OLG Wien 8Ra66/24w

8Ra66/24wCourt of AppealJan 29, 2025

Full text

OLG Wien 8Ra66/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00066.24W.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne ZecklDraxler und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, Hausbesorger, , vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses B, zH C Gesellschaft mit beschränkter Haftung, **, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 76.960,35 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 3.106,53 s.A.) gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 16.2.2024, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1.11.1994 Hausbesorger in der Wohnhausanlage B*, deren Eigentümergemeinschaft die beklagte Partei ist. Die Hausverwaltung erfolgt durch das C* Gesellschaft mbH.

Der Kläger begehrte zuletzt (ON 37) EUR 76.960,35 brutto s.A. mit dem zusammengefassten Vorbringen, er sei Dienstnehmer iSd Hausbesorgergesetzes (HBG) und habe in den letzten Jahren zahlreiche – näher dargestellte - Dienstleistungen erbracht, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stünden, welche jedoch nicht gesondert entlohnt worden seien. Unter anderem begehre er den monatlichem Grundbezug für die Betreuung von Warmwasser-/Heizungsanlagen in 5 Stiegen (inkl. Sonderzahlungen) und die Entlohnung für Gartenreinigungsarbeiten (Entleerung Mistkübel im Garten, Fallobstentfernung und Gartengehwege 2018 – 2020).

Die Beklagte wandte im Wesentlichen – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass die Leistungen des Klägers entsprechend entlohnt worden seien. Eine Warmwasser- und Zentralheizungsanlage sei nicht vorhanden.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 13.816,11 brutto samt stufenweiser Zinsen und wies das Mehrbegehren auf weitere EUR 63.144,24 brutto s.A. ab.

Auf den auf den Seiten 13 bis 23 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:

[…] Die Wohnhausanlage wird mittels Elektronachtspeicherheizung über eine Zentrale Steueranlage mit Thermostat-Regelung, bzw Tagstromheizgeräte in Form von Konvektorwänden mit Thermostatregelung beheizt. Das Warmwasser wird mit elektrischen Durchlauferzitzern bzw Untertisch-Warmwassergeräten erzeugt (Vorgesehene Bauausstattung der Wohnhausanlage, ./J).

Die Beheizung erfolgt rein elektrisch und die Regelung für jede Stiege gesondert. In einer Zählernische im Parterre befindet sich ein Grundsteuergerät des E-Werkes (./II, eingekreist). Dieses gibt von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Energie frei. Die tatsächliche Aufladezeit innerhalb dieses Zeitfensters wird über einen Außenfühler (./III) geregelt, welcher die Informationen (Witterungsbedingungen) an einen Schaltschrank im Keller weitergibt (./I). Die Aufladezeit wird dadurch allenfalls reduziert. Der Schaltschrank gibt Informationen an die Schütze, welche sich stockwerksweise in den Zählernischen jeder Stiege befinden (./IV, ./V). In den Zählernischen kann stockwerkweise die Stromzufuhr geändert werden. Die Miteigentümer können an jedem Nachtspeichergerät in ihrer Wohnung, welche die Wärme erzeugen, die Temperatur ändern. Reparaturarbeiten sind ausschließlich vom Fachmann vorzunehmen (./Z). Die Wärmeerzeugung erfolgt in den Nachtspeichergeräten in den Wohnungen, lediglich die Stromzufuhr zu den in den Wohnungen befindlichen Geräten wird außerhalb der Wohnungen geregelt.

Die Warmwasseraufbereitung erfolgt nicht zentral, sondern in den einzelnen Wohnungen mittels Durchlauferhitzer, welche eine Verbindung zum Nachtspeicher haben.

Wenn Störungen an der Nachtspeicherheizung auftreten, ist die Hausverwaltung zu verständigen, welche die Fa. D* als zuständiges Elektrounternehmen verständigt. Dies war auch dem Kläger bekannt.

Der Kläger war für die Nachtspeicheranlage in den von ihm betreuten Stiegen zuständig und kontrollierte und reinigte er die Zählernischen in der Folge einmal monatlich wie vereinbart. Pro Stiege betrug der Zeitaufwand zwei Stunden monatlich.

