffenen Gesellschafter in bestimmten Konfliktlagen generell das Stimmrecht. Nehme ein Gesellschafter trotzdem an der Abstimmung teil, so sei die Stimme zunächst wirksam, der unter ihrer Berücksichtigung gefasste Beschluss aber anfechtbar. Hier werfe der Kläger den Nebenintervenienten in ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer ein gemeinschaftlich schädigendes Verhalten zu Lasten der Beklagten vor. In dieser Konstellation seien die Nebenintervenienten bei den Beschlüssen betreffend den jeweils anderen nicht stimmberechtigt gewesen. Die Beschlüsse 7. und 10. der Tagesordnung seien daher wegen Verstößen gegen das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG als nichtig aufzuheben.

  • Gemäß Punkt 13. des Gesellschaftsvertrages habe jeder Gesellschafter das Recht, während der Geschäftsstunden in angemessenem Umfang auf eigene Kosten Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu nehmen und von den Geschäftsführern auf Verlangen innerhalb angemessener Frist Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten. Der Kläger habe für E* mehrmals die Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten begehrt. In weiterer Folge hätten die Nebenintervenienten als Geschäftsführer der Beklagten die Geschäftsbücher dafür vorbereitet, aber zu keinem Zeitpunkt die dadurch entstandenen Kosten zurückverlangt. Dass der Kläger der Beklagten durch eine mutwillige Prozessführung einen Schaden verursacht habe, stehe nicht fest. Dass die Nebenintervenienten dennoch für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger „wegen mutwilliger Antragstellung und/oder Prozessführung zum Schaden der Gesellschaft und der disziplinarrechtlichen Prüfung“ seines Handelns gestimmt hätten, stelle eine Verletzung ihrer Treuepflicht gegenüber dem Kläger als Mitgesellschafter dar, weshalb Beschlusspunkt 13. als nichtig aufzuheben sei.

  • Betreffend die Beschlussfassungen Punkte 14. und 16. der Tagesordnung – sie sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens – lägen treuwidrige Stimmabgaben zu Lasten des Klägers oder der Beklagten nicht vor. Jedem Gesellschafter komme ohnedies das Recht zu, während der Geschäftsstunden in angemessenem Umfang auf eigene Kosten, Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu nehmen.

-Schließlich sei ein Verstoß gegen Treuepflichten auch im Zusammenhang mit Beschlusspunkt 15. nicht zu erblicken, da die gesellschaftliche Treuepflicht es nicht gebiete, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So könnten sogenannte „eigennützige“ Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagen.

Der Kläger lässt die Abweisung seiner zu den Beschlusspunkten 14. und 16. der Tagesordnung erhobenen Anfechtungsbegehren (Spruchpunkte II. B. 6. und 8.) ausdrücklich unbekämpft und wendet sich nur gegen den darüber hinausgehenden abweisenden Teil der Entscheidung. Er führt eine Tatsachen- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils im bekämpften Umfang in Klagsstattgebung.

Die Beklagte bekämpft das Urteil in seinem die Klage stattgebenden Umfang und führt ebenfalls eine Tatsachen- und eine Rechtsrüge aus. Sie beantragt primär die Abänderung des Urteils in gänzliche Abweisung der Klage und hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz.

Die Parteien und die Nebenintervenienten beantragen jeweils, den gegnerischen Berufungen nicht Folge zu geben.

Über die Berufungen konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO in einer nichtöffentlichen Sitzung entschieden werden. Die Berufung des Klägers ist teilweise berechtigt, jene der Beklagten ist hingegen nicht berechtigt.

A. Der Behandlung der Berufungen ist vorauszuschicken, dass der Kläger im vorliegenden Fall insgesamt 11 in der Generalversammlung vom 19. April 2023 gefasste Beschlüsse anficht und deren Nichtigkeit allesamt ua mit der Verletzung der Stimmrechtsbindung – diese folge aus einer Syndikatsvereinbarung – und Treuepflicht begründet. Damit liegt ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, sodass die Streitwerte der einzelnen Anfechtungsbegehren gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind (6 Ob 199/09x) und die Anfechtungsbeschränkung des § 501 Abs 1 ZPO nicht zur Anwendung kommt.

B. Zur Tatsachenrüge des Klägers:

1.1. Er bekämpft zunächst die Feststellungen zum Abschluss des behaupteten Syndikatsvertrages im Jahr 2012 [F1] – das Erstgericht verneinte auf Basis dieser Feststellungen das Bestehen eines solchen Vertrages – und begehrt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellungen [E1]:

„In diesem Gespräch einigten sich der Kläger und die Nebenintervenienten mit den Rechtsfolgewillen darauf, dass das Stimmrecht der Nebenintervenienten künftig auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung, daher im Sinne des Klägers bzw des Treugebers E* ausgeübt wird.

