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20Bs6/25s•OLG Wien 20Bs6/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2024, GZ **-133, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen A* auch die Kosten seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zur Last.
Begründung:
A* wurde mit seit 18. April 2016 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2015, GZ **-54, der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in Wien
A./ am 3. Oktober 2014
I./ eine fremde Sache, nämlich den Kofferraumdeckel des Mag. B*, beschädigt, indem er mit beiden Fäusten auf diesen einschlug, wodurch ein Schaden in nicht mehr feststellbarer Höhe entstand
II./ C* durch einen Faustschlag in den Bauch vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht;
B./ am 18. und 19. November 2014 C*, D* und E* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einem an Beamte der Polizeiinspektion F* gerichteten E-Mail sowie anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter gegenüber GrInsp. G* behauptete, er sei von C* und D* mit einem Messer bedroht und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E* beraubt worden, diese sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht - nicht das erste Mal - einen Wiederaufnahmeantrag des A* (ON 129) ab (ON 133).
Zur Chronologie der bisherigen zahlreichen Wiederaufnahmeanträge und dazu ergangenen Entscheidungen kann auf die akribische Darstellung im erstgerichtlichen Beschluss verwiesen werden.
Auch die gegen den jüngsten Beschluss erhobene Beschwerde des A*, mit welchem sein Wiederaufnahmeantrag vom 21. Oktober 2024 (ON 129) abgewiesen wurde, erweist sich als haltlos.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er – soweit hier von Relevanz – neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2). Eine Würdigung der neuen Beweise muss den Entfall von Tatsachen wahrscheinlich machen, die im Urteil enthalten sind und deren Beseitigung ein Freispruch oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung notwendig machen. „Geeignet“ im Sinne des § 353 Z 2 StPO bedeutet nicht bloß „denkbar“, sondern erfordert das Vorliegen einer konkreten Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auf den Verfahrensausgang, der entweder bereits aus den nova alleine oder in Verbindung mit den im wiederaufzunehmenden Verfahren erhobenen Beweisen abzuleiten ist (Mayerhofer StPO6 357 E 3ba). Dabei hat das Gericht nicht anders vorzugehen als bei einer nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO gebotenen Relevanzprüfung von Beweisanträgen, wodurch auch ein Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw an Wertungen unvermeidbar wird (12 Os 43/01).
Gegenständlicher Antrag des Verurteilten erschöpft sich wesentlich in schon in vergangenen Wiederaufnahmeanträgen – und damit rechtskräftig abgehandelter - geäußerter Kritik, insbesondere behaupteter Nichtberücksichtigung eigener Verletzungen.
Wie das Erstgericht zutreffend festhält (siehe im Wesentlichen S 9 des bekämpften Beschlusses) vermag A* auch diesmal keine zur Wiederaufnahme taugenden Gründe darzutun.
Das Beschwerdevorbringen (ON 134) ist einer sinnvollen Erwiderung gar nicht zugänglich.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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