Wenn Wohnungseigentümer Probleme mit der Heizung haben, melden sie dies dem Kläger. Dieser schaut in der „Zentrale“ (Schaltkasten), ob die Anlage funktioniert. Wenn die Heizung nicht funktioniert, geht er in den Keller und sieht in den Schaltschrank (./I). Wenn dort nicht die korrekte Ladezeit aufscheint, kann es sein, dass ein Kippschalter runtergefallen ist. Wenn Eigentümer gekommen sind, betätigte der Kläger den Kippschalter auf Wunsch der Eigentümer, um die Kosten für den Elektrikereinsatz zu sparen. Der Kläger ist der Ansicht, sich auszukennen und eine Einschulung vom Elektriker bekommen zu haben. Die Bedienung war mit der Hausverwaltung nicht vereinbart. Mit Herrn E* war lediglich die Kontrolle und Reinigung besprochen, darüberhinaus sollte die Hausverwaltung verständigt werden, die die Fa. D* verständigen sollte. Wenn die Zentrale ausgefallen ist, verständigt der Kläger die Hausverwaltung, welche die Fa. D* verständigt. Wenn der Kläger eine Störung – wie oben angeführt – selbst beseitigt, erfährt die Hausverwaltung dies nicht, außer es betrifft eine Stiege, für die er nicht zuständig ist. [...].

Der Kläger betreute den Garten/Innenhof, in welchem Obstbäume (Ringlotten) vorhanden sind. Neben der (bezahlten) Laubentfernung beseitigt der Kläger auch das über mehrere Monate reichlich vorhandene Fallobst dieser Bäume (in den Monaten Juni – September; ca 30h/Jahr), reinigt dreimal jährlich die Gartenwege mit dem Wasserschlauch (Aufwand 10,5h/Jahr) und entleert monatlich den Mistkübel (Aufwand 30min/Monat). Diese Leistungen sind nach der getroffenen Vereinbarung nicht von den bezahlten 52h jährlich für Reinigung Traufenpflaster/Laubentfernung umfasst (./G, ./AL). [...]

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass auf das Dienstverhältnis unstrittig das HBG anzuwenden sei. Die Tätigkeiten des Hausbesorgers seien in den §§ 3 bis 5 HBG, die grundsätzlichen Reinigungspflichten in § 4 geregelt, andere Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stünden, müssten ausdrücklich vereinbart werden und seien besonders zu entlohnen. Die Aufzählung der Reinigungspflichten der Z 1 sei taxativ. Den Entgeltanspruch regle grundsätzlich § 7 HBG, danach habe der Hauseigentümer an den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs 1 zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu leisten, das durch Mindestlohntarif zu regeln sei. In diesem Mindestlohntarif sei festzusetzen, welche Beträge (Entgeltanteile) zu bezahlen seien: 1.a) für Wohnungen und 2.b) für andere Räumlichkeiten 3.c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis. Unter den in § 7 Abs 5 lit b HBG angeführten „anderen Räumlichkeiten“ seien die in § 2 Abs 2 HBG genannten zu verstehen. Das Grundentgelt richte sich nach Nutzflächen für Wohnungen und den in § 2 Abs 2 HBG angeführten Räumlichkeiten, somit solchen, die für gewöhnlich wie Wohnungen vermietet (oder verpachtet) würden. Weder allgemeine Kellerflächen, noch Fahrrad- oder Müllräume fielen unter den Begriff „andere Räumlichkeiten“ iSd § 7 Abs 5 lit b HBG und seien somit bei der Berechnung des Grundbezugs nicht zu berücksichtigen.

Insgesamt sprach das Erstgericht dem Kläger brutto EUR 13.816,11 brutto zu, darunter EUR 1.325,20 für Gartenreinigungsarbeiten, davon Fallobstentfernung 2018: 30h x EUR 9,42 = EUR 282,60; 2019: 30h x EUR 9,72 = EUR 291,60; 2020: 30h x EUR 9,98 = EUR 299,40.

