OLG Graz 3R15/25p

3R15/25pCourt of AppealJan 29, 2025

Full text

OLG Graz 3R15/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00015.25P.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Lichtenegger und Dr.in Steindl-Neumayr in der Insolvenzsache der Schuldnerin A* B*, geboren am , Inhaberin der „C B Co OHG“ (FN **), **, (nunmehr) vertreten durch die Mag. Martin Meier Rechtsanwalts GmbH in Graz, wegen Schließung des Unternehmens über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Dezember 2024, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss vom 19. November 2024, -2, eröffnete das Erstgericht auf Antrag einer Gläubigerin das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A B, geboren am , Inhaberin der „C B Co OHG“ (FN *). Es bestellte die D mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Werschitz, zur Masseverwalterin.

Mit Beschluss vom 26. November 2024 (ON 6), in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht am selben Tag, genehmigte das Erstgericht gemäß § 115 Abs 1 IO die von der Insolvenzverwalterin beantragte Schließung des Unternehmens mit sofortiger Wirksamkeit.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der von der Schuldnerin dagegen erhobene, am 19. Dezember 2024 zur Post gegebene Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen (ON 10).

Der Zurückweisungsbeschluss wurde der (unvertretenen) Schuldnerin am 30. Dezember 2024 zugestellt (zu ON 10).

Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 17. Jänner 2025 zur Post gegebene, als „Einspruch“ bezeichnete (vgl RIS-Justiz RS0036258 zur Unschädlichkeit der falschen Bezeichnung des Rechtsmittels) Rekurs der Schuldnerin (ON 14), mit dem sie die Ablehnung der inhaltlichen Behandlung ihres im Dezember 2024 erhobenen Rekurses wegen Versäumung der 14-tägigen Frist bemängelt und die Aufhebung des „Schließungsbeschlusses“ anstrebt.

Der Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen.

1. Die Rekursfrist im Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 260 Abs 1 IO 14 Tage.

Ihr Lauf begann im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30. Dezember 2024 und endete demnach mit Ablauf des 13. Jänner 2025 (Montag), zumal die Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO im Insolvenzverfahren nicht gilt (§ 254 Abs 1 Z 4 IO). Der erst am 17. Jänner 2025 zur Post gegebene Rekurs ist somit verspätet.

2. Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO. Mit Blick auf den Umfang der Forderungsanmeldungen ist von einem EUR 30.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne der letztgenannten Bestimmung war nicht zu lösen.

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