OLG Wien 8Rs56/24z

8Rs56/24zCourt of AppealJan 29, 2025

Full text

OLG Wien 8Rs56/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00056.24Z.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger, LL.M, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne Zeckl-Draxler und Michael Grandinger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Dr. Margit Bányai, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13. März 2024, ***, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.12.2021 zu gewähren, ab. Es stellte fest, dass weder dauernde noch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und weder Anspruch auf medizinische noch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Es legte dieser Entscheidung den auf den Urteilsseiten 2 bis 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, bei der Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, lägen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG nicht vor, weil sie ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage sei, die mit über 100 Dienstposten ausgestatteten Verweisungstätigkeiten wie etwa Verpackungsarbeiten durchzuführen. Die über 50-jährige Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a3b ASVG schon deshalb nicht, weil zu wenige Beitragsmonate vorlägen. Auch fielen die Verweisungsberufe nicht unter die Definition des § 255 Abs 3 b ASVG. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 253e Abs 1 ASVG stünden nicht zu, da sie die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nicht erfülle, nicht wahrscheinlich erfülle und nicht in absehbarer Zeit erfüllen werde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 253f ASVG), da keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Mit der Beweisrüge bekämpft die Klägerin folgende Feststellung: „Die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind nicht eingeschränkt.“

Sie begehrt statt dessen die Feststellung: „Der Klägerin ist es aufgrund ihrer Panikattacken nicht möglich, ihre Wohnung alleine zu verlassen. Die Klägerin kann daher auch nicht zur Arbeit hin- und wieder nach Hause zurückfahren.“

Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf die von ihm im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus diversen medizinischen Fachgebieten und deren Zusammenfassung gestützt. Daran vermag die Berufung keine Bedenken zu erwecken.

Auch der neurologisch-psychiatrische Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Anmarschwege – auch ohne entsprechende Therapie - nicht eingeschränkt sind (S 4 in ON 16). Dabei legte er ohnehin die von der Klägerin geschilderten und von der Berufung relevierten Panikattacken bereits seinem zunächst schriftlich erstatteten Gutachten zugrunde und stellte gerade darauf im sehr eingeschränkten Leistungskalkül ab. In diesem Zusammenhang wurde auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehrmals erörtert, dass die Klägerin nicht mehr alleine den Anmarschweg schaffen würde, was der Sachverständige jedoch aufgrund seiner Fachkunde als nicht glaubhaft beurteilte, die Ausprägung bei der Klägerin sei nicht derart schwer (S 2f in ON 26 und S 3f in ON 34).

Entgegen dem Vorwurf der Berufung hat das Erstgericht die von der Klägerin vorgelegte Beilage./E (Medikationsplan des behandelnden neurologisch-psychiatrischen Facharztes) sehr wohl entsprechend gewürdigt. So nahm der neurologisch-psychiatrische Sachverständige auch dazu explizit Stellung, dass sich dadurch an seiner Einschätzung nichts ändere (S 4 in ON 34); es könne aber durchaus zu einer Besserung des Gesundheitszustands durch Psychotherapie und Medikamente kommen (S 3 in ON 26).

Wenn daher das Erstgericht – hier ua nach erfolgter Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens – den eingeholten medizinischen Gutachten gefolgt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beilage./E vermag diese nicht zu widerlegen.

Dass das subjektive Befinden der Klägerin von der Beurteilung der Sachverständigen abweicht, vermag diese ebenso wenig zu entkräften, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass der subjektive Eindruck eines Menschen über seinen Gesundheitszustand von dessen objektiver Beschreibung abweicht.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.

Mit der Rechtsrüge vermisst die Klägerin zunächst als sekundären Feststellungsmangel Feststellungen dazu, welche Medikamente die Klägerin noch einzunehmen hätte oder habe, damit sie keine Panikattacken erleide und es ihr dadurch zumutbar sei, die Anmarschwege zur Arbeitsstätte zu absolvieren. Sie habe eine Liste mit Medikamenten (./E) vorgelegt. Nicht klar sei aufgrund der fehlenden Tatsachenfeststellungen, wann es tatsächlich zu einer Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin kommen würde, wenn sie ohnehin die Medikamente laut der Beilage./E einnehme oder ob sie andere Medikamente oder zusätzliche Medikamente einnehmen müsste, damit die Besserung eintrete. Dazu hätte das Erstgericht noch feststellen müssen, nach welcher Zeit eine Besserung des Gesundheitszustands bei Einnahme der aktuell verschriebenen Medikamente eintreten würde oder ob die Behandlungsmethode und vor allem die hierfür verschriebenen Medikamente, geändert werden müssten.

Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül, der Feststellung ärztlicher Diagnosen bedarf es nicht (RS0084399).

Hier entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt, steht doch fest, dass die Klägerin trotz ihrer Leidenszustände noch in der Lage ist, im Rahmen einer Vollbeschäftigung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte körperliche Arbeiten mit den festgestellten weiteren Einschränkungen auszuüben. Die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind nicht eingeschränkt; ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Der Gesundheitszustand besteht zumindest seit der Antragstellung. Zumal die Klägerin trotz der festgestellten Einschränkungen ihres medizinischen Leistungskalküls noch die festgestellten Verweisungstätigkeiten ausüben kann, kommt es auf eine allfällig mögliche Besserung und Feststellungen hiezu rechtlich nicht an.

Weiters gesteht auch die Berufung zu, dass das Verweisungsfeld der Klägerin – mangels Berufsschutz – sämtliche Tätigkeiten (auf dem Arbeitsmarkt) umfasst, und führt zu Recht aus, diese müssten – entsprechend ihrem Leistungskalkül - auf dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich vorhanden sein.

Die Berufung meint allerdings in der Folge, die festgestellten Verweisungsberufe der Verpackerin oder der Wäschewarenlegerin gebe es am österreichischen Arbeitsmarkt nicht (mehr). Jener der Hilfsarbeiterin in der Werbemittelbranche und Adressverlagen beinhalte Mailings, die nur elektronisch funktionierten, wofür die Klägerin die technischen Voraussetzungen nicht mitbringe. Prospekte zu versenden bzw einzulegen sei Angelegenheit des Postwesens und der privaten Zusteller, die im Außendienst arbeiten und die Prospekte vor Ort ausliefern würden, was für die Klägerin nicht in Frage komme. Es sei daher für die Klägerin keine berufliche Tätigkeit vorhanden.

Auch hier entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt, steht doch ausdrücklich (gestützt auf das im Verfahren eingeholte und in der mündlichen Verhandlung ergänzte berufskundliche Sachverständigengutachten) fest, dass die (bloß) beispielhaft genannten Berufe auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (jedenfalls mehr als 100 Posten) vorkommen.

Zu der geprüften Hilfsarbeiterin in der Werbemittelbranche und Adressverlagen steht fest, dass die Berufsträger berufstypisch an Tischarbeitsplätzen mit dem Zusammenstellen von Werbeaussendungen, Mailings (Briefe mit Antwortkarte) – also keine elektronische Mails - , Warenproben, Prospekten, dem Einlegen von Zahlscheinen oder Prospekten in Druckwerke, dem händischen Anbringen von Adressen auf Briefkuverts und Pakete (Adressiertätigkeit), dem anschließenden Kuvertieren sowie Verpacken (mitunter Foliertätigkeit von Druckerzeugnissen) befasst sind. Versendung und Zustellung ist davon nicht umfasst.

Im Übrigen reicht bei einer Pensionswerberin, deren Verweisungsfeld – wie hier bei der Klägerin - mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit – sogar bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität aus (RS0108306).

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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