Zum monatlicher Grundbezug für die Betreuung von Warmwasser-/Heizungsanlagen (1.4.2018 bis November 2022) habe der Kläger für die Betreuung der Nachtspeicherheizanlagen in fünf Stiegen den Grundbezug nach dem Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften begehrt, da es sich um eine Zentralheizungsanlage handle und seine Zuständigkeit dafür vertraglich vereinbart sei. Die Beklagte habe eingewandt, es handle sich nicht um eine Zentralheizungsanlage in diesem Sinne. Der Mindestlohntarif (./5 für 2023) enthalte keine Definition des Begriffs „Zentralheizungsanlage“. Er lege den monatlichen Grundbezug sowie verschiedene Kesselzuschläge fest. Allgemein sei unter einer Zentralheizungsanlage ein Heizsystem zu verstehen, mit welchem durch eine zentrale Wärmequelle Wärme erzeugt und in die zu beheizenden Teile von Gebäuden geleitet werde. Oberstgerichtliche Entscheidungen enthielten auch keine Definition des Begriffs „Zentralheizungsanlage“, jedoch handle es sich jeweils um Heizungssysteme, die über Kessel verfügten (zB 9 ObA 299/99g), über ein Fernheizwerk gespeist und mit einem eigenen Hauptanschluss ausgestattet gewesen seien (4 Ob 120/77), oder (ohne Nennung eines konkreten Heizungssystems) die Heizungsräume sauber zu halten und Wasserstände (der Warmwasseranlage) zu kontrollieren gewesen seien (9 ObA 178/93). Auch in den angeführten Entscheidungen handle es sich daher um Heizungssysteme, bei welchen Wärme zentral erzeugt und verteilt werde. Bei der vorliegenden Elektronachtspeicherheizung werde die Wärme in den Wohnungen durch die Tagstromheizgeräte erzeugt. Lediglich die Einspeisung des erforderliches Stromes in die in den Wohnungen befindlichen Geräte erfolge über eine zentrale Steuereinheit. Auch eine zentrale Warmwasseraufbereitung liege nicht vor, sondern werde Warmwasser in den Wohnungen mittels Durchlauferhitzern erzeugt. Es existierten weder zu betreuende Heizräume noch Kessel, sondern lediglich Schaltkästen und -nischen. Im Hinblick darauf, dass der Aufwand des Klägers an übertragenen Aufgaben pro Stiege etwa 2 Stunden monatlich betrage, der Grundbezug monatlich (lt. Kläger pro Stiege) lt. MLT für 2023 EUR 285,10 betrage, erscheine diese Auslegung auch sachgemäß. Für die vereinbarten Tätigkeiten im Bezug auf die Elektronachtspeicherheizung stehe daher der Grundbezug für Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen nach dem MLT nicht zu. Es handle sich jedoch um „andere Dienstleistungen“ iSd § 4 Abs 3 HBG, welche gesondert zu vereinbaren und zu entlohnen seien. Dem Kläger stehe daher für die aufgetragenen und der Hausverwaltung bekannten Kontroll- und Reinigungsarbeiten Entgelt für zwei Stunden monatlich pro Stiege, insgesamt daher 10 Stunden monatlich zu. Aufgrund der (zumindest teilweisen) Kontrolltätigkeit werde der Stundensatz für Haustechniker herangezogen, welcher bei der Entlohnung des Klägers auch hinsichtlich der Gerätewartung von der Hausverwaltung herangezogen werde (./4). Die Ansprüche (2h pro Stiege) seien für die geltend gemachten Zeiträume und Sonderzahlungen für die im Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche/Zeiträume zu berücksichtigen, Sonderzahlungen, somit für eine Stiege (2h) von 2018 bis 2022 und für 4 weitere Stiegen (8h) von 2020 bis 2022, insgesamt EUR 7.506,10. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.