Diese Vereinbarung wurde zunächst mündlich abgeschlossen. Da sie jedoch weitreichende und detaillierte Regelungen enthält, sollte sie in der Folge auch schriftlich festgehalten und unterfertigt bzw. als Notariatsakt geschlossen werden. Nach dem Gespräch am 20. Februar 2012 setzte der Kläger auftragsgemäß den Entwurf einer Vertragsurkunde für einen Syndikatsvertrag auf. Dieser Entwurf sollte die mündlich bereits vereinbarten Punkte schriftlich festhalten.

Selbst wenn jedoch von keinem ausdrücklichen Vertragsabschluss ausgegangen werden wollte, so muss jedenfalls von einem konkludenten Abschluss des wesentlichen Inhalts des Side Letters/Syndikatsvertrages, auf welchen der Kläger sich nunmehr beruft, ausgegangen werden.

Am 16. März 2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom Kläger und den Nebenintervenienten beim Notar Mag. Kurt Temm abgeschlossen. E* war dabei nicht anwesend. Der vom Kläger aufgesetzte Syndikatsvertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits in seinem wesentlichen Inhalt abgeschlossen, wurde jedoch nicht als Notariatsakt abgeschlossen.“

1.2. Ob ein Vertrag schlüssig wirksam zustande kam, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage. Dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen (4 Ob 157/24b). Der 3. Absatz der begehrten Ersatzfeststellungen, wonach „von einem konkludenten Abschluss des Side Letters/Syndikatsvertrages ausgegangen werden müsse“, stellt daher eine dem Tatsachenbereich nicht zugängliche rechtliche Schlussfolgerung dar.

Der 4. Absatz der begehrten Ersatzfeststellungen steht mit der dazu bekämpften Feststellung, wonach der Syndikatsvertrag am 16. März 2012 nicht (schriftlich) als Notariatsakt abgeschlossen wurde, nicht im Widerspruch. Der Kläger begehrt lediglich die zusätzliche Feststellung, dass der vom Kläger aufgesetzte Syndikatsvertrag in seinem wesentlichen Inhalt zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, was insoweit ohnedies Absatz 1. und 2. der begehrten Ersatzfeststellungen entspricht. Sollte diese zusätzliche – wiederholende – Feststellung aus rechtlichen Gründen zu treffen sein, könnte dies zwar einen mit der Rechtsrüge aufzugreifenden sekundären Feststellungsmangel bedeuten. Die Tatsachenrüge erweist sich in diesem Umfang jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.3. Zentrales Thema des zu behandelnden Umfangs der Tatsachenrüge ist daher die Frage, ob sich der Kläger, die Nebenintervenienten und E* im Gespräch vom 20. Februar 2012 auf einen Stimmrechtsbindungsvertrag zugunsten Letzterem einigten, wobei die dahin lautende Ersatzfeststellung („mit Rechtsfolgewillen einigten“) in Zusammenschau mit der dazu bekämpften Feststellungspassage („sicherten weder der Kläger noch die Nebenintervenienten mit Rechtsfolgewillen zu“) vom Berufungsgericht dahin ausgelegt werden, dass damit die Abgabe entsprechender Willenserklärungen der Genannten gemeint ist.

1.4. Das Berufungsgericht erachtet die gut nachvollziehbare und detaillierte Beweiswürdigung des Erstgerichtes (auf den Seiten 9 bis 22 des Ersturteils) für überzeugend, die Argumente in der Beweisrüge der Berufung hingegen aus den folgenden Gründen für nicht stichhältig:

  • Zunächst ist dem Kläger beizupflichten, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung dahin enthält, dass das gesamte Stammkapital von E* zur Verfügung gestellt wird, weshalb die Feststellung, wonach das Stammkapital „entsprechend dem Gesellschaftsvertrag“ vom Genannten bereit gestellt wurde, aktenwidrig ist. Da aber die Herkunft des Stammkapitals ohnedies unstrittig ist – strittig ist lediglich, ob es E* den Nebenintervenienten als Darlehen oder als Treugeber bereit stellte –, kommt der Aktenwidrigkeit keine Relevanz zu. Entgegen der Meinung des Klägers ist darin auch kein zwingendes Indiz für den behaupteten Abschluss einer Stimmrechtsbindungsvereinbarung zu erblicken.

  • Das Argument, es sei lebensfremd, dass die Gründer über einen Zeitraum von 3 Jahren (zwischen 2009 und 2012) mehrere Punkte besprechen würden, von diesen aber nur ein einziger, nämlich jener hinsichtlich der Zahlung der gesamten Stammeinlage durch E*, letztlich übernommen worden sei, verfängt nicht. Einerseits wurden Gespräche unstrittig nicht über Jahre geführt, spricht doch der Klägers selbst in seiner Einvernahme von einer „sehr langen Funkstille“ zwischen den Gesprächen des Jahres 2009 bis kurz vor dem Gründungszeitpunkt 2012 (vgl ON 21.2, Protokollseite 11). Andererseits steht überhaupt nicht fest, dass die Parteien bereits 2009 eine Stimmrechtsbindungsvereinbarung im behaupteten Sinn besprachen. Der Kläger behauptete unter Vorlage der Beilage ./H lediglich, dass damals „in einer (sic) Sideletter vom Syndikatsvertrag und Treuhandvertrag die Rede war“. Dem E-Mail vom 17. Juli 2009, Beilage ./H, ist bloß zu entnehmen, dass der Kläger vorschlug, neben dem Gesellschaftsvertrag einen „Syndikatsvertrag“ abzuschließen, in dem die „tatsächlichen wirtschaftlichen Details festgehalten und das Stimmverhalten und Verhalten innerhalb der Gesellschaft geregelt würden“. Dass damals bereits besprochen gewesen wäre, wie dieses Stimmverhalten der Nebenintervenienten auszusehen habe, nämlich dass sie sich stets an die Weisungen des E* zu halten hätten, geht aus dieser Urkunde nicht hervor und wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Insoweit ist seine in der Berufung geführte Argumentation, wonach die Parteien mit dem Unterbleiben des Abschlusses des Syndikatsvertrages von einem seit Jahren besprochenen Punkt abgewichen wären, nicht zutreffend. Dass sie stets dabei blieben, dass das Stammkapital von E* kommen sollte, ist wenig verdächtig, stellte die Absprache, dass diesem die Rolle des das Kapital bringenden Investors zukommen würde, doch überhaupt erst die Grundvoraussetzung für die gemeinsame Zusammenarbeit dar.

  • Wenn der Kläger meint, es wäre im Wirtschaftsleben völlig ausgeschlossen, dass ein Kapitalgeber ohne jede Vereinbarung eine Firma mit relativ hohem Kapital alleine finanziere und dabei selbst in das Tagesgeschäft überhaupt keinen Einblick habe, ist zu erwidern, dass ihm ein solcher Einblick durch das Bucheinsichtsrechts des Klägers als seinem Treuhänder offen stand. Dass er ohne Stimmbindungsvereinbarung sein Kapital quasi blind zur Verfügung gestellt hätte, ist angesichts seiner mittelbaren Gesellschafterrechte nicht zutreffend. Dass er sich bis zur Eskalation der Streitigkeiten tatsächlich je um das Tagesgeschäft „Holzhandel“ gekümmert hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Ausgehend davon, dass er der Expertise der beiden Geschäftsführer damit offenkundig vertraute, erscheinen die zur Verneinung eines Stimmrechtsbindungsvereinbarung führenden Überlegungen des Erstgerichts jedenfalls schlüssig. Dem Standpunkt der Nebenintervenienten in ihrer Berufungsbeantwortung, wonach die Gesellschaftsgründung entgegen der Meinung des Klägers sehr wohl ohne Stimmrechtsbindungsvereinbarung denkbar sei, tritt das Berufungsgericht bei. Immerhin profitierte E* von der Expertise der Nebenintervenienten und partizipierte als mittelbarer Gesellschafter an der Entwicklung des Unternehmens. Dass er die für das Stammkapital der Nebenintervenienten zur Verfügung gestellten Beträge von diesen zurück erhalten sollte (entweder als Darlehensrückzahlung oder nach den Modalitäten des behaupteten Syndikatsvertrages), ist zudem nicht strittig, weshalb das Argument des Klägers, die Hingabe des Kapitals ohne Nebenabsprachen sei lebensfremd, von unrichtigen Prämissen ausgeht. Nebenabreden zur Bereitstellung und Rückführung des Stammkapitals wurden nämlich unstrittig getroffen – nicht hingegen eine Vereinbarung, wonach sich die Nebenintervenienten bei ihrer Stimmrechtsausübung den Weisungen des Investors zu unterwerfen hätten. Dieses Ergebnis ist keinesfalls lebensfremd.

  • Entgegen der vom Kläger in seiner Beweisrüge vertreten Ansicht berücksichtigte das Erstgericht seine Stellung – er bezeichnet sich als „neutrale Person“ – sogar ausdrücklich (siehe Urteilsseite 14, 2. Absatz). Die Ausführungen des Erstgerichts, wonach sich der Kläger „im Zwiespalt zwischen den Nebenintervenienten und E*“ befinde, und in dieser Rolle eher auf Fragen „ausweichend“ geantwortet habe, begründete das Erstgericht schlüssig. Zum Standpunkt des Klägers, dass er weder Vor- noch Nachteile vom Ausgang des Verfahrens haben werde, ist festzuhalten, dass sein Treugeber ihm das Unterbleiben des Abschlusses eines schriftlichen Syndikatsvertrages laut dessen Einvernahme ausdrücklich als Fehler vorwirft, was die von ihm ins Treffen geführte völlige Neutralität relativiert. Ungeachtet dessen ist sein Hinweis auf seine „höhere“ Glaubwürdigkeit infolge seiner „neutralen Stellung“ auch angesichts des Inhaltes seiner Aussage nicht zielführend. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass er sich über weite Strecken an den Inhalt der Gespräche im Jahr 2012 nicht mehr erinnern konnte und bloß Rückschlüsse aus den vorliegenden Urkunden traf. Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund den inhaltlich eindeutigen Aussagen der beiden Nebenintervenienten mehr Glauben schenkte, erweckt dies keine Bedenken.

  • Dass die Nebenintervenienten den Anschein erweckten, als hätten sie sich vor ihren Einvernahmen abgesprochen, führte das Gericht nur zum strittigen Einschreiten des Klagevertreters für den Kläger in der Generalversammlung vom 19. April 2023 aus (vgl Urteilsseite 21, 1. Absatz), nicht aber zur Frage des Abschlusses des Syndikatsvertrages. Daraus ist daher nicht zu schließen, dass es ihnen grundsätzlich keine Glaubwürdigkeit zuerkannte. Ungeachtet dessen verwies das Erstgericht an anderen Stellen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich auf deren „glaubhaften“ Aussagen (vgl Urteilsseite 22, 5. Absatz).

  • Dass nach dem Entwurf des Syndikatsvertrages Beilage ./G dieser als Notariatsakt abgeschlossen werden hätte sollen, spricht nicht schon grundsätzlich gegen eine davor geschlossene Vereinbarung. Die dahingehenden Erwägungen des Erstgerichts werden vom Berufungsgericht daher zwar nicht geteilt. Angesichts seiner umfassenden und schlüssigen übrigen Ausführungen vermag allein dieses Detail aber an deren Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung keine stichhältigen Bedenken zu erzeugen.

  • Der Kläger meint weiters, es sei lebensfremd anzunehmen, dass er all diese Vorbereitungstätigkeit – damit meint er das Erstellen des Vertragsentwurfs Beilage ./G – gemacht hätte, ohne dass das davor Besprochene bereits „abgeschlossen“ gewesen sei. Dieser Argumentation ist der einleuchtende Standpunkt des Erstgerichts entgegen zu halten, wonach die Bezeichnung „Entwurf“ gerade nicht für eine solche Annahme spricht. Wenn das Erstgericht daher unter Berücksichtigung der wechselseitigen Aussagen auch aus dem Inhalt des Vertragsentwurfs Beilage ./G nicht schließt, dass davor keine mündliche Vereinbarung über das darin Niedergeschriebene geschlossen wurde, ist dies ebenso nicht zu beanstanden.

  • Aus dem Inhalt des vom Zweitnebenintervenienten stammenden Protokolls Beilage ./J über die Besprechung vom 20. Februar 2023 lässt sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht gerade nicht schließen, dass die Beteiligten entsprechende Willensäußerungen zum Abschluss einer Stimmrechtsbindungsvereinbarung abgegeben hätten. Auch wenn daraus hervor ginge, dass neben dem Gesellschaftsvertrag ein Sideletter in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden sollte, ist zu diesem Punkt nichts über eine Stimmrechtsbindung an die Weisungen des E* zu lesen. Der Sideletter sollte laut dieser Urkunde vielmehr regeln, dass E* das Stammkapital zur Verfügung stellt, wie dieses an ihn Rückgeführt werden sollte und welche Beträge die Geschäftsführer als Gehalt entnehmen hätten dürfen, sowie weiters das Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters.

  • Soweit das Erstgericht auf Urteilsseite 17 ausführt, es sei mehr als nur nachvollziehbar, dass „im Gefüge wie im Anlassfall“ ein Treuhandvertrag und Syndikatsvertrag abgeschlossen werden würde, zumal viele Dinge vertraglich geregelt werden hätten müssen, ist dies dahin zu verstehen, dass der Abschluss eines detaillierten schriftlichen Vertrages angesichts des Regelungsbedarfs nahe liege und eine bloß mündliche Vereinbarung unwahrscheinlich sei. Insgesamt war zwar auch für das Erstgericht vor diesem Hintergrund nicht erklärbar, weshalb ein solcher schriftlicher Vertrag letztlich nicht unterfertigt wurde, es legte aber mit einer ausführlichen Begründung seine Überlegungen dar, weshalb es nicht von der entscheidenden mündlichen Stimmrechtsbindungsvereinbarung ausging. Seinem überzeugenden Argument, wonach die Aussagen der Nebenintervenienten, sie hätten aufgrund ihres Wunsches, selbstständig zu werden, einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt, nachvollziehbar seien, hält der Kläger in seiner Beweisrüge nichts entgegen.

  • Insgesamt schaffte es der Kläger mit seinen Berufungsausführungen daher nicht, beim Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zu erzeugen. Die grundlegenden Annahmen des Erstgerichts, die Beteiligten hätten zwar am 20. Februar 2012 auch über den Abschluss eines schriftlichen Syndikatsvertrages gesprochen, jedoch sei bei dieser Gelegenheit – wenn auch über andere grundlegende Dinge, wie das Leisten der Stammeinlage durch E* – keine mündliche Vereinbarung über die Bindung des Abstimmverhaltens der Nebenintervenienten an dessen Weisungen und Interessen getroffen worden, sind das Ergebnis einer letztlich überzeugenden Beweiswürdigung. Die bekämpften Feststellungen werden daher vom Berufungsgericht übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Anstelle der Feststellung [F2] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung [E2]:

„Mit E-Mail vom 09.02.2023 forderte der Kläger die Nebenintervenienten im Namen des E* auf, eine Reihe von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung auszunehmen. Die vom Kläger geforderten Ergänzungen zur Tagesordnung sind dabei als Einheit zu betrachten und können die geforderten Tagesordnungspunkte nur im Zusammenhang zur Einander Aufschluss über den Willen des Zeugen E* bzw. des Klägers zur Aufnahme von einzelnen Tagesordnungspunkten geben.

Der Kläger forderte die Nebenintervenienten dazu auf, die folgenden Tagesordnungspunkte aufzunehmen:

Der Kläger begehrt damit im Ergebnis bloß zusätzliche Feststellungen zum Inhalt des E-Mails vom 9. Februar 2023, Beilage ./6. Der zweite Satz der begehrten Ersatzfeststellungen (wie der Inhalt des E-Mails Beilage ./6 zu verstehen sei und worüber es Aufschluss geben könne) beinhaltet zudem lediglich rechtliche Schlussfolgerungen.

Die Beweisrüge ist aus diesen Gründen nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist damit nicht zu behandeln.

C. Zur Tatsachenrüge der Beklagten:

Die Beklagte führt aus, das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung disloziert eine Negativfeststellung zum Vorliegen eines vom Kläger verursachten Schadens getroffen. Die Frage, ob der Kläger einen Schaden verursacht habe, sei aber im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht zu prüfen, was das Erstgericht verkannt habe.

Daher werde folgende Ersatzfeststellung begehrt: „Ob der Kläger der Beklagten durch eine mutwillige Prozessführung einen Schaden verursacht hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.“.

Bereits aus der Überschrift „mangelnde Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ folgt die nicht-gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge, hat sich diese doch gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu richten.

Ungeachtet dessen, dass das Erstgericht die gerügte Feststellung zudem nicht disloziert, sondern auf Urteilsseite 9, 5. Absatz auch im Feststellungsteil traf (eingangs als [F3] dargestellt) und diese in seiner Beweiswürdigung auch begründete (Urteilsseite 22, letzter Absatz), handelt es sich bei der begehrten Ersatzfeststellung zum Umfang des Verfahrensgegenstandes schon grundsätzlich um keine – geschweige denn kongruenten gegenteiligen – rechtserzeugenden Tatsachen.

Das Ergebnis der Abstimmung über Beschlusspunkt 13. ist schließlich ohnehin unstrittig, sodass die dahin begehrte zusätzliche Feststellung, wonach die Nebenintervenienten dafür und der Kläger dagegen gestimmt hätten, nicht zu treffen ist. Ungeachtet dessen kann das Fehlen von Feststellungen – wie bereits ausgeführt – nicht mit einer Beweisrüge geltend gemacht werden.

D. Zu den Rechtsrügen der Parteien:

1. Diese werden Gründen der Zweckmäßigkeit gemeinsam behandelt.

Der Kläger rügt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ausdrücklich bloß hinsichtlich der Abweisung seiner gegen die Beschlusspunkte 8. und 11. (Bestellung des E* zum Prozessvertreter) sowie 15. (Ausschüttungen an die Gesellschafter) gerichteten Anfechtungsbegehrens. Darauf, dass die Generalversammlung an einem unzulässigen Ort abgehalten worden sei, und dass die Nebenintervenienten gegen ihre Pflichten als Treuhänder des E* verstoßen hätten, kommt der Kläger in der Berufung nicht mehr zurück. Die in erster Instanz diesbezüglich noch ins Treffen geführten Anfechtungsgründe sind daher nicht zu prüfen (RS0043352 [T35, T37]).

Die Beklagte bekämpft mit ihrer Rechtsrüge die Nichtigerklärung der Beschlüsse 7. und 10. (Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer) sowie 13. (Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger) durch das Erstgericht.

2. Zur Anfechtung der Beschlüsse 7., 8., 10. und 11:

2.1.1. Bei den gefassten Beschlüssen 7. und 10 der Tagesordnung ist zunächst strittig, inwiefern der Erstnebenintervenient bei Beschlusspunkt 10. und der Zweitnebenintervenient bei Beschlusspunkt 7. gemäß § 39 Abs 4 GmbH von ihren Stimmabgaben ausgeschlossen waren. Das Erstgericht bejahte den jeweiligen Stimmausschluss und erklärte beide Beschlüsse aus diesem Grund für nichtig. Zwar berief sich der Kläger in erster Instanz nicht ausdrücklich auf einen Verstoß gegen § 39 Abs 4 GmbHG. Sein Standpunkt, wonach die Beklagte durch Aufteilung der Abstimmung über die Verfolgung von Ansprüchen gegen die Nebenintervenienten auf Beschlusspunkte 7., 8., 10. und 11. jegliche positive Beschlussfassung unmöglich gemacht habe, weil trotz dem Vorwurf der gemeinschaftlichen Schädigung stets ein Nebenintervenient gegen die Beschlussfassung unzulässigerweise stimmen habe können, umfasste aber jedenfalls diesen vom Erstgericht bejahten Anfechtungsgrund.

2.1.2. Bei § 39 Abs 4 GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll (RS0086644 [T2]). Diese Bestimmung erfasst unter anderem Beschlüsse über die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (6 Ob 49/09p). Damit ist etwa bei einem Antrag, einen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter bezahlten Betrag von diesem zurückzuverlangen, der betreffende Gesellschafter nicht stimmberechtigt (RS0059877). Bei Rechtsstreitigkeiten greift das Stimmverbot in jedem Fall, also auch bei allen sozietär begründeten Rechtsstreitigkeiten (RS0059969 [T4]).

Als Einleitung eines Rechtsstreits ist jede mit der eigentlichen Prozessführung verbundene prozessuale Handlung zu verstehen, einschließlich unmittelbar vorgelagerter Aktionen wie der Bestellung eines Prozessvertreters (6 Ob 169/09k). Die Frage, ob und wie der Anspruch der Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, ist bereits vom Stimmverbot erfasst; dies gilt auch für die Frage, ob ein Anspruch überhaupt geltend gemacht werden soll (6 Ob 191/18h).

Für die Anwendbarkeit des Stimmrechtsverbots ist es weder erforderlich, dass der angestrebte Prozess mit einer Sanktion gegen den Gesellschafter zu tun hat, noch kann es auf dieser Entscheidungsebene für die Zulassung zur Abstimmung auf eine Günstigkeitsprognose ankommen (RS0059969 [T6]). Diese abstrakte Betrachtung ist im Interesse der Rechtssicherheit unverzichtbar. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem zum eindeutigen Nachteil der Gesellschaft eine objektiv aussichtslose Klagsführung eingeleitet werden soll, wäre allenfalls auf der nächsten Ebene unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und der Verletzung der Treuepflicht der Minderheitsgesellschafter zu prüfen (6 Ob 169/09k).

2.1.3. Fest steht, dass der Kläger den Nebenintervenienten im Zusammenhang mit deren Geschäftsführung ein gemeinschaftlich schädigendes Verhalten vorwirft und diesen Vorwurf – nach der dislozierten Feststellung auf Urteilsseite 19, 6. Absatz, 2. Satz – bereits vor der Generalversammlung erhoben hatte. Gerade deshalb begehrte er die gemeinsame Abstimmung über die Beschlusspunkte 7. und 10.

Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge, die „beiden Beschlussanträge“ hätten nicht dahin gelautet, dass beide Geschäftsführer solidarisch in Anspruch genommen werden sollten, verstößt – soweit sie damit Beschlussanträge des Klägers meint – gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Solche Anträge des Klägers wurden im Verfahren weder vorgelegt, noch stellte der Kläger eine dahingehende Behauptung in erster Instanz auf. Lediglich der Einladung zur Generalversammlung, Beilage ./2, ist ein Hinweis zu entnehmen, dass der Kläger mit einem nicht weiter bekannten Schreiben die Einberufung einer Generalversammlung begehrte und darin offenkundig die von ihm gewünschten Tagesordnungspunkte beantragte.

Angesichts des Vorwurfes des Klägers, die Nebenintervenienten hätten die Beklagte in gemeinschaftlichem Handeln geschädigt, woraus sich nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen deren Solidarhaftung ergeben kann, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Nebenintervenienten bei beiden Beschlüssen befangen und daher gemäß § 39 Abs 4 GmbHG nicht stimmberechtigt waren. Die Entscheidung des Erstgerichts, die zu den Beschlüsse 7. und 10. der Tagesordnung für nichtig zu erklären, ist in daher zu bestätigen.

2.1.4. Auf die von der Beklagten in ihrer Rechtsrüge weiters aufgeworfene Frage, ob die vom Kläger initiierte Beschlussfassung an sich wegen eines Verstoßes gegen die gesellschaftlichen Treuepflichten sittenwidrig wäre (weil die Rechtsverfolgung mutwillig sei; siehe Seite 7 der Berufung ON 27) kommt es in diesem Verfahren nicht an.

2.2. Nach der zu 2.1.2. dargestellten Rechtslage ist unter „Einleitung eines Rechtsstreits“ auch die Bestellung eines Prozessvertreters umfasst. Da die Nebenintervenienten an der Beschlussfassung zu Punkten 8. und 11. der Tagesordnung, die die Bestellung eines solchen Prozessvertreters für die Anspruchsdurchsetzung gegen sie zum Gegenstand hatten, mitstimmten, liegt auch hier – wie der Kläger in seiner Rechtsrüge zutreffend ausführt – ein Verstoß gegen § 39 Abs 4 GmbHG vor, der die Nichtigkeit auch dieser Beschlüsse bedeutet. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil daher in Klagsstattgebung abzuändern.

3. Zur Anfechtung des Beschlusses Punkt 13. der Tagesordnung:

Die Beklagte meint in ihrer Rechtsrüge zusammengefasst bloß, das Erstgericht hätte einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger bereits inhaltlich geprüft, statt den Bestand der Beschlussfassung nach den Grundsätzen des § 41 GmbHG zu klären.

Dieser Ansicht vermag sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Das Erstgericht legte in seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich dar, weshalb es in der von den Nebenintervenienten initiierten Anspruchsverfolgung gegen den Kläger ein gesellschaftlich treuwidriges Verhalten erblickt (Urteilsseite 30). Da die Beklagte mit ihrer Rechtsrüge auf die Argumente des Erstgerichts überhaupt nicht eingeht, führt sie die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0043603).

Ungeachtet dessen, ist die Ansicht des Erstgerichts, wonach die beabsichtigte Anspruchsverfolgung treuwidrig sei, auch inhaltlich nicht korrekturbedürftig. Auch wenn der Erfolg der Anspruchsverfolgung derzeit nicht zu prüfen ist – und damit auch nicht, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist – blieb die dazu von der Beklagten aufgestellten Behauptung, der Kläger habe ihr frustrierte Aufwendungen verursacht, äußerst vage. Angesichts des jederzeitigen Bucheinsichtsrechts des Klägers und dem Umstand, dass sich eine – ohnehin bloß pauschal behauptete – Mutwilligkeit seiner Begehren auf Bucheinsicht nicht im Ansatz ergab, erscheint ein Schadenersatzanspruch nicht denkbar. Fest steht, dass die Beklagte nie an den Kläger wegen allfälliger Kosten im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Bucheinsicht herantrat. Vor diesem Hintergrund stufte das Erstgericht die beabsichtigte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Kläger zurecht als treuwidrig ein.

Zu ihrem weiteren Vorbringen, der Beklagten stünde gegenüber dem Kläger überdies Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung zu, ist festzuhalten, dass die Beklagte einen bereits damals vom Kläger angestrengten Prozess gar nicht behauptete. Außer dem vorliegenden Prozess, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19. April 2023 selbstredend nicht anhängig war, ist ein weiterer Prozess auch nicht aktenkundig. Darin, dass angesichts dieser substanzlosen Behauptungen eine Anspruchsverfolgung im Sinne des § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG sittenwidrig wäre, ist dem Erstgericht daher auch beizupflichten.

4. Zur Anfechtung des Beschlusses Punkt 15. der Tagesordnung:

Das Erstgericht vertrat erkennbar den Standpunkt, dass keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Ausschüttung weiterer Gewinnvorauszahlungen an die Gesellschafter im Stadium der Liquidation sprechen würden.

Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt, würden Gewinnvorauszahlungen doch grundsätzlich dem zwingend anzuwendenden Liqudationsverfahren, das vorrangig dem Gläubigerschutz dient, widersprechen. Im Sinne des § 91 Abs 2 GmbHG darf insoweit nichts, was eigentlich den Gläubigern zusteht, an die Gesellschafter verteilt werden bzw darf erst dann verbleibendes Vermögen als Liquidationserlös an die Gesellschafter verteilt werden, wenn die Gläubiger befriedigt worden sind. Jegliche Gewinnausschüttungen während laufender Liquidation sind daher unzulässig (RS0103902; Haberer, Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 90 Rz 13 [Stand 1.3.2024, rdb.at] mwN; Foglar-Deinhardstein/Trettnak in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG2 [2024] zu § 91 GmbHG Rz 3).

Der angefochtene Beschluss sieht zwar nicht ausdrücklich eine gegen die zwingenden Liquidationsvorschriften verstoßende Vermögensverteilung an die Gesellschafter vor, wurde doch bloß darüber abgestimmt, ob bislang gewährte Gewinnvorauszahlungen eingestellt werden sollten.

Jedoch ist dem Beschlussergebnis – die Nebenintervenienten stimmten dagegen, weshalb der Antrag nicht angenommen wurde – der Wille der Mehrheit der Gesellschafter dahin zu entnehmen, dass diese die weitere Auszahlung von Gewinnvorschüssen vornehmen wollen. Der gegen die Einstellung – und damit implizit für die Weitergewährung – von Gewinnvorschüssen stimmende Erstnebenintervenient ist zudem der vertretungsbefugte Liquidator der Beklagten.

Obwohl sich allfällige Beschränkungen von Gewinnauszahlungen ohnedies aus den gesetzlichen Regeln über das Liquidationsverfahrens ergeben, ist das Beschlussergebnis mit einem Sinngehalt dahin, dass die Weitergewährung von Gewinnvorauszahlungen pauschal legitimiert werde und diese auch erfolgen sollte, mit dem im Liquidationsverfahren zentralen Grundsatz des Gläubigerschutzes nicht vereinbar und damit nichtig.

Auf die in diesem Zusammenhang strittige Detailfrage, ob sich die Nebenintervenienten ihre Geschäftsführerbezüge als Gehalt oder als Gewinnvorauszahlung ausbezahlten, kommt es nicht an, weil der angefochtene Beschluss allgemein von der Weitergewährung von Gewinnvorauszahlungen spricht.

D. Zusammenfassung:

1. Die Berufung der Beklagten bleibt aus den dargelegten Gründen erfolglos. Hingegen ist die Berufung des Klägers angesichts der erfolgreichen Anfechtung der Beschlüsse 8., 11. und 15. der Tagesordnung teilweise berechtigt. In diesem Sinne war die Entscheidung des Erstgerichts wie im Spruch ersichtlich teilweise zu bestätigen und teilweise abzuändern.

2. Dies hat die Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zur Folge. Der Kläger drang mit 6 von 11 gleich hoch bewerteten Anfechtungsbegehren durch, was gemäß § 43 Abs 1 ZPO zur Kostenaufhebung führt, wobei davon auch die Nebenintervenienten erfasst sind (RS0035807). Die Beklagten haben dem Kläger aber entsprechend seinem Obsiegen 55% der Pauschalgebühren, also einen Betrag von EUR 182,73 zu ersetzen.

3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht hinsichtlich der teilweise erfolgreichen Berufung des Klägers auf den §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO und hinsichtlich der erfolglosen Berufung der Beklagten auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Der Kläger machte 6 Anfechtungsbegehren zum Gegenstand seiner Berufung und drang mit 3 Begehren durch, weshalb auch hier mit Kostenaufhebung vorzugehen ist. Er hat daher bloß Anspruch auf 50% der Pauschalgebühr, also auf einen Betrag von EUR 152,00.

Zudem gebührt ihm der Ersatz seiner mit EUR 658,75 (darin enthalten EUR 109,79 USt) richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung.

Die Saldierung dieser Beträge führt zur im Spruch ersichtlichen Kostenersatzpflicht der Beklagten.

4. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes berücksichtigt das Berufungsgericht die Größe des Unternehmens und die weitreichenden Folgen der angefochtenen Beschlüsse. Allein das Teilbegehren zu Beschlusspunkt 2., der die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat, rechtfertigt eine EUR 30.000,00 übersteigende Bewertung. Dass die einzelnen Anfechtungsbegehren angesichts der Fassung der angefochtenen Beschlüsse in der selben Generalversammlung und deren Anfechtung aus dem selben Anfechtungsgrund (Verletzung einer Stimmrechtsvereinbarung) gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind, wurde bereits zu Punkt A. ausgeführt.

5. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern verstößt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RS0060175 [T3]). Im Übrigen konnte sich das Berufungsgericht an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO daher nicht zuzulassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.