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8Bs328/24g•OLG Graz 8Bs328/24g
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen MMaga. A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. August 2024, GZ **-26, nach der am 29. Jänner 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Schoeller, Rechtsanwalt in Graz, durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene MMag.a A* vom Vorwurf freigesprochen, sie habe am 15. November 2021 als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung (AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz) bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie bei einer Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando B* gegenüber den erhebenden Beamten C* und Mag. D* auf die Frage, ob sie ein offenes Geheimnis bestätigen könne, dass sämtliche Bescheide im UVP-Bereich durch externe Rechtsanwälte oder darauf spezialisierte Firmen verfasst würden, antwortete, definitiv nur von (Rechtsanwalt) Dr. E* zu wissen, dass er Bescheide selbst vorbereite (S 6 des Vernehmungsprotokolls), sowie weiters auch angab, dass Dr. F* ihr einmal mitgeteilt habe, dass sie selbst von einem Anwalt – wer dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr – angesprochen worden sei, indem dieser ihr tatsächlich das Angebot gemacht habe, den Bescheid vorzuformulieren (S 4 des Vernehmungsprotokolls).
Gegen den Freispruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a [iVm § 489 Abs 1] StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 27).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit für die Behandlung der Berufung relevant, stellte das Erstgericht (auf das Wesentliche zusammengefasst) fest, dass MMaga. A* die inkriminierte Aussage entsprechend ihren subjektiven Wahrnehmungen und Erinnerungen tätigte und es demnach zu keinem Zeitpunkt ernstlich für möglich hielt und sich auch nicht damit abfand, als Zeugin bei ihrer förmlichen Einvernahme vor der Kriminalpolizei falsch auszusagen (US 3). Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht dabei auf die als glaubwürdig erachtete Einlassung der Angeklagten, wonach sie zum Zeitpunkt der Ablegung der inkriminierten (Falsch-)Aussage aufgrund einer vermeintlichen Erinnerung an ein Gespräch mit der Zeugin Drin. F*, die sich jedoch im Nachhinein als falsch herausgestellt habe, von deren Richtigkeit überzeugt gewesen sei.
Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die mangelnde Auseinandersetzung mit der Aussage der Angeklagten, wonach sie den Namen Dr. E* nur aus Gerüchten und „Tratschereien“ erfahren habe, kritisiert, übersieht sie, dass dieser Teil ihrer Verantwortung den eingangs dargestellten Konstatierungen, insbesondere jener zur Nichterweisbarkeit der subjektiven Tatseite (US 3 und 7) gerade nicht entgegensteht und demzufolge auch nicht gesondert erörterungsbedürftig war (RIS-Justiz RS0098646, RS0098428, RS0098495).
Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467; RIS-Justiz RS0099547). Ohne Bedeutung ist hingegen, dass der Inhalt eines Beweismittels im Urteil nur pauschal dargestellt wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).
Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde die Aussage der Zeugin Drin. F* in den Urteilsgründen in ihren wesentlichen Teilen aktengetreu und richtig wiedergegeben (US 6, dritter Absatz). Nach dem ungerügten Protokoll gab die Zeugin nämlich auf die Frage, ob es Angebote gab, den Bescheid vorzuformulieren, tatsächlich an, sich nicht daran erinnern zu können (ON 12, PS 12 Antwort auf Frage 3), obwohl sie dies zuvor noch mehrfach ausdrücklich in Abrede gestellt hatte, was das Erstgericht ebenfalls aktenkonform darstellte.
Da die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpften) Negativfeststellungen den Freispruch tragen, erübrigt sich ein Eingehen auf die (Feststellungsmängel geltend machende) Rechtsrüge (Z 9 lit a [RIS-Justiz RS0127315]).
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt erfolglos, zumal gegen die Richtigkeit der dazu getroffenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an den allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen. Es hat sich im Detail mit der Verantwortung der Angeklagten auseinandergesetzt und dabei auch schlüssig erklärt, warum es aufgrund des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Verneinung der subjektiven Tatseite gelangte. Dabei hat es die den Feststellungen zum Teil entgegenstehenden Angaben der Zeugin Drin. F* berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt, warum es diese insgesamt für nicht überzeugend erachtete. Dass die Angeklagte sich bei der inkriminierten Zeugenvernehmung nicht auf Wahrnehmungen dritter Personen, sondern auf ihr definitives Wissen berief, mag nichts daran ändern, dass die Angeklagte nach ihrer – vom Erstgericht nachvollziehbar als glaubwürdig beurteilten – Verantwortung zum Zeitpunkt der Ablegung der Zeugenaussage von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt gewesen ist. Im Übrigen hat – wie die Gegenausführung zur Berufung treffend aufzeigt – allein schon die nach Aufzählung der in der anonymen Anzeige genannten Rechtsanwälte gestellte (Suggestiv-)Frage, ob die Angeklagte ein „offenes Geheimnis“ bestätigen könne, die Wiedergabe von bloßen Gerüchten und Aussagen von Hörensagen geradezu herausgefordert, weswegen es umso mehr verwundert, warum die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt nach der Grundlage ihres Wissens um die Person des Dr. E* gefragt wurde. Argumente, die die Einschätzung des Erstgerichts zu erschüttern geeignet wären, bringt die Berufungswerberin auch mit dem weiteren Verweis auf die bestehenden Differenzen zur – vom Erstgericht nachvollziehbar als unglaubwürdig erachteten – Aussage der Zeugin Drin. F* nicht vor, sodass das Rechtsmittel der Anklagebehörde die ausgewogene und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts in der Gesamtschau nicht zu erschüttern vermag. Das Berufungsgericht hegt solcherart keine Bedenken gegen die getroffenen (Negativ-)Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sodass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Ein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO unterbleibt wegen gänzlicher Erfolglosigkeit der ausschließlich zum Nachteil der Angeklagten ergriffenen Berufung (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8).
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