Gegen die Abweisung eines Betrags von EUR 3.106,53 brutto s.A. richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrages von EUR 3.106,53 s.A. stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmangel) rügt der Berufungswerber die unterlassene Abhaltung eines Lokalaugenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente (insbesondere für Gasgeräte, Heizgeräte, Feuerungsgeräte und Wärmepumpen, Wärmemaschinen, Kältemaschinen) zum Beweis für das Vorhandensein einer Warmwasser- und Zentralheizungsanlage. Das Gericht hätte aufgrund des Sachverständigengutachtens oder des Lokalaugenscheins feststellen können, dass die gegenständliche Liegenschaft über eine Warmwasser- und Zentralheizungsanlage verfüge, und hätte zu der Schlussfolgerung gelangen müssen, dass die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen nicht zu den in § 4 Abs 1 Z 1 HBG taxativ aufgezählten Dienstleistungen zähle, sondern zu anderen Dienstleistungen iSd Abs 3, die ausdrücklich vereinbart werden müssten und besonders zu entlohnen seien. Darauf aufbauend wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften gemäß § 5 Abs 1 leg cit einen monatlichen Grundbezug für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen vorsehe und gemäß § 9 Abs 1 leg cit auch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration zustehe, gesamt EUR 10.492,03, sohin weitere EUR 2.985,93 zustünden.

Ob es sich um eine Zentralheizungsanlage iSd Mindestlohntarifs handelt, stellt hier eine Rechtsfrage dar. Dementsprechend hat das Erstgericht – auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers selbst bei seiner Einvernahme als Partei und von ihm vorgelegter Urkunden – konkrete und ausführliche Feststellungen zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung getroffen.

Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Berücksichtigung des jeweiligen Beweismittels zu treffen gewesen wären (RS0043039). Welche anderen Tatsachenfeststellungen durch die vermisste Aufnahme der Beweisanbote zu treffen gewesen wären, vermag der Berufungswerber nicht anzuführen. Schon aus diesem Grund konnte der Mängelrüge kein Erfolg beschieden werden.

Mit der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Berechnung der Entlohnung für die „Fallobstentfernung“ (Gartenreinigungsarbeiten). Das Erstgericht sei der Ansicht, dass ihm ein Entgelt für die Gartenbetreuung im festgestellten Ausmaß auf Basis des im MLT festgesetzten Stundensatzes gebühre und errechne dieses wie folgt:

„Mistkübelentleerung 2018: 30 min x 8 Monate = 4 h x EUR 9,42 = EUR 37,68

Mistkübelentleerung 2019: 30 min x 12 Monate = 6 h x EUR 9,72 = EUR 58,32

Mistkübelentleerung 2020: 30 min x 10 Monate = 5 h x EUR 9,98 = EUR 49,90

Fallobstentfernung 2018: 30h x EUR 9,42 = EUR 282,60

Fallobstentfernung 2019: 30h x EUR 9,72 = EUR 291,60

Fallobstentfernung 2020: 30h x EUR 9,98 = EUR 299,40

Gehwegreinigung 2018: 10,5h x 9,42 = EUR 98,91

Gehwegereinigung 2018: 10,5h x 9,74 = EUR 102,27

Gehwegereinigung 2018: 10,5h x 9,98 = EUR 104,79

gesamt EUR 1.325,47“

Somit habe es den Stundenlohn betreffend die Fallobstentfernung nach § 3 des Mindestlohntarifs ermittelt. Der Gesetzeswortlaut stelle jedoch auf den Aufwand „für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen“ ab. Richtig wäre, den nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von EUR 10,72 „für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnlichen Arbeiten“ gemäß § 4 Abs 2 des Mindestlohntarifs der Berechnung zugrunde zu legen. Danach belaufe sich der Stundenlohn für das Jahr 2019 auf EUR 11,06 und für das Jahr 2020 auf EUR 11,36. Richtig sei sohin: Fallobstentfernung 2018: 30h x EUR 10,72 = EUR 321,60; 2019: 30h x EUR 11,06 = EUR 331,80; 2020: 30h x EUR 11,36 = EUR 340,80; gesamt EUR 994,20. Damit habe das Erstgericht aus dem Titel „Fallobstentfernung“ EUR 120,60 zu wenig zugesprochen.

Der Berufung kommt hier schon deshalb keine Berechtigung zu, da die vom Erstgericht zuerkannte Entlohnung für „Gartenreinigungsarbeiten“, darunter auch für „Fallobstentfernung“ genau dem Begehren des Klägers entsprach (ON 1; insb Seite 10f in ON 7; sh auch ./G). Es wurde ihm sohin diesbezüglich ohnehin das zuerkannt, was er begehrt hat.

Damit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.

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