OLG Linz 10Bs13/25w

10Bs13/25wCourt of AppealJan 29, 2025

Full text

OLG Linz 10Bs13/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00013.25W.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Jänner 2025, GZ*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In dem aufgrund eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft Steyr (ON 7) zu GZ* des Landesgerichts Steyr gegen A* behängenden Hauptverfahren bestellte die Einzelrichterin außerhalb der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und beauftragte ihn, Befund und Gutachten zur Frage der Transport- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu erstatten (ON 21).

Am 19. Dezember 2024 erreichte das Gericht eine Eingabe des Angeklagten, mit welcher er die Enthebung des genannten Sachverständigen und die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie, Immunologie, Rheumatologie oder Kardiologie begehrte. In dieser wird eine mangelnde Fachkenntnis des bestellten Sachverständigen releviert, weil dieser nicht auf Impfschäden spezialisiert sei und eine Befundung und Gutachtenserstattung durch diesen, wie schon zurückliegend, daher nicht fachgerecht erfolgen könne (ON 23).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag abgewiesen (ON 24).

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde (ON 27) ist nicht berechtigt.

Befangenheitsgründe und Zweifel an der Sachkunde von Sachverständigen können vom Angeklagten auch im Hauptverfahren vorgebracht werden (§ 126 Abs 4 StPO), wobei erstere weder vorgebracht wurden noch Anhaltspunkte diesbezüglich vorliegen.

Auch die Sachkunde von Dr. B* wird lediglich pauschal unter Verweis auf eigene Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand in Zweifel gezogen. Welche Fehler dem Sachverständigen bei einer zurückliegenden Gutachtenserstattung konkret unterlaufen sein sollen, wird jedoch nicht dargelegt. Der bloße Umstand, dass eine Expertise nicht im Sinne des Befundeten aussfiel, reicht nicht hin, um begründete Einwände gegen die Fachkenntnis vorzubringen. Zudem wurde von der Erstrichterin mit Dr. B* vorab Rücksprache gehalten und von diesem erklärt, dass das in Rede stehende Gutachten zur Frage der aktuellen Transport- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von ihm erstellt werden könne (ON 1.8).

Es werden in der Beschwerde somit keine Umstände angesprochen, die befürchten ließen, Dr. B* wäre für das beauftragte Gutachten nicht befähigt.

Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Angeklagten betreffend einen „Antrag auf Verfahrensstopp“, eine „Kritik an der bisherigen Verfahrensweise“ und ein „Versäumungsurteil“ entziehen sich einer Erwiderung im Beschwerdeverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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