OLG Wien 20Bs23/25s

20Bs23/25sCourt of AppealJan 28, 2025

Full text

OLG Wien 20Bs23/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00023.25S.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegenA* B* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die Beschwerde der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2024, GZ *, Spruchpunkt 2., den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Punkt 1. den Antrag der C* B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* B* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (AZ * der Staatsanwaltschaft Wien) als unzulässig zurück und trug der Antragstellerin zu Punkt 2. die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf.

Gegen Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der C* B*, in der sie ausführt, sie habe nicht die nötigen finanziellen Mittel zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrags.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht berechtigt.

Wird ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller (zwingend) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Eine Beschwerde des Fortführ- ungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Keine dieser Konstellationen liegt gegenständlich vor.

Wenn das Gericht – wie hier – bei Fassung des einen Antrag auf Fortführung zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0130103). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre prekäre finanzielle Situation verweist, ist ihr zu entgegnen, dass das Beschwerdegericht nicht verhalten ist, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt ist (RIS-Justiz RS0130103 [T1]).

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Soweit die Beschwerde als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt der Vorsitzenden (Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1;

Lendl, WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zu (vgl 13 Os 113/19w).

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