OLG Innsbruck 11Bs9/25y

11Bs9/25yCourt of AppealJan 27, 2025

Full text

OLG Innsbruck 11Bs9/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00009.25Y.0127.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.12.2024, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu **, Landesgericht Feldkirch, sowie aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 29.5.2024, **, 11 Stunden nicht angerechneter Strafzeit. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 31.12.2023 verbüßt (ON 8, 16 f).

Das Vollzugsgericht lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach mehr als zwei Drittel der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdeentscheidung vom 13.2.2024, **, verwiesen wurde. Der Strafgefangene bringe in seinem Antrag vom 19.11.2024 keine entscheidungswesentlichen neuen Umstände vor, die die bisherige Bewertung der Frage nach der bedingten Entlassung des Strafgefangenen beeinflussen würden. Auch die ins Treffen geführte neue Beziehung und der Trauungstermin am 5.12.2024 berührten die spezialpräventiven Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht. Dies gelte auch für die vorliegenden Bestätigungen über eine Wohnmöglichkeit und eine Arbeitsstelle und das vorgelegte Schreiben des Strafgefangenen, das sich inhaltlich auf die Rechtfertigung seiner Flucht aus dem elektronisch überwachten Hausarrest, die Inanspruchnahme einer ambulanten Therapie und die Äußerung beschränke, dass eine Wohnmöglichkeit und Arbeitsstelle gegeben sei. Mangels entscheidungswesentlicher Änderungen der Umstände sei daher eine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abzulehnen (ON 9).

Der Strafgefangene bringt in seiner dagegen sogleich nach der Bekanntmachung erhobenen, schriftlich ausgeführten Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er im Falle einer bedingten Entlassung über eine feste Adresse verfüge und bereits eine Arbeit in Aussicht habe. Die Therapeutin der Suchthilfe Tirol sowie auch B* würden in der Stellungnahme eine bedingte Entlassung unter Auflagen befürworten, er wäre mit der Erteilung von Weisungen ebenfalls einverstanden. Er habe in seinem Leben noch nie ein derartiges Unterstützungsnetz gehabt und könne für die erste Zeit nach der Entlassung sich keinen besser strukturierten Rahmen vorstellen. Dies seien seiner Ansicht nach sehr gute Voraussetzungen, um das in der Haft Erlernte umzusetzen und er hätte, auch mit Blick auf die gerichtlichen Anordnungen und Kontrollen, die notwendige Unterstützung und den notwendigen Druck, sich auch tatsächlich daran zu halten. Der Beschwerde angeschlossen sind eine Geburtsurkunde des Strafgefangenen, eine Aufenthaltskarte der Republik Österreich, eine Bestätigung der Firma ** GmbH vom 18.11.2024 betreffend die Zusage einer Einstellung als Hilfskraft, die Bestätigung, dass der Strafgefangene im Falle der bedingten Entlassung bei C* wohnen könne, eine Haftbestätigung, ein Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft und eine Ablichtung des Reisepasses der C* (ON 11).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach dem Vollzug der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei einer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (§ 46 Abs 4 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens (§ 46 Abs 1 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. In jedem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen ein inzwischen sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine sehr gute Arbeitsleistung im Bäckereibetrieb, verweist zu Ordnungswidrigkeiten auf die angeschlossene Beilage und führt im Übrigen eine Ermahnung am 8.8.2023 und eine Meldung vom 17.2.2024 während des elektronisch überwachten Hausarrests (ON 8, 4 ff) an. Zu Therapien oder einer Aus- und Fortbildung wird auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 24.12.2024 verwiesen. Trotz der Ordnungswidrigkeiten und des Widerrufs des elektronisch überwachten Hausarrests (Flucht während des Ausgangs im elektronisch überwachten Hausarrest) bestünden gegen die bedingte Entlassung mit Blick auf die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 24.12.2024 und das Verhalten während des Vollzugs keine Bedenken (ON 8, 1 f).

Die Infomaske Ordnungswidrigkeiten enthält zwischenzeitlich sechs Ordnungsstrafverfahren zwischen 6.4.2021 und 19.2.2024 (Pflichtverletzungen, unerlaubte Gewahrsame; ON 8, 8 f).

Laut Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck vom 24.12.2024 (ON 8, 14) sei der Insasse seit 5.7.2024 auf der Maßnahmenabteilung. Er sei seit ca. zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin C* zusammen, habe mit ihr zwei Kinder und aus einer früheren Beziehung fünf weitere Kinder. Er sei vor ca. zwei Monaten auf der Flucht gewesen, um sich um seine Kinder zu kümmern. Der Strafgefangene habe früher vor allem regelmäßig COC konsumiert, er arbeite seit 5.7.2024 auf der Maßnahmenabteilung an der Bewältigung seiner Sucht, zeige sich laut Psychotherapeutin in der Therapie zugänglich und motiviert und habe die Sucht besser im Griff als früher. Er werde als ein gut arbeitender, höflicher und ruhiger Insasse beschrieben. Die gewünschten Fortschritte in der Therapie seien sichtbar, sodass aus Sicht des Maßnahmenteams eine Entlassung befürwortet werde, und zwar mit den Auflagen zur Weiterführung der klinisch-psychologischen Behandlung/ Psychotherapie und regelmäßigen Drogentests.

Auf die aktenkundigen Bestätigungen der Suchthilfe Tirol (ON 8, 10 bis 8, 13) und eine nach einer bedingten Entlassung vorhandene Wohnmöglichkeit und Beschäftigung wurden bereits in früheren Entscheidungen Bedacht genommen. Zusätzlich wurde auch die zu *, Landesgericht Innsbruck, der Beschwerde des Strafgefangenen angeschlossene Bestätigung der Justizanstalt Innsbruck, Freier Psychotherapeutischer Dienst, Maßnahmenvollzug, vom 7.7.2023 berücksichtigt, worin die Freie Psychotherapeutin (VT) Mag. D den erfolgreichen Abschluss der suchttherapeutischen Behandlung bestätigte (Beilage zu ON 10 in **, Landesgericht Innsbruck; s. auch ON 8, 13).

Die Strafregisterauskunft (ON 5) weist insgesamt 12 Eintragungen, darunter eine Zusatzverurteilung auf. Der Strafgefangene wurde seit 1997 wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen, die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, die Rechtspflege und nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, wobei abgesehen von einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe mit nachträglichem Strafausspruch und einer Strafenkombination mit einer Ausnahme unbedingte Geldstrafen und unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden; die bedingten Strafnachsichten wurden in der Folge widerrufen. Der Strafgefangene wurde aus dem Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen am 20.7.2006 erstmals bedingt und schließlich endgültig entlassen. Er wurde hierauf am 20.11.2006 zu **, Landesgericht Feldkirch, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, begangen am 16.7.2005, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, aus deren Vollzug er am 6.4.2009 bedingt und schließlich nach Probezeitverlängerung endgültig entlassen wurde. Das Landesgericht Feldkirch verurteilte ihn sodann am 13.1.2012, **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit: 7.9.2011) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und am 6.2.2012 zu ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit: 25.11.2011) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten. Er wurde aus dem Vollzug der beiden zuletzt genannten Freiheitsstrafen am 15.9.2017 mit Anordnung der Bewährungshilfe erneut bedingt und nach Probezeitverlängerung endgültig entlassen. Das Bezirksgericht Feldkirch verurteilte den Strafgefangenen am 12.6.2018 zu ** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB (Tatzeit: 2.12.2017) zu einer unbedingten Geldstrafe. Er wurde zuletzt mit dem seit 23.9.2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.2.2021, **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, jeweils eines Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, begangen zwischen Frühjahr/Sommer 2018 und 2019, zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Winter 2018, am 4.3.2020, 30.3.2020, im Zeitraum 2018 bis Frühjahr 2020, am 23.5.2020, zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2018 und 2019 und im Zeitraum Ende Oktober 2019 bis Frühjahr 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die derzeit vollzogen wird.

Das Beschwerdegericht teilt insgesamt betrachtet auch unter Berücksichtigung der Äußerungen der Anstaltsleitung und des Psychologischen Dienstes die Auffassung des Vollzugsgerichts, dass vor allem aufgrund dieses Vorlebens des Strafgefangenen, insbesondere auch in Anbetracht der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Reaktionen, darunter (teil-)bedingte Strafnachsichten, wiederholte Hafterfahrungen und bedingte Entlassungen, in einem Fall mit Anordnung von Bewährungshilfe, spezialpräventive Bedenken nach wie vor einer Prognose nach § 46 Abs 1 StGB entgegenstehen.

Die Beschwerde blieb daher ohne Erfolg